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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art94Rechtssatz
Vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG darf die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht zur Überprüfung der Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen berechtigt sein sollen. Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Verwaltungsrechtsweg kann im Sinne des § 35 EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde (vgl. etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2022/16/0069, 0070, mwN).Vor dem Hintergrund der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG darf die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden. Dies entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht zur Überprüfung der Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen berechtigt sein sollen. Damit ist es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Verwaltungsrechtsweg kann im Sinne des Paragraph 35, EO insbesondere geltend gemacht werden, dass die Zahlung geleistet wurde vergleiche etwa VwGH 25.8.2022, Ra 2022/16/0069, 0070, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023160101.L01Im RIS seit
13.01.2026Zuletzt aktualisiert am
27.01.2026