RS Vwgh 2025/12/16 Ra 2022/22/0055

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §24
NAG 2005 §2 Abs1 Z9
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 litd
VwRallg

Rechtssatz

Nach § 24 EheG ist der Nichtigkeitsgrund der Doppelehe dann verwirklicht, wenn ein Teil zur Zeit der Eheschließung bereits mit einer dritten Person "in gültiger Ehe [...] lebte". Diese Formulierung stellt nur auf das Bestehen der Ehe ab, hingegen ist es unerheblich, ob die Ehegatten (noch) gemeinsam oder (bereits) getrennt leben sowie ob Gründe für die Auflösung oder für die Nichtigerklärung der Ehe vorliegen (OGH 29.10.1998, 2 Ob 267/98y). Wesentlich ist lediglich, dass zwei Ehen nebeneinander geschlossen wurden und noch keine davon für nichtig erklärt wurde, sodass vom Vorliegen einer Mehrfachehe auszugehen ist. Für die Annahme einer Mehrfachehe kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern der ersten Ehe noch fortbesteht oder ob insofern bereits eine Trennung erfolgt ist.Nach Paragraph 24, EheG ist der Nichtigkeitsgrund der Doppelehe dann verwirklicht, wenn ein Teil zur Zeit der Eheschließung bereits mit einer dritten Person "in gültiger Ehe [...] lebte". Diese Formulierung stellt nur auf das Bestehen der Ehe ab, hingegen ist es unerheblich, ob die Ehegatten (noch) gemeinsam oder (bereits) getrennt leben sowie ob Gründe für die Auflösung oder für die Nichtigerklärung der Ehe vorliegen (OGH 29.10.1998, 2 Ob 267/98y). Wesentlich ist lediglich, dass zwei Ehen nebeneinander geschlossen wurden und noch keine davon für nichtig erklärt wurde, sodass vom Vorliegen einer Mehrfachehe auszugehen ist. Für die Annahme einer Mehrfachehe kommt es nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der zweiten Eheschließung die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Partnern der ersten Ehe noch fortbesteht oder ob insofern bereits eine Trennung erfolgt ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022220055.L01

Im RIS seit

24.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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