TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/8 94/12/0014

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Veröffentlicht am 08.06.1994
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
60/02 Arbeitnehmerschutz;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §75a;
BO Wr 1967 §6a Abs1;
BO Wr 1967 §6a Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art21 Abs1;
B-VG Art21 Abs2;
B-VG Art21 Abs4;
B-VG Art7 Abs1;
DO Wr 1966 §43c;
DO Wr 1966 §44 Abs1;
DO Wr 1966 §44 idF 1988/013;
MSchG 1979 §15;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 15. Dezember 1992, Zl. MA 2/89/92, betreffend Vorschreibung von Pensionsbeiträgen, gemäß § 6a Abs. 1 der Besoldungsordnung 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund des Beschwerdevorbringens, des vorgelegten angefochtenen Bescheides und der vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung und Abtretung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof übermittelten Akten geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die 1961 geborene Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Sie hat (zusammen mit ihrem Ehemann) die am 8. September 1989 geborene minderjährige M adoptiert. Im Hinblick darauf gewährte ihr der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 20. September 1989 "in Anwendung des § 15 des Mutterschutzgesetzes 1979" für die Zeit vom 28. September 1989 bis 8. September 1990 einen Karenzurlaub.

Mit Eingabe vom 29. Mai 1990 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung dieses Karenzurlaubes vom 9. September 1990 bis 8. September 1991, weil sie "noch beim Kind zu Hause bleiben wolle". Demgemäß bewilligte der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 18. Juni 1990 gemäß § 44 Abs. 1 der Dienstordnung 1966 (DO 1966) einen Karenzurlaub für die Zeit vom 9. September 1990 bis 8. September 1991. Im Bescheid wird darauf verwiesen, daß dieser Karenzurlaub als ruhegenußfähige Dienstzeit gelte. Gemäß § 6a Abs. 1 der Besoldungsordnung (BO 1967) habe die Beschwerdeführerin dafür Pensionsbeiträge zu entrichten, deren Höhe sich für jeden vollen Monat auf S 1.777,88 (vorbehaltlich etwaiger Bezugsänderungen) beliefen. Sie könne die Pensionsbeiträge auch während des Karenzurlaubes begleichen. In diesem Falle werde sie gebeten, sich mit dem Personalamt bezüglich der Zahlungsbedingungen ins Einvernehmen zu setzen.

Mit Eingabe vom 18. Juli 1991 ersuchte die Beschwerdeführerin, ihren "derzeitigen unbezahlten Karenzurlaub vom 9. September 1991 - 8. September 1992 zu verlängern", weil sie bei ihrem Kind zu Hause bleiben wolle. Mit Bescheid vom 30. Juli 1991 gewährte der Magistrat der Stadt Wien der Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 1 DO 1966 Karenzurlaub vom 9. September 1991 bis 8. September 1992; im Bescheid wird ebenfalls darauf verwiesen, daß dieser Karenzurlaub als ruhegenußfähige Dienstzeit gelte und daß dafür gemäß § 6a Abs. 1 BO 1967 Pensionsbeiträge zu entrichten seien, deren monatliche Höhe sich auf S 1.937,48 belaufe.

Mit Eingabe vom 18. Mai 1992 ersuchte die Beschwerdeführerin "um außerordentliche Verlängerung des Karenzurlaubes ab 9. September 1992 für die Dauer eines weiteren Jahres". Sie brachte vor, daß sie sich derzeit "wegen" ihrer Adoptivtochter Marilies im dritten Karenzjahr befinde. Da ihre Tochter derzeit und auch in absehbarer Zeit nur schwer in der Lage sei, mit etwa gleichaltrigen Kindern Kontakt bzw. Umgang zu haben, sie es auch aufgrund ihrer dunklen Hautfarbe schwer habe, sich anzupassen, könne ihr aus diesen Gründen vom pädagogischen Standpunkt noch nicht der Besuch eines Kindergartens zugemutet werden. In einer mit 21. Mai 1992 datierten Beilage bestätigt eine praktische Ärztin, daß dieses Kind derzeit noch nicht reif für den Kindergarten sei, weil es - bedingt durch seine Hautfarbe - weit größere Probleme im Umgang mit anderen Kindern habe als Gleichaltrige. Aus diesem Grund wäre es sehr gut für das Kind, wenn es noch ein weiteres Jahr durch die Mutter betreut werden könnte.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. Juni 1992 wurde der Beschwerdeführerin mit Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission gemäß § 44 Abs. 1 DO 1966 für die Zeit vom 9. September 1992 bis 8. September 1993 Karenzurlaub bewilligt; der Bescheid enthält den Hinweis, daß die Beschwerdeführerin über die besoldungsrechtlichen Auswirkungen nach Karenzurlaubsende einen gesonderten Bescheid erhalten werde.

Mit Bescheid vom 3. August 1992 sprach der Magistrat der Stadt Wien aus, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 6a Abs. 1 BO 1967 für die Zeit vom 9. September 1990 bis 8. September 1992 einen Pensionsbeitrag in der Höhe von S 46.264,03 zu entrichten habe. Zur Einzahlung dieses Betrages werde ihr gemäß § 59 Abs. 2 AVG eine Frist von zwei Monaten eingeräumt. Begründend führte die Behörde aus, daß die Zeit vom 9. September 1990 bis 8. September 1992, in welcher die Beschwerdeführerin gemäß § 44 Abs. 1 DO 1966 einen Karenzurlaub konsumiert habe, nach § 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1966 als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien zähle. Gemäß § 6a Abs. 1 BO 1967 habe die Beschwerdeführerin einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten, dessen Höhe sich für die genannte Dauer des Karenzurlaubes auf (insgesamt) S 46.264,03 belaufe (wird näher ausgeführt).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie zusammenfassend vorbrachte, daß es sich bei dem unter Hinweis auf § 44 Abs. 1 DO 1966 bewilligten Karenzurlaub um eine Verlängerung des zunächst unter Hinweis und unter sinngemäßer Anwendung der §§ 15 ff Mutterschutzgesetz gewährten Karenzurlaubes handle, wonach bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes ein Karenzurlaub gewährt werden könne. Daraus folge, daß nach § 6a Abs. 2 BO 1967 kein Pensionsbeitrag vorgeschrieben werden könne, weil nach dieser Gesetzesstelle für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15b des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder gemäß §§ 43a, 43b oder 48a der Dienstordnung 1966 kein Pensionsbeitrag zu entrichten sei. In diesem Zusammenhang solle "auch auf die Diskrepanzen der diesbezüglichen Bestimmungen zwischen den Beamten des Bundes und den Beamten des Landes Wien, aber auch Versicherten nach anderen Sozialversicherungsgesetzen hingewiesen" werden (wird nicht näher ausgeführt). Auch sei die vorgenommene Berechnung weder zutreffend, noch nachvollziehbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen, zugleich aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert, daß anstelle des Betrages von S 46.264,03 der Betrag von S 46.264,07 zu treten habe. Zur Anwendung des § 6a Abs. 2 Ziff. 2 BO 1967 (also zur Berechtigung der Vorschreibung dem Grunde nach) führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der Gesetzeslage aus, daß sich die Karenzurlaubsgewährung gemäß dem Mutterschutzgesetz bzw. den §§ 43a, 43b, 43c DO 1966 und vormals § 48a DO 1966 von einer Karenzurlaubsgewährung gemäß § 44 Abs. 1 DO 1966 wesentlich unterscheide (bzw. unterschieden habe), weil letzterer auf einem anderen Rechtsgrund beruhe. Auch wenn ein Karenzurlaub gemäß § 44 Abs. 1 DO 1966 faktisch an einen Karenzurlaub gemäß dem Mutterschutzgesetz oder einen anderen zwingenden Karenzurlaub anschließe, sei er rechtlich nicht so wie dieser zu behandeln, wobei letztlich auch der klare Wortlaut des § 6a Abs. 2 Ziff. 2 BO 1967 eine analoge Anwendung ausschließe. Das Ausmaß des vorgeschriebenen Betrages sei zutreffend ermittelt worden; die Abweichung habe sich aus Abweichungen bei der mathematischen Rundung ergeben (wird im einzelnen näher ausgeführt). Die Diskrepanz hinsichtlich der Bestimmungen zwischen den Beamten des Bundes und der Beamten des Landes Wien, aber auch den Versicherten nach anderen Sozialversicherungsgesetzen möge, wie behauptet, vorliegen, sei aber für die belangte Behörde, die an geltende Landesgesetze gebunden sei, im Zuge der Vollziehung nicht relevant.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom 29. November 1992 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes fristgerecht ergänzten Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof wolle den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als verfassungswidrig aufheben; hilfsweise ihn gemäß § 42 Abs. 2 Ziff. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben und ihr gemäß § 59 VwGG "den Ersatz aller regelmäßig anfallenden Kosten zuzüglich USt. zuerkennen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, in ihrem ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, daß ihre Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht gehört werde, weiters in ihrem Recht, für jenen Zeitraum, in welchem sie als Mutter eines Kindes, dessen persönliche Betreuung erhöhte Anstrengungen erforderten, einen Karenzurlaub in Anspruch genommen habe, keine Pensionsbeiträge entrichten zu müssen, sowie schließlich in ihrem Recht, daß die Behörde von einem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch mache, verletzt.

Gemäß § 6a Abs. 2 BO 1967 in der Fassung LGBl. Nr. 14/1984 hatte der Beamte keinen Pensionsbeitrag zu entrichten 1. für die Zeit, die nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt, 2. für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, 3. für die Zeit des Präsenz- oder Zivildienstes, für die kein Anspruch auf Bezüge besteht.

Mit der Novelle LGBl. Nr. 54/1990 erhielt Abs. 2 Ziff. 2 leg. cit. (rückwirkend) mit 1. Jänner 1990 folgende Fassung:

"2. Für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15b des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, oder gemäß §§ 43a, 43b oder 48a der Dienstordnung 1966,"

Aufgrund der Novelle LGBl. Nr. 27/1991 hatte § 6a Abs. 2 Ziff. 2 (mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes - das Landesgesetzblatt wurde am 23. Mai 1991 ausgegeben) wie folgt zu lauten:

"2. Für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß §§ 43a und 43b der Dienstordnung 1966,"

Schließlich wurde mit der 38. Novelle zur Besoldungsordnung 1967, LGBl. Nr. 24/1992, die mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft trat (das Landesgesetzblatt wurde am 25. Mai 1992 ausgegeben) dem § 6a Abs. 2 eine neue Ziffer 3 mit dem Wortlaut eingefügt: "für die Zeit eines Karenzurlaubes gemäß § 43c der Dienstordnung 1966, solange die Voraussetzungen des § 43c Abs. 1 und 2 der Dienstordnung 1966 vorliegen,"; die bisherige Ziffer 3 erhielt die Bezeichnung Ziffer 4.

Gemäß § 44 Abs. 1 der Dienstordnung 1966 (§ 44 in der Fassung LGBl. Nr. 29/1979 und 13/1988) kann dem Beamten auf Antrag aus wichtigen Gründen ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) erteilt werden. Gemäß Abs. 2 leg. cit. wird durch den Karenzurlaub gemäß Abs. 1, soweit er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse erteilt wird, der Lauf der Dienstzeit im Ausmaß des halben Karenzurlaubes gehemmt. In Bezug auf die ruhegenußfähige Dienstzeit (§ 6 Abs. 2 der Pensionsordnung 1966) tritt diese Hemmung nicht ein. Nach Abs. 3 leg. cit. bedarf die Gewährung eines Karenzurlaubes, die im öffentlichen Interesse erteilt wird oder länger als zwei Jahre dauert, der Zustimmung der gemeinderätlichen Personalkommission. Dasselbe gilt für die Verlängerung eines Karenzurlaubes, wenn die Gesamtdauer zwei Jahre übersteigt.

Die §§ 43a, betreffend Karenzurlaub für Väter, und 43b, betreffend Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter, wurden dem Gesetz mit der Novelle LGBl. Nr. 54/1990 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1990 eingefügt; gleichzeitig wurde (mit gleicher Wirksamkeit) § 48a DO 1966 dahin geändert, daß er zu lauten hatte: "Auf die Beamtin, die nicht in einem Betrieb tätig ist, sind die .... §§ 15a, 15b und 17 des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß anzuwenden."

Mit der 18. Novelle zur Dienstordnung 1966, LGBl. Nr. 27/1991, wurden die §§ 43a, 43b und 48a neu gefaßt (diese neugefaßten Bestimmungen traten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes in Kraft; das Landesgesetzblatt wurde, wie bereits ausgeführt, am 23. Mai 1991 ausgegeben).

§ 43a DO 1966 normiert (nun) den Eltern-Karenzurlaub; nach Abs. 1 leg. cit. gebührt der Beamtin auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt ihres Kindes was gemäß Abs. 3 leg. cit. sinngemäß für ein Adoptivkind gilt oder aber für ein Kind, das in der Absicht, es zu adoptieren in unentgeltliche Pflege genommen wurde.

§ 43b leg. cit. regelt nun (weiterhin, aber in modifizierter Form) den Karenzurlaub bei Verhinderung des anderen Elternteiles; die neue Fassung des § 48a leg. cit. ist für den Beschwerdefall ebenfalls nicht relevant.

Mit der 19. Novelle zur Dienstordnung 1966, LGBl. Nr. 24/1992, wurde dem Gesetz § 43c eingefügt, der Bestimmungen über den Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes enthält. Diese (soweit im Beschwerdefall erheblich) dem § 75a BDG 1979 nachgebildete Bestimmung ist mit dem der Kundmachung der Novelle folgenden Monatsersten in Kraft getreten; das Landesgesetzblatt wurde am 25. Mai 1992 ausgegeben.

Nach § 43c Abs. 1 leg. cit ist dem Beamten auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) zu gewähren, wenn er sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und seine Arbeitskraft aus diesem Grunde im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gänzlich beansprucht wird, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind oder der Beamte nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Haushaltsgemeinschaft aufhält. Nach Abs. 2 leg. cit. liegt eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 leg. cit. vor, solange das behinderte Kind 1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf (die Punkte 2. und 3. treffen im Beschwerdefall nicht zu).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Grund für die Inanspruchnahme und die Bewilligung des zusätzlichen Karenzurlaubes gemäß § 44 Abs. 1 DO 1966 sei gewesen, daß sie und ihr Gatte ein farbiges Kind adoptiert hatten, für dessen Integration erhöhte pädagogische und erzieherische Anstrengungen notwendig gewesen seien, weshalb eine durchgehende Betreuung durch sie als Mutter in den ersten Lebensjahren als tunlich erschienen sei.

Die Beschwerdeführerin macht auch in ihrer ergänzten Beschwerde geltend, daß sie durch verfassungswidrige Normen in ihren Rechten verletzt werde. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, diese Normen beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde bereits abgelehnt hat, anzufechten, zumal die Beschwerde keine zusätzlichen Argumente zur Frage der Verfassungswidrigkeit enthält. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführerin insbesondere noch folgendes zu entgegnen: Die Beschwerdeführerin erblickt einen verfassungswidrigen, unsachlichen Unterschied darin, daß die DO 1966 keine dem § 75a BDG 1979 entsprechende Regelung (Gewährung des Karenzurlaubes für die Pflege eines behinderten Kindes) kannte. Sie vermeint, es gäbe keine sachliche Rechtfertigung für differenzierte Regelungen zwischen Bundes- und Landesbediensteten.

Dem ist entgegenzuhalten, daß das B-VG eine eigene Gesetzgebungskompetenz für das Bundesdienstrecht bzw. die Landesdienstrechte vorsieht, die nur durch das Homogenitätsgebot des Art. 21 (1) und (4) B-VG beschränkt ist. Gegen dieses Homogenitätsgebot verstößt der von der Beschwerdeführerin aufgezeigte Unterschied in der Rechtslage keinesfalls.

Darüberhinaus ist dieser Einwand schon deshalb nicht zielführend, weil die Beschwerdeführerin mit dem Vorbringen, daß für die Integration des farbigen Kindes erhöhte pädagogisch und erzieherische Anstrengungen notwendig seien, weshalb eine durchgehende Betreuung durch die Mutter im ersten Lebensjahr tunlich erschienen sei, das Vorliegen der strengen Voraussetzungen des § 43c DO 1966 bzw. § 75a BDG 1979, nämlich einer "Behinderung", nicht aufzuzeigen vermag.

Die Beschwerdeführerin erblickt eine weitere verfassungswidrige Ungleichbehandlung in der Tatsache, daß der Karenzurlaub "bei sonst identem Sachverhalt" aufgrund zweier unterschiedlichen Normen (§§ 15 ff Mutterschutzgesetz bzw. § 44 DO 1966) gewährt werde, wobei die unterschiedlichen Rechtsfolgen zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung dadurch führten, daß in einem Fall ein Pensionsbeitrag, im anderen Fall aber kein Pensionsbeitrag zu leisten sei. Diese Überlegungen beruhen auf der Annahme eines "identen Sachverhaltes", die deshalb irrig ist, weil dabei auf das unterschiedliche Alter des Kindes (auf eine altersentsprechende Entwicklung des Kindes) nicht Bedacht genommen wird.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich weiters durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem (einfachgesetzlichen) Recht verletzt, für jenen Zeitraum, in dem sie als Mutter eines Kindes, welches zur Förderung seiner Entwicklung eines über den Normalfall hinausgehenden Maßes an persönlicher Betreuung bedurfte, einen Karenzurlaub in Anspruch genommen hat, keine Pensionsbeiträge entrichten zu müssen". Dem ist zu entgegnen, daß eine Norm dieses (allgemeinen, gewünschten) Inhaltes dem anzuwendenden positiven Recht nicht zu entnehmen ist; auch die Beschwerdeführerin vermag eine derartige Norm nicht konkret zu bezeichnen.

Der Umstand, daß der auf § 44 Abs. 1 DO 1966 gestützte Karenzurlaub zwecks Betreuung des Kindes gewährt wurde, ändert nichts daran, daß - wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - in dieser Zeit Pensionsbeiträge zu entrichten sind, weil das Gesetz diesbezüglich keine Ausnahme vorsieht. Der klare Wortlaut des § 6a Abs. 2 BO 1967 (in seinen jeweiligen Fassungen) gestattet nicht die von der Beschwerdeführerin gewünschte Auslegung (daß im vorliegenden Fall dennoch keinen Pensionsbeitrag zu entrichten sei).

Demnach hat die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum die Berechtigung der Vorschreibung dem Grunde nach bejaht.

Die Beschwerdeführerin hat zwar erklärt, den Berufungsbescheid "seinem gesamten Inhalt nach" anzufechten, führt aber zur Höhe dieser Vorschreibung nichts aus. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit einer Rechtswidrigkeit behaftet wäre.

Die Beschwerdeführerin macht schließlich geltend, daß die belangte Behörde von ihrem durch § 59 Abs. 2 AVG eingeräumten Ermessen deshalb unrichtig Gebrauch gemacht habe, weil sie eine Leistungsfrist von lediglich zwei Monaten gewährt habe, obwohl der Beschwerdeführerin ein weiterer Karenzurlaub bis zum 8. September 1993 bewilligt worden war. Wenn dem § 6a BO 1967 überhaupt ein Sinn, wie die Ermessensausübung zu erfolgen sei, entnommen werden könne, so jener, daß die Leistung des Pensionsbeitrages erst nach Ende des Karenzurlaubes, also zu einer Zeit, zu der der Beamte wieder seine regelmäßigen Bezüge erhalte, erfolgen solle, durch die Einforderung des Pensionsbeitrages jedoch keinesfalls die durch den Entfall der Bezüge für die Zeit des Karenzurlaubes ohnedies angespannte finanzielle Situation weiter verschlechtert werden solle.

Dem ist zu entgegnen, daß Einkommenslosigkeit für sich allein einer derartigen Vorschreibung noch nicht entgegensteht; auch war bei den Umständen des Beschwerdefalles für die belangte Behörde nicht verläßlich absehbar, wann die Beschwerdeführerin wieder ein Einkommen erzielen werde (der vorliegende Sachverhalt ließ keine verläßlichen Prognosen für den Zeitraum nach dem 8. September 1993 zu, mit anderen Worten:

Die Dienstbehörde konnte nicht davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt jedenfalls ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen werde), sodaß sie nicht verhalten war, auf letztlich unbestimmte, in der Zukunft liegende Umstände abzustellen. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin durch die Bescheide, mit denen für den strittigen Zeitraum Karenzurlaub gemäß § 44 Abs. 1 DO 1966 gewährt wurde, auch in Kenntnis der voraussichtlichen Höhe der jeweiligen Pensionsbeiträge gesetzt wurde, sodaß sie diesbezüglich disponieren konnte. Schließlich wird durch diese Vorgangsweise auch eine gewisse zeitliche Kongruenz zwischen den erworbenen Pensionsanwartschaftszeiten und den hiefür zu entrichtenden Beiträgen gewahrt. Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, daß rechtswidrig eine zu kurze Leistungsfrist eingeräumt wurde.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Ermessen besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994120014.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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