RS Vwgh 2025/12/11 Ra 2025/22/0068

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Veröffentlicht am 11.12.2025
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001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung, soweit hier die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (VwGH 8.6.2000, 99/20/0071). Geht das VwG davon aus, dass die Partei ihrer Mitteilungsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG nicht nachgekommen ist, würde allenfalls eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG in Betracht kommen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung, soweit hier die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (VwGH 8.6.2000, 99/20/0071). Geht das VwG davon aus, dass die Partei ihrer Mitteilungsverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht nachgekommen ist, würde allenfalls eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Betracht kommen.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220068.L03

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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