TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/31 94/11/0133

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.1994
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. März 1994, Zl. VerkR-391.144/1-1994/Vie, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 17. März 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B erteilte Lenkerberechtigung vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß für die Zeit von 18 Monaten (ab 27. Feber 1993 bis einschließlich 26. August 1994) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat darüber erwogen:

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, daß der Beschwerdeführer am 27. Feber 1993 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und in diesem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht habe. Auf Grund der von den Gendarmeriebeamten festgestellten Alkoholisierungssymptome (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, unsicherer bzw. schwankender Gang, veränderte Sprache, leichte Rötung der Bindehäute) sei eine Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels Alkomat durchgeführt worden, bei der ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,98 mg/l festgestellt worden sei. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sei deshalb der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung sei mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. März 1994 keine Folge gegeben worden, sodaß die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen sei. Die belangte Behörde nahm daher eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 als gegeben an und berücksichtigte im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 leg. cit. vorzunehmenden Wertung, daß der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Alkoholdelikten bestraft worden war (nämlich mit Straferkenntnissen vom 24. August 1988 und vom 29. April 1991), und ihm auf Grund dieser Delikte mit Bescheid vom 1. Juni 1988 die Lenkerberechtigung vorübergehend für die Dauer von neun Monaten und mit Bescheid vom 8. April 1991 für die Dauer von zwölf Monaten entzogen worden war. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer nicht abhalten lassen, neuerlich ein Alkoholdelikt zu begehen, woraus sich die verwerfliche Sinnesart des Beschwerdeführers zeige, sich besonders leichtfertig über zentrale Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung hinwegzusetzen. Auch sei der Zeitraum zwischen Tat und Entziehungsbescheid noch zu kurz, um ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigen zu können. Es sei daher erforderlich, dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für die Dauer von 18 Monaten zu entziehen, damit er seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlange.

Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber insbesondere ein, daß die belangte Behörde in Ansehung der Übertretung vom 27. Feber 1993 selbst Beweise aufnehmen und Feststellungen hätte treffen müssen. Es sei keine ordnungsgemäße Messung des Atemluftalkoholgehaltes vorgenommen worden, es sei nicht berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer vor der Messung "Aufstoßen" gehabt habe, es hätte ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen und das verwendete Atemluftalkoholmeßgerät habe nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen.

Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer jedoch über die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinweg, nach der im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 die Kraftfahrbehörde daran gebunden und ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine solche Übertretung vorliegt, verwehrt ist (vgl. hiezu u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1993, Zl. 92/11/0070, mit weiteren Judikaturhinweien). Es liegt demnach kein Verfahrensmangel vor, wenn die belangte Behörde ihre Bindung an den im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheid beachtet und nicht neuerlich ein Ermittlungsverfahren betreffend jene Übertretung durchgeführt hat, die bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen ist. Weiters ist der Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0184, hinzuweisen, womit seine gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 15. März 1994 wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Im übrigen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967. Da seit der Straftat ein Jahr verstrichen sei, in dem sich der Beschwerdeführer wohlverhalten habe, sei davon auszugehen, daß er nach 15 Monaten die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen werde. Dem ist zu entgegnen, daß die belangte Behörde bei der Wertung der Tat vom 27. Feber 1993 gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967, die die Grundlage auch für die Prognoseentscheidung nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 bildete, mit Recht insbesondere auch die Vorstrafen des Beschwerdeführers, die einen Schluß auf seine verkehrsrelevante Sinnesart zulassen, berücksichtigte (vgl. hiezu u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0142, mit weiterem Judikaturhinweis). Aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer trotz zweier Bestrafungen wegen Alkoholdelikten und ebensovieler Entziehungsmaßnahmen (auf die Dauer von neun Monaten und von zwölf Monaten) neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zog die belangte Behörde zutreffend den Schluß, daß die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der verfügten Zeit zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer ist in Ansehung der Begehung von Alkoholdelikten als Wiederholungstäter anzusehen, die in der Vergangenheit verfügten Entziehungen haben offensichtlich keine Änderung seiner diesbezüglichen Sinnesart bewirkt. Es kann auch nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde bei der Beurteilung des Wertungskriteriums der seit der Tat verstrichenen Zeit den Zeitraum zwischen Tat und Entziehungsmaßnahme als zu kurz ansah, um ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers dahin berücksichtigen zu können, er werde noch vor dem 26. August 1994 seine Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994110133.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten