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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §111 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2018/08/0019 E 19. Dezember 2018 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Eine solche Begegnung zweier Personen hat mit dem Begriff eines "Ertappens auf frischen Tat" nichts zu tun. Die Durchführung einer Arbeit (bzw. die Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem Dienstgeber iSd § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG und die daraus resultierende Meldepflicht iSd § 33 Abs. 1 ASVG) bildet nur ein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des § 111 Abs. 1 ASVG. Die Abgabenbehörde des Bundes gewinnt durch die unmittelbare Wahrnehmung eines Sachverhaltselements einer (möglichen) Übertretung durch ihr Prüforgan ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 111 ASVG. Dass der Gesetzgeber mit der Wendung "deren Prüforgane Personen betreten haben" in § 111a Abs. 1 ASVG ein unmittelbares Zusammentreffen zweier Personen im oben umschriebenen Sinn zum Ausdruck bringen will, bestätigt er auch durch die daran anknüpfende Regelung des Beitragszuschlags in § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007, in der ein pauschalierter Beitragszuschlag (Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers iHv EUR 500,-- sowie Kosten des Prüfeinsatzes iHv EUR 800,--) von einer "unmittelbaren Betretung iSd § 111a" ASVG abhängig gemacht wird.Das Tatbestandsmerkmal des Betretens einer Person (Dienstnehmer) durch eine andere Person (Prüforgan) setzt nach dem Wortsinn ein körperliches Zusammentreffen dieser beiden Personen (ein unmittelbares sinnliches Wahrnehmen der einen Person durch die andere) nach einem (behaupteten) Arbeitsantritt voraus. Das Prüforgan muss diese Person nach dem Arbeitsantritt während der Arbeitszeit bzw. während der die Arbeit unterbrechenden Ruhepausen angetroffen haben. Eine solche Begegnung zweier Personen hat mit dem Begriff eines "Ertappens auf frischen Tat" nichts zu tun. Die Durchführung einer Arbeit (bzw. die Beschäftigung des Dienstnehmers bei einem Dienstgeber iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG und die daraus resultierende Meldepflicht iSd Paragraph 33, Absatz eins, ASVG) bildet nur ein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 111, Absatz eins, ASVG. Die Abgabenbehörde des Bundes gewinnt durch die unmittelbare Wahrnehmung eines Sachverhaltselements einer (möglichen) Übertretung durch ihr Prüforgan ein die Führung des Verfahrens erleichterndes Naheverhältnis zum Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 111, ASVG. Dass der Gesetzgeber mit der Wendung "deren Prüforgane Personen betreten haben" in Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG ein unmittelbares Zusammentreffen zweier Personen im oben umschriebenen Sinn zum Ausdruck bringen will, bestätigt er auch durch die daran anknüpfende Regelung des Beitragszuschlags in Paragraph 113, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007,, in der ein pauschalierter Beitragszuschlag (Bearbeitungskosten des Sozialversicherungsträgers iHv EUR 500,-- sowie Kosten des Prüfeinsatzes iHv EUR 800,--) von einer "unmittelbaren Betretung iSd Paragraph 111 a, ASVG abhängig gemacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080005.J02Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
28.04.2026