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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §46Beachte
Rechtssatz
Wird gegen einen Bescheid des AMS, mit dem ein Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abgewiesen worden ist, ohne den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen abgesprochen wird, festzulegen, Beschwerde erhoben und weist das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab, ohne den damit bestätigten Spruch des Bescheides zu modifizieren, ist dieser Ausspruch grundsätzlich so zu verstehen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG abgewiesen wird (vgl. idS zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045 und 7.8.2002, 2002/08/0120, mwN).Wird gegen einen Bescheid des AMS, mit dem ein Antrag auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe abgewiesen worden ist, ohne den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen abgesprochen wird, festzulegen, Beschwerde erhoben und weist das BVwG diese Beschwerde als unbegründet ab, ohne den damit bestätigten Spruch des Bescheides zu modifizieren, ist dieser Ausspruch grundsätzlich so zu verstehen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG abgewiesen wird vergleiche idS zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045 und 7.8.2002, 2002/08/0120, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L02Im RIS seit
13.01.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026