RS Vwgh 2026/1/21 Ro 2022/04/0010

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Veröffentlicht am 21.01.2026
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58/02 Energierecht

Rechtssatz

Der Regulierungskommission obliegt gemäß der Verfassungsbestimmung des § 12 Abs. 2 Z 1 E-ControlG die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 70 Abs. 1 GWG 2011 per Verordnung, unter anderem des Systemnutzungsentgelts für das Fernleitungsnetz. Demgegenüber ist der Vorstand der E-Control gemäß der Generalklausel des § 7 Abs. 1 zweiter Satz E-ControlG für die bescheidmäßige Genehmigung der bei der Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß § 82 Abs. 1 GWG 2011 anzuwendenden Methode zuständig.Der Regulierungskommission obliegt gemäß der Verfassungsbestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, E-ControlG die Bestimmung von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 70, Absatz eins, GWG 2011 per Verordnung, unter anderem des Systemnutzungsentgelts für das Fernleitungsnetz. Demgegenüber ist der Vorstand der E-Control gemäß der Generalklausel des Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz E-ControlG für die bescheidmäßige Genehmigung der bei der Ermittlung der Tarife des Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Paragraph 82, Absatz eins, GWG 2011 anzuwendenden Methode zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2022040010.J02

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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