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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1988 §124b Z296Rechtssatz
Der ausschließlich in § 124b Z 296 EStG 1988 verwendte Begriff "Erfassungseinheit" ist nicht definiert. In der RKSV wird hingegen der Begriff der "Eingabestation" verwendet und als "Einrichtung zur Erfassung von Barumsätzen, die mit einer Registrierkasse insbesondere zur Signierung und Dokumentation der Barumsätze verbunden ist", definiert (§ 3 Z 6 RKSV). In § 3 Z 21 RKSV wird zudem - im Rahmen der Definition der "Registrierkasse" - festgehalten, dass eine Registrierkasse mit Eingabestationen verbunden sein kann. In den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 124b Z 296 EStG 1988 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Registrierkassenprämie beziehe sich "auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabeeinheit eines Kassensystems)" (vgl. ErlRV 684 BlgNR 25. GP 27). Es ist somit davon auszugehen, dass der Begriff der "Erfassungseinheit" in § 124b Z 296 EStG 1988 synonym mit jenem der "Eingabestation" in § 3 Z 6 RKSV ist (dies entspricht wohl auch der Rechtsansicht der Finanzverwaltung, die in der Information des BMF zu Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie vom 3. August 2016, BMF-010203/0225-VI/6/2016, davon ausgeht, dass als Erfassungseinheit jede "Eingabestation eines Kassensystems" anzusehen sei).Der ausschließlich in Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988 verwendte Begriff "Erfassungseinheit" ist nicht definiert. In der RKSV wird hingegen der Begriff der "Eingabestation" verwendet und als "Einrichtung zur Erfassung von Barumsätzen, die mit einer Registrierkasse insbesondere zur Signierung und Dokumentation der Barumsätze verbunden ist", definiert (Paragraph 3, Ziffer 6, RKSV). In Paragraph 3, Ziffer 21, RKSV wird zudem - im Rahmen der Definition der "Registrierkasse" - festgehalten, dass eine Registrierkasse mit Eingabestationen verbunden sein kann. In den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988 wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Registrierkassenprämie beziehe sich "auf jede einzelne Erfassungseinheit (Registrierkasse, Eingabeeinheit eines Kassensystems)" vergleiche ErlRV 684 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 27). Es ist somit davon auszugehen, dass der Begriff der "Erfassungseinheit" in Paragraph 124 b, Ziffer 296, EStG 1988 synonym mit jenem der "Eingabestation" in Paragraph 3, Ziffer 6, RKSV ist (dies entspricht wohl auch der Rechtsansicht der Finanzverwaltung, die in der Information des BMF zu Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Registrierkassenprämie vom 3. August 2016, BMF-010203/0225-VI/6/2016, davon ausgeht, dass als Erfassungseinheit jede "Eingabestation eines Kassensystems" anzusehen sei).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2023130019.J06Im RIS seit
25.11.2025Zuletzt aktualisiert am
09.12.2025