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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §131bRechtssatz
Die in den Filialen eingesetzten Lebensmittelwaagen können nicht als "Eingabestationen" gemäß § 3 Z 6 RKSV (und damit auch nicht als "Erfassungseinheiten" in § 124b Z 296 EStG 1988) angesehen werden, weil sie zu einem Zeitpunkt eingesetzt werden, in dem noch kein "Barumsatz" bewirkt bzw. keine "Bareinnahme" vereinnahmt wird. Das zeigt sich schon darin, dass in vielen Fällen die abgewogenen Waren schlussendlich gar nicht - oder nicht in der abgewogenen Menge - gekauft werden. Vielmehr dient der Einsatz der Waagen (durch die Erfassung der Art und des Gewichts der betreffenden Waren) lediglich der Vereinfachung der späteren Erfassung des bewirkten "Barumsatzes" bzw. der vereinnahmten "Bareinnahme". Daran ändert auch nichts, dass die eingesetzten Lebensmittelwaagen in die jeweiligen Registrierkassenverbünde integriert sind und an der Kassa die von der Waage bereits erfassten Daten nach dem Scan des (von der Waage erstellten) Barcodes aus dem Datenspeicher abgerufen werden.Die in den Filialen eingesetzten Lebensmittelwaagen können nicht als "Eingabestationen" gemäß Paragraph 3, Ziffer 6, RKSV (und damit auch nicht als "Erfassungseinheiten" in Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988) angesehen werden, weil sie zu einem Zeitpunkt eingesetzt werden, in dem noch kein "Barumsatz" bewirkt bzw. keine "Bareinnahme" vereinnahmt wird. Das zeigt sich schon darin, dass in vielen Fällen die abgewogenen Waren schlussendlich gar nicht - oder nicht in der abgewogenen Menge - gekauft werden. Vielmehr dient der Einsatz der Waagen (durch die Erfassung der Art und des Gewichts der betreffenden Waren) lediglich der Vereinfachung der späteren Erfassung des bewirkten "Barumsatzes" bzw. der vereinnahmten "Bareinnahme". Daran ändert auch nichts, dass die eingesetzten Lebensmittelwaagen in die jeweiligen Registrierkassenverbünde integriert sind und an der Kassa die von der Waage bereits erfassten Daten nach dem Scan des (von der Waage erstellten) Barcodes aus dem Datenspeicher abgerufen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130019.J09Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025