RS Vwgh 2025/12/16 Ra 2022/22/0055

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §24
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litd
VwRallg

Rechtssatz

§ 24 EheG setzt lediglich voraus, dass die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat, wohingegen es auf eine spätere Scheidung dieser Ehe nicht ankommt (OGH 30.12.1970, 5 Ob 297/70). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist somit jener der späteren (zweiten) Eheschließung, zu diesem Zeitpunkt muss die frühere (erste) Ehe noch wirksam bestanden haben. Indessen beseitigt eine erst nachträgliche Auflösung der ersten Ehe (mit ex nunc-Wirkung) den Nichtigkeitsgrund des § 24 EheG nicht. Ausgehend davon kommt es für die Annahme einer Mehrfachehe auch nicht darauf an, ob die erste Ehe im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. im Entscheidungszeitpunkt des VwG) bereits rechtskräftig geschieden war oder nicht.Paragraph 24, EheG setzt lediglich voraus, dass die erste Ehe zur Zeit der zweiten Eheschließung noch aufrecht bestanden hat, wohingegen es auf eine spätere Scheidung dieser Ehe nicht ankommt (OGH 30.12.1970, 5 Ob 297/70). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist somit jener der späteren (zweiten) Eheschließung, zu diesem Zeitpunkt muss die frühere (erste) Ehe noch wirksam bestanden haben. Indessen beseitigt eine erst nachträgliche Auflösung der ersten Ehe (mit ex nunc-Wirkung) den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 24, EheG nicht. Ausgehend davon kommt es für die Annahme einer Mehrfachehe auch nicht darauf an, ob die erste Ehe im Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. im Entscheidungszeitpunkt des VwG) bereits rechtskräftig geschieden war oder nicht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220055.L02

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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