RS Vwgh 2025/10/23 Ro 2023/13/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §131b
BAO §132a
VwRallg
  1. BAO § 131b heute
  2. BAO § 131b gültig ab 01.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  3. BAO § 131b gültig von 01.01.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. BAO § 131b gültig von 01.07.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  5. BAO § 131b gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  6. BAO § 131b gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  1. BAO § 132a heute
  2. BAO § 132a gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 132a gültig von 01.04.2017 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. BAO § 132a gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. BAO § 132a gültig von 01.01.1987 bis 29.12.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 660/1989

Rechtssatz

Die Erfassung von "Barumsätzen" bzw. "Bareinnahmen" mittels einer "Eingabestation" kann erst erfolgen, wenn die "Barumsätze" bewirkt bzw. die "Bareinnahmen" vereinnahmt werden. Schon nach dem Regelungszweck der Bestimmung des § 131b BAO - in Zusammenschau mit jener des § 132a BAO (vgl. dazu ErlRV 684 BlgNR 25. GP 44, wonach das "Maßnahmenpaket (generelle Einzelaufzeichnungspflicht, elektronische Registrierkassenpflicht mit Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sowie Belegerteilungsverpflichtung) [...] insgesamt ein wirksames Paket zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen, Schwarzgeschäften und Steuerhinterziehung" sei und diese Maßnahmen "nicht einzeln ihre volle Wirksamkeit entfalten" könnten und "als Gesamtmaßnahme zu betrachten" seien) - kann in diesem Zusammenhang als relevanter Zeitpunkt nur jener angesehen werden, in dem der Kunde die "Barzahlung" tätigt. In diesem Zeitpunkt wird der "Barumsatz" bewirkt bzw. die "Bareinnahme" vereinnahmt (jeweils iSd § 131b BAO). Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden (wie etwa die Entnahme der Ware aus dem Regal), stellen keine "Barumsätze" bzw. "Bareinnahmen" des Unternehmers dar, womit technische Einrichtungen zur Erfassung (ausschließlich) dieser früheren Vorgänge auch nicht als "Eingabestationen" eingestuft werden können.Die Erfassung von "Barumsätzen" bzw. "Bareinnahmen" mittels einer "Eingabestation" kann erst erfolgen, wenn die "Barumsätze" bewirkt bzw. die "Bareinnahmen" vereinnahmt werden. Schon nach dem Regelungszweck der Bestimmung des Paragraph 131 b, BAO - in Zusammenschau mit jener des Paragraph 132 a, BAO vergleiche dazu ErlRV 684 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 44, wonach das "Maßnahmenpaket (generelle Einzelaufzeichnungspflicht, elektronische Registrierkassenpflicht mit Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sowie Belegerteilungsverpflichtung) [...] insgesamt ein wirksames Paket zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen, Schwarzgeschäften und Steuerhinterziehung" sei und diese Maßnahmen "nicht einzeln ihre volle Wirksamkeit entfalten" könnten und "als Gesamtmaßnahme zu betrachten" seien) - kann in diesem Zusammenhang als relevanter Zeitpunkt nur jener angesehen werden, in dem der Kunde die "Barzahlung" tätigt. In diesem Zeitpunkt wird der "Barumsatz" bewirkt bzw. die "Bareinnahme" vereinnahmt (jeweils iSd Paragraph 131 b, BAO). Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden (wie etwa die Entnahme der Ware aus dem Regal), stellen keine "Barumsätze" bzw. "Bareinnahmen" des Unternehmers dar, womit technische Einrichtungen zur Erfassung (ausschließlich) dieser früheren Vorgänge auch nicht als "Eingabestationen" eingestuft werden können.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130019.J08

Im RIS seit

25.11.2025

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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