Index
19/05 MenschenrechteNorm
MRKZP 07te Art4 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/21/0098 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18290 A/2011 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10, und E VfGH VfSlg. 18833/2009). Dadurch wird die frühere Rechtsprechung, wonach es darauf ankommt, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis gegeben ist, fortgeführt.Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10, und E VfGH VfSlg. 18833/2009). Dadurch wird die frühere Rechtsprechung, wonach es darauf ankommt, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis gegeben ist, fortgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080020.J08Im RIS seit
23.12.2025Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026