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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
SNG 2016 §6Rechtssatz
Bei Vorliegen des Verdachts der Strafbarkeit einer Person nach § 278, § 278a oder § 278b StGB - wenn dieser auch den Vorsatz umfasst, fortgesetzt strafgerichtliche Handlungen zu begehen - ist auch das erforderliche Tätiggewordensein "im Rahmen einer kriminellen Verbindung" im Sinne des § 65 Abs. 1 SPG verwirklicht, zumal die Strafbarkeit nach den genannten Tatbeständen zumindest eine mitgliedschaftliche Beteiligung dieser Person durch Förderung von Aktivitäten der Verbindung im Sinne des § 278 Abs. 3 (zweite Variante) StGB voraussetzt. In derartigen Fällen ist daher von den entsprechenden sicherheitspolizeilichen Erfordernissen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung infolge der jedenfalls gegebenen Straffälligkeitsgefahr einer derartigen Person auszugehen. Dieses Gesetzesverständnis ist auch vor dem Hintergrund der in den Materialien (vgl. ErläutRV 81 BlgNR 21. GP) zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers geboten, wonach durch das Abstellen auf die "kriminelle Verbindung" im SPG auch die Ausweitung der Gefahrenerforschung und sicherheitspolizeilichen Ermittlungen auf das Vorfeld krimineller Vereinigungen bzw. deren Mitglieder ermöglicht werden soll (vgl. in diesem Zusammenhang auch die in § 6 SNG, BGBl. I Nr. 5/2016 idF BGBl. I Nr. 54/2025, normierten Möglichkeiten der erweiterten Gefahrenerforschung und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen, ua. durch Bedrohung von Rechtsgütern bei rechtswidriger Verwirklichung des Tatbestandes einer nach §§ 278b bis 278g StGB strafbaren Handlung). Der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Maßgabe des § 65 SPG kommt dabei zweifellos eine zentrale Bedeutung zu.Bei Vorliegen des Verdachts der Strafbarkeit einer Person nach Paragraph 278,, Paragraph 278 a, oder Paragraph 278 b, StGB - wenn dieser auch den Vorsatz umfasst, fortgesetzt strafgerichtliche Handlungen zu begehen - ist auch das erforderliche Tätiggewordensein "im Rahmen einer kriminellen Verbindung" im Sinne des Paragraph 65, Absatz eins, SPG verwirklicht, zumal die Strafbarkeit nach den genannten Tatbeständen zumindest eine mitgliedschaftliche Beteiligung dieser Person durch Förderung von Aktivitäten der Verbindung im Sinne des Paragraph 278, Absatz 3, (zweite Variante) StGB voraussetzt. In derartigen Fällen ist daher von den entsprechenden sicherheitspolizeilichen Erfordernissen zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung infolge der jedenfalls gegebenen Straffälligkeitsgefahr einer derartigen Person auszugehen. Dieses Gesetzesverständnis ist auch vor dem Hintergrund der in den Materialien vergleiche ErläutRV 81 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers geboten, wonach durch das Abstellen auf die "kriminelle Verbindung" im SPG auch die Ausweitung der Gefahrenerforschung und sicherheitspolizeilichen Ermittlungen auf das Vorfeld krimineller Vereinigungen bzw. deren Mitglieder ermöglicht werden soll vergleiche in diesem Zusammenhang auch die in Paragraph 6, SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2025,, normierten Möglichkeiten der erweiterten Gefahrenerforschung und des vorbeugenden Schutzes vor verfassungsgefährdenden Angriffen, ua. durch Bedrohung von Rechtsgütern bei rechtswidriger Verwirklichung des Tatbestandes einer nach Paragraphen 278 b bis 278 g StGB strafbaren Handlung). Der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Maßgabe des Paragraph 65, SPG kommt dabei zweifellos eine zentrale Bedeutung zu.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010037.L23Im RIS seit
27.01.2026Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026