RS Vwgh 2025/12/15 Ra 2024/08/0106

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Veröffentlicht am 15.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46
AVG §56
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/08/0107

Rechtssatz

Wenn die Behörde - somit die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS - bei der Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen sie abspricht, in ihrem Bescheid nicht festlegt, ist von dem Bescheid im Allgemeinen der gesamte Zeitraum bis zu seiner Erlassung umfasst (vgl. VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045; 7.8.2002, 2002/08/0120; jeweils mwN). Die Bescheide des AMS waren daher so zu verstehen, dass über den Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Geltendmachung der Leistung bis zur Erlassung der Bescheide - somit bis zu deren Zustellung (vgl. zum Zeitpunkt der Erlassung etwa VwGH 30.4.2025, Ra 2023/06/0183; sowie VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045) - entschieden worden ist.Wenn die Behörde - somit die zuständige regionale Geschäftsstelle des AMS - bei der Abweisung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe den Endpunkt des Zeitraumes, über welchen sie abspricht, in ihrem Bescheid nicht festlegt, ist von dem Bescheid im Allgemeinen der gesamte Zeitraum bis zu seiner Erlassung umfasst vergleiche VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045; 7.8.2002, 2002/08/0120; jeweils mwN). Die Bescheide des AMS waren daher so zu verstehen, dass über den Anspruch auf Arbeitslosengeld von der Geltendmachung der Leistung bis zur Erlassung der Bescheide - somit bis zu deren Zustellung vergleiche zum Zeitpunkt der Erlassung etwa VwGH 30.4.2025, Ra 2023/06/0183; sowie VwGH 29.10.2008, 2005/08/0045) - entschieden worden ist.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080106.L01

Im RIS seit

13.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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