RS Vwgh 2026/1/21 Ro 2022/04/0010

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R
58/02 Energierecht

Rechtssatz

Der Verordnungserlassung hat gemäß § 70 Abs. 3 GWG 2011 ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das neben den Netzbetreibern unter anderem den Netzbenutzern die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt. Mit dem Stellungnahmeverfahren wird der Verpflichtung nach Art. 26 ff VO (EU) 2017/460, vor der Festlegung der Referenzpreismethode Konsultationen durchzuführen, entsprochen. Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem gemäß § 19 E-ControlG bei der Regulierungsbehörde eingerichteten Regulierungsbeirat vorzulegen (§ 70 Abs. 4 erster Satz GWG 2011). Dem Regulierungsbeirat obliegt gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 E-ControlG unter anderem die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte, somit auch der Netznutzungsentgelte im Fernleitungsnetz gemäß § 72 Abs. 2 Z 1 GWG 2011. Schließlich haben die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfs notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben (§ 70 Abs. 5 GWG 2011). Insofern hat die E-Control gemäß § 72 Abs. 2 vierter Satz GWG 2011 die Verordnung in Bezug auf die Festlegung der Referenzpreismethode zu begründen und dabei auf die von den zur Erhebung von Stellungnahmen Berechtigten dargelegten Standpunkte und Argumente einzugehen.Der Verordnungserlassung hat gemäß Paragraph 70, Absatz 3, GWG 2011 ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, das neben den Netzbetreibern unter anderem den Netzbenutzern die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist sicherstellt. Mit dem Stellungnahmeverfahren wird der Verpflichtung nach Artikel 26, ff VO (EU) 2017/460, vor der Festlegung der Referenzpreismethode Konsultationen durchzuführen, entsprochen. Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind über Verlangen sämtliche Unterlagen dem gemäß Paragraph 19, E-ControlG bei der Regulierungsbehörde eingerichteten Regulierungsbeirat vorzulegen (Paragraph 70, Absatz 4, erster Satz GWG 2011). Dem Regulierungsbeirat obliegt gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG unter anderem die Erörterung der zu bestimmenden Systemnutzungsentgelte, somit auch der Netznutzungsentgelte im Fernleitungsnetz gemäß Paragraph 72, Absatz 2, Ziffer eins, GWG 2011. Schließlich haben die Regulierungsbehörde und die Netzbetreiber dem Regulierungsbeirat sämtliche für die Beurteilung des Verordnungsentwurfs notwendigen Unterlagen zu übermitteln sowie Auskünfte zu geben (Paragraph 70, Absatz 5, GWG 2011). Insofern hat die E-Control gemäß Paragraph 72, Absatz 2, vierter Satz GWG 2011 die Verordnung in Bezug auf die Festlegung der Referenzpreismethode zu begründen und dabei auf die von den zur Erhebung von Stellungnahmen Berechtigten dargelegten Standpunkte und Argumente einzugehen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J13

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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