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001 Verwaltungsrecht allgemeinRechtssatz
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung, soweit hier die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (VwGH 8.6.2000, 99/20/0071). Geht das VwG davon aus, dass die Partei ihrer Mitteilungsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 ZustG nicht nachgekommen ist, würde allenfalls eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 8 Abs. 2 ZustG in Betracht kommen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung, soweit hier die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Mit dem Begriff "Änderung" ist die Vorstellung der Verlegung, der Aufgabe, des Wechsels verbunden (VwGH 8.6.2000, 99/20/0071). Geht das VwG davon aus, dass die Partei ihrer Mitteilungsverpflichtung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG nicht nachgekommen ist, würde allenfalls eine Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Betracht kommen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025220068.L03Im RIS seit
07.01.2026Zuletzt aktualisiert am
29.01.2026