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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3Rechtssatz
Nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 erfordert dessen Anwendung - abseits der vorrangig verneinten Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung durch die Strafjustiz stattgefunden hat - eine rechtskräftige Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, sowie eine Einzelfallprüfung, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 erfordert dessen Anwendung - abseits der vorrangig verneinten Frage, ob eine asylrelevante Verfolgung durch die Strafjustiz stattgefunden hat - eine rechtskräftige Verurteilung durch ein ausländisches Gericht, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht, sowie eine Einzelfallprüfung, ob eine "schwere Straftat" im Sinne des Artikel 17, Absatz eins, Litera b, der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Bei dieser einzelfallbezogenen Würdigung sind auch die konkret verhängte Strafe und die Gründe für die Strafzumessung zu berücksichtigen vergleiche etwa VwGH 5.11.2024, Ra 2023/18/0425, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2025180004.J03Im RIS seit
10.12.2025Zuletzt aktualisiert am
07.01.2026