Index
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan NiederösterreichNorm
BAO §207Beachte
Rechtssatz
Bei der Standortabgabe handelt es sich um eine "einmal zu entrichtende" Abgabe. Der Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe etwa dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wobei auch frühere Gesetze zu beachten sind (vgl. - zur Aufschließungsabgabe nach § 38 NÖ Bauordnung 2014 - z.B. VwGH 18.8.2025, Ra 2022/13/0040, mwN).Bei der Standortabgabe handelt es sich um eine "einmal zu entrichtende" Abgabe. Der Grundsatz der Einmaligkeit steht einem weiteren Anfall der Abgabe etwa dann entgegen, wenn der Abgabentatbestand bereits in der Vergangenheit verwirklicht wurde, die Abgabe aber nicht vorgeschrieben wurde und nunmehr Festsetzungsverjährung eingetreten ist, wobei auch frühere Gesetze zu beachten sind vergleiche - zur Aufschließungsabgabe nach Paragraph 38, NÖ Bauordnung 2014 - z.B. VwGH 18.8.2025, Ra 2022/13/0040, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024130090.L02Im RIS seit
03.02.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026