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58/02 EnergierechtRechtssatz
Der Regulierungskommission obliegt gemäß der Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 70 Abs. 1 GWG 2011 per Verordnung, unter anderem des Systemnutzungsentgelts für das Fernleitungsnetz. Demgegenüber ist der Vorstand der E-Control gemäß der Generalklausel des § 7 Abs. 1 zweiter Satz E-ControlG für die bescheidmäßige Genehmigung der bei der Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß § 82 Abs. 1 GWG 2011 anzuwendenden Methode zuständig.Der Regulierungskommission obliegt gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 70, Absatz eins, GWG 2011 per Verordnung, unter anderem des Systemnutzungsentgelts für das Fernleitungsnetz. Demgegenüber ist der Vorstand der E-Control gemäß der Generalklausel des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz E-ControlG für die bescheidmäßige Genehmigung der bei der Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 anzuwendenden Methode zuständig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J02Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
20.03.2026