RS Vwgh 2025/11/20 Ro 2022/08/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.2025
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRKZP 07te Art4 Abs1
VStG §22 Abs1
VStG §30

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/21/0098 E 15. Dezember 2011 VwSlg 18290 A/2011 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10, und E VfGH VfSlg. 18833/2009). Dadurch wird die frühere Rechtsprechung, wonach es darauf ankommt, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis gegeben ist, fortgeführt.Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist grundsätzlich zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche E VfGH 16. Dezember 2010, B 343/10, und E VfGH VfSlg. 18833/2009). Dadurch wird die frühere Rechtsprechung, wonach es darauf ankommt, ob der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass kein weiteres Strafbedürfnis gegeben ist, fortgeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080020.J08

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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