TE Vwgh Erkenntnis 2006/10/30 2006/02/0197

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Veröffentlicht am 30.10.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
BArbSchV 1994 §161;
BArbSchV 1994 §7 Abs4;
BArbSchV 1994 §87 Abs2;
BArbSchV 1994 §87 Abs3;
BArbSchV 1994 §87 Abs5;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a Z2 impl;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der IJ in L, vertreten durch Dr. Witt & Partner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 21. Februar 2006, Zl. Senat-WU-04-3000, betreffend Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Februar 2006 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als handelsrechtliche Geschäftsführerin und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I GmbH mit dem Sitz in L zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeber am 13. März 2003 gegen 9.00 Uhr eine Baustelle in W betrieben habe, wobei folgende Mängel festgestellt worden seien:

An der Blecheindeckung im Bereich des Dachsaumes auf dem bestehenden Gebäude seien am Dachsaum des Daches, stirnseitige Dachfläche mit Blickrichtung zum neuen Turnsaal (Dachneigung ca. 30 Grad , Absturzhöhe ca. 20 m auf das angrenzende Gelände bzw. ca. 17 m auf das Durchgangsdach des Durchganges zum neuen Tunnel), die Arbeitnehmer G und L mit Reparaturarbeiten beschäftigt gewesen. Obwohl Absturzgefahr von ca. 20 m bestanden habe, seien die Arbeitnehmer nicht mit einer persönlichen Schutzausrüstung (Sicherheitsgeschirr etc.) gegen einen möglichen Absturz gesichert gewesen; technische Schutzmaßnahmen wie Dachschutzblenden oder Dachfanggerüste etc. seien nicht angebracht gewesen.

Die Beschwerdeführerin habe dadurch zwei Übertretungen gemäß § 87 Abs. 3 iVm Abs. 5 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) begangen. Es wurden gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 iVm § 118 Abs. 3 ASchG zwei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 2.500,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 2 1/2 Tagen) verhängt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2006, B 803/06-4, ihre Behandlung ab und trat sie über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die ergänzte Beschwerde erwogen:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem Spruch mangle die "angewendete Strafbestimmung" des § 161 BauV, ist verfehlt. Denn § 161 BauV hat nur folgenden Inhalt: "Übertretungen dieser Verordnung sind nach § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG zu bestrafen"; sie ist sohin weder eine Übertretungs- noch eine Strafnorm und in den Spruch nicht aufzunehmen. Dass aber Übertretungen der BauV gemäß § 130 Abs. 5 (Z. 1) ASchG als Verwaltungsübertretung zu bestrafen sind, ergibt sich aus dem - von der belangten Behörde insoweit übernommenen - Spruch ohnedies (vgl. das ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffende hg. Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2005/02/0018, wo auch dieselben Vertreter eingeschritten sind, sodass das diesbezügliche Vorbringen nahezu als mutwillig zu bezeichnen ist).

Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde nicht konkret die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zur Dachhöhe und -neigung. Damit gehen ihre Verfahrensrügen ins Leere, weil sie jedenfalls die Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels nicht dargetan hat.

Des Weiteren wird in der Beschwerde das Verschulden der Beschwerdeführerin bestritten. Sie habe ein effizientes Kontrollsystem eingerichtet. In dieser Hinsicht gleicht der gegenständliche Sachverhalt im Wesentlichen demjenigen, der dem bereits genannten hg. Erkenntnis vom 9. September 2005, Zl. 2005/02/0018, zu Grunde lag. Es genügt deshalb, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Ausführungen im genannten Erkenntnis zu verweisen.

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (§ 35 Abs. 1 VwGG), so ist der Verwaltungsgerichtshof an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedenfalls dann nicht gebunden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 2000/02/0340), wenn dem Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/02/0031).

Wien, am 30. Oktober 2006

Schlagworte

Mängel im Spruch Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020197.X00

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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