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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art6Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2025/02/0147 E 9. Oktober 2025 RS 4Stammrechtssatz
Wird eine Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der VwGH an einen Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Art. 6 Abs. 1 MRK nicht entgegensteht. Der Anforderung des Art. 6 MRK wurde hier durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem VwG Genüge getan (VwGH 30.10.2006, 2006/02/0197; VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040).Wird eine Revision ohne weiteres Verfahren als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG), so ist der VwGH an einen Antrag des Revisionswerbers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden, wenn dem Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht entgegensteht. Der Anforderung des Artikel 6, MRK wurde hier durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor dem VwG Genüge getan (VwGH 30.10.2006, 2006/02/0197; VwGH 27.3.2019, Ro 2018/10/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023040014.L07Im RIS seit
30.12.2025Zuletzt aktualisiert am
12.01.2026