RS Vwgh 2026/1/21 Ro 2022/04/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E12503000
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
58/02 Energierecht

Rechtssatz

Soweit die Festlegung der Referenzpreismethode nicht von § 82 Abs. 1 GWG 2011 erfasst ist, ist die Referenzpreismethode nicht von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigen, sondern als Teil der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 durch Verordnung laut § 70 GWG 2011 festzulegen. Gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG ist die Regulierungskommission der E-Control zuständig für die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten einschließlich der Festlegung der Referenzpreismethode mit Verordnung gemäß § 70 GWG 2011. Da die Festlegung der Referenzpreismethode im Verordnungsweg im Gegensatz zur Festlegung mittels mit Beschwerde vor dem VwG anfechtbarem Bescheid den Netzbenutzern des Fernleitungsnetzes keinen ausreichenden unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz iSd Art. 41 Abs. 17 RL 2009/73/EG bietet, haben die diesem Rechtsschutz entgegenstehenden §§ 70 und 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 sowie § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG, soweit gemäß diesen Bestimmungen die Festlegung der Referenzpreismethode durch die Regulierungskommission im Verordnungsweg vorgeschrieben wird, unangewendet zu bleiben. Die dargelegte Unionsrechtswidrigkeit des § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG betrifft nicht die Zuständigkeit der Regulierungskommission für die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten an sich, sondern ausschließlich die Festlegung der Referenzpreismethode im Verordnungsweg. Um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen, hat § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG in Bezug auf die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 70 GWG 2011 daher nicht zur Gänze, sondern nur soweit unangewendet zu bleiben, als diese Bestimmung die Festlegung der Referenzpreismethode durch die Regulierungskommission im Verordnungsweg anordnet. Da den unionsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf eine wirksame Beschwerde bzw. einen effektiven Rechtsschutz im vorliegenden Zusammenhang innerstaatlich nur durch Erlassung eines Bescheides entsprochen werden kann, hat die gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG für die Festlegung der Referenzpreismethode weiterhin zuständige Regulierungskommission darüber mittels Bescheid zu entscheiden.Soweit die Festlegung der Referenzpreismethode nicht von Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 erfasst ist, ist die Referenzpreismethode nicht von der Regulierungsbehörde mittels Bescheid zu genehmigen, sondern als Teil der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vierter Satz GWG 2011 durch Verordnung laut Paragraph 70, GWG 2011 festzulegen. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG ist die Regulierungskommission der E-Control zuständig für die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten einschließlich der Festlegung der Referenzpreismethode mit Verordnung gemäß Paragraph 70, GWG 2011. Da die Festlegung der Referenzpreismethode im Verordnungsweg im Gegensatz zur Festlegung mittels mit Beschwerde vor dem VwG anfechtbarem Bescheid den Netzbenutzern des Fernleitungsnetzes keinen ausreichenden unionsrechtlich gebotenen Rechtsschutz iSd Artikel 41, Absatz 17, RL 2009/73/EG bietet, haben die diesem Rechtsschutz entgegenstehenden Paragraphen 70 und 72 Absatz 2, vierter Satz GWG 2011 sowie Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG, soweit gemäß diesen Bestimmungen die Festlegung der Referenzpreismethode durch die Regulierungskommission im Verordnungsweg vorgeschrieben wird, unangewendet zu bleiben. Die dargelegte Unionsrechtswidrigkeit des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG betrifft nicht die Zuständigkeit der Regulierungskommission für die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten an sich, sondern ausschließlich die Festlegung der Referenzpreismethode im Verordnungsweg. Um einen unionsrechtskonformen Zustand herzustellen, hat Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG in Bezug auf die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 70, GWG 2011 daher nicht zur Gänze, sondern nur soweit unangewendet zu bleiben, als diese Bestimmung die Festlegung der Referenzpreismethode durch die Regulierungskommission im Verordnungsweg anordnet. Da den unionsrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf eine wirksame Beschwerde bzw. einen effektiven Rechtsschutz im vorliegenden Zusammenhang innerstaatlich nur durch Erlassung eines Bescheides entsprochen werden kann, hat die gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG für die Festlegung der Referenzpreismethode weiterhin zuständige Regulierungskommission darüber mittels Bescheid zu entscheiden.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J20

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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