RS Vwgh 2025/11/13 Ro 2025/18/0004

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Veröffentlicht am 13.11.2025
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E19103010
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfordert dessen Anwendung - abseits der vorrangig verneinten Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung durch die Strafjustiz stattgefunden hat - eine rechtskräftige Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, sowie eine Einzelfallprüfung, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfordert dessen Anwendung - abseits der vorrangig verneinten Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung durch die Strafjustiz stattgefunden hat - eine rechtskräftige Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, sowie eine Einzelfallprüfung, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025180004.J03

Im RIS seit

10.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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