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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §17 Abs1Beachte
Rechtssatz
Zu dem Recht einer Partei eines Verfahrens vor dem VwGH gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz VwGG, "in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht [zu] nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst an[zu]fertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen [zu] lassen", ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des § 17 Abs. 1 AVG zu verweisen, wonach daraus kein Recht abgeleitet werden kann, den gesamten Akt - oder auch Aktenbestandteile - in Kopie zugesendet zu erhalten (vgl. etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, oder 15.9.2010, 2010/08/0146, jeweils mwN, sowie 15.11.2017, Ra 2016/08/0184, 0185).Zu dem Recht einer Partei eines Verfahrens vor dem VwGH gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz VwGG, "in die ihre Rechtssache betreffenden Akten Einsicht [zu] nehmen und sich von Akten oder Aktenbestandteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst an[zu]fertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen [zu] lassen", ist auf die ständige hg. Rechtsprechung zu der vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, AVG zu verweisen, wonach daraus kein Recht abgeleitet werden kann, den gesamten Akt - oder auch Aktenbestandteile - in Kopie zugesendet zu erhalten vergleiche etwa VwGH 15.12.2011, 2011/10/0012, oder 15.9.2010, 2010/08/0146, jeweils mwN, sowie 15.11.2017, Ra 2016/08/0184, 0185).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100096.L01Im RIS seit
04.02.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026