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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §111 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/08/0006 E 26. April 2022 RS 1Stammrechtssatz
Die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) unterliegender Personen nach § 33 Abs. 1 ASVG bzw. nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegender Personen nach § 33 Abs. 1 und 2 ASVG, kann nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden und stellt die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers daher eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG dar (vgl. VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN).Die Verletzung der Verpflichtung zur Anmeldung der Pflichtversicherung (Vollversicherung) unterliegender Personen nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG bzw. nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegender Personen nach Paragraph 33, Absatz eins und 2 ASVG, kann nicht gemeinsam mit anderen unterlassenen Anmeldungen weiterer Dienstnehmer als einheitliches (fortgesetztes) Delikt angesehen werden und stellt die Verletzung der Meldepflicht hinsichtlich jedes einzelnen Dienstnehmers daher eine - gesondert zu verfolgende - Verwaltungsübertretung im Sinn des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dar vergleiche VwGH 14.11.2018, Ra 2016/08/0082, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080072.L01Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026