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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §131bRechtssatz
Die Erfassung von "Barumsätzen" bzw. "Bareinnahmen" mittels einer "Eingabestation" kann erst erfolgen, wenn die "Barumsätze" bewirkt bzw. die "Bareinnahmen" vereinnahmt werden. Schon nach dem Regelungszweck der Bestimmung des § 131b BAO - in Zusammenschau mit jener des § 132a BAO (vgl. dazu ErlRV 684 BlgNR 25. GP 44, wonach das "Maßnahmenpaket (generelle Einzelaufzeichnungspflicht, elektronische Registrierkassenpflicht mit Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sowie Belegerteilungsverpflichtung) [...] insgesamt ein wirksames Paket zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen, Schwarzgeschäften und Steuerhinterziehung" sei und diese Maßnahmen "nicht einzeln ihre volle Wirksamkeit entfalten" könnten und "als Gesamtmaßnahme zu betrachten" seien) - kann in diesem Zusammenhang als relevanter Zeitpunkt nur jener angesehen werden, in dem der Kunde die "Barzahlung" tätigt. In diesem Zeitpunkt wird der "Barumsatz" bewirkt bzw. die "Bareinnahme" vereinnahmt (jeweils iSd § 131b BAO). Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden (wie etwa die Entnahme der Ware aus dem Regal), stellen keine "Barumsätze" bzw. "Bareinnahmen" des Unternehmers dar, womit technische Einrichtungen zur Erfassung (ausschließlich) dieser früheren Vorgänge auch nicht als "Eingabestationen" eingestuft werden können.Die Erfassung von "Barumsätzen" bzw. "Bareinnahmen" mittels einer "Eingabestation" kann erst erfolgen, wenn die "Barumsätze" bewirkt bzw. die "Bareinnahmen" vereinnahmt werden. Schon nach dem Regelungszweck der Bestimmung des Paragraph 131 b, BAO - in Zusammenschau mit jener des Paragraph 132 a, BAO vergleiche dazu ErlRV 684 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 44, wonach das "Maßnahmenpaket (generelle Einzelaufzeichnungspflicht, elektronische Registrierkassenpflicht mit Sicherungs- und Überprüfungsmaßnahmen sowie Belegerteilungsverpflichtung) [...] insgesamt ein wirksames Paket zur Bekämpfung von Umsatzverkürzungen, Schwarzgeschäften und Steuerhinterziehung" sei und diese Maßnahmen "nicht einzeln ihre volle Wirksamkeit entfalten" könnten und "als Gesamtmaßnahme zu betrachten" seien) - kann in diesem Zusammenhang als relevanter Zeitpunkt nur jener angesehen werden, in dem der Kunde die "Barzahlung" tätigt. In diesem Zeitpunkt wird der "Barumsatz" bewirkt bzw. die "Bareinnahme" vereinnahmt (jeweils iSd Paragraph 131 b, BAO). Vorgänge, die zu einem früheren Zeitpunkt stattfinden (wie etwa die Entnahme der Ware aus dem Regal), stellen keine "Barumsätze" bzw. "Bareinnahmen" des Unternehmers dar, womit technische Einrichtungen zur Erfassung (ausschließlich) dieser früheren Vorgänge auch nicht als "Eingabestationen" eingestuft werden können.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130019.J08Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025