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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/09/0036 B 10. Dezember 2014 RS 1 (hier nur der zweite Satz und 'Verweis auf die Bestimmungen des AslyG 2005')Stammrechtssatz
Die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG enthält eine ausdrückliche Regelung. § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem Verweis auf § 3 AsylG 2005 ausschließlich auf jene Ausländer, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Status als Asylberechtigte in Österreich zuerkannt wurde. Es bedarf nicht der zusätzlichen (umgekehrten) Normierung, dass auf Ausländer, denen in anderen EU-Mitgliedsstaaten der "Asylstatus" zuerkannt worden sei, die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG nicht zutreffe, weil § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zum Regelfall der grundsätzlichen Anwendung des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern steht, weil dies aus dem Normtext bereits eindeutig hervorgeht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen (vgl. E 10. Dezember 2009, 2009/09/0080).Die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG enthält eine ausdrückliche Regelung. Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG bezieht sich nach seinem eindeutigen Wortlaut im Zusammenhang mit dem Verweis auf Paragraph 3, AsylG 2005 ausschließlich auf jene Ausländer, die in Österreich Schutz vor Verfolgung suchten und denen der Status als Asylberechtigte in Österreich zuerkannt wurde. Es bedarf nicht der zusätzlichen (umgekehrten) Normierung, dass auf Ausländer, denen in anderen EU-Mitgliedsstaaten der "Asylstatus" zuerkannt worden sei, die Ausnahmeregelung des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG nicht zutreffe, weil Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, AuslBG im Verhältnis einer Ausnahmebestimmung zum Regelfall der grundsätzlichen Anwendung des AuslBG auf die Beschäftigung von Ausländern steht, weil dies aus dem Normtext bereits eindeutig hervorgeht. Ausnahmen sind grundsätzlich eng auszulegen vergleiche E 10. Dezember 2009, 2009/09/0080).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L02Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026