Index
24 StrafrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Abweisung der Gesetzesprüfungsanträge des OGH zur Prüfung der Strafbarkeit der Ausfuhr von Kampfmitteln aus dem Inland nach dem StGB sowie verschiedener Bestimmungen des KriegsmaterialG; fehlende Präjudizialität der Bestimmungen über die Durchfuhr von Kampfmitteln; keine ausreichende Darlegung der Bedenken durch die Verweisung auf ein nicht beigeschlossenes Rechtsgutachten; keine verfassungswidrige Unbestimmtheit der Bestimmung über die Strafbarkeit der Ausfuhr von Kampfmitteln aus dem Inland; keine Blankettstrafnorm und keine dynamische Verweisung; keine verfassungswidrige formalgesetzliche Delegation der Verordnungsermächtigung zur Bestimmung des Begriffs "Kriegsmaterial" nach dem "jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung" im KriegsmaterialGSpruch
Dem zu G280, 281/91 protokollierten Antrag wird, soweit er sich auf die Wortgruppe "aus dem Inland ausführt oder" in §320 Abs1 Z3 des Bundesgesetzes über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 30a/1991, auf den Wortteil ", Aus-" in §1 Abs1 und 2, auf §2, auf den Wortteil ", aus-" in §7 Abs1, ferner auf den Wortteil ", Aus-" in §7 Abs3 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 358/1982, bezieht, keine Folge gegeben. Dem zu G280, 281/91 protokollierten Antrag wird, soweit er sich auf die Wortgruppe "aus dem Inland ausführt oder" in §320 Abs1 Z3 des Bundesgesetzes über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 30a aus 1991,, auf den Wortteil ", Aus-" in §1 Abs1 und 2, auf §2, auf den Wortteil ", aus-" in §7 Abs1, ferner auf den Wortteil ", Aus-" in §7 Abs3 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1982,, bezieht, keine Folge gegeben.
Dem zu G325/91 protokollierten Antrag wird, soweit er sich auf die Wortgruppe "aus dem Inland ausführt oder" in §320 Abs1 Z3 StGB, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 30a/1991, bezieht, keine Folge gegeben. Dem zu G325/91 protokollierten Antrag wird, soweit er sich auf die Wortgruppe "aus dem Inland ausführt oder" in §320 Abs1 Z3 StGB, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 30a aus 1991,, bezieht, keine Folge gegeben.
Im übrigen werden beide Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Beim Obersten Gerichtshof sind in einer Strafsache gegen mehrere Personen wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach §320 Z3 (nunmehr gemäß dem Bundesgesetz BGBl. 30a/1991 §320 Abs1 Z3) des Bundesgesetzes über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), BGBl. 60/1974, und anderer Delikte Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen mehrerer Angeklagter sowie eine Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 1. Februar 1991 anhängig.römisch eins. 1. a) Beim Obersten Gerichtshof sind in einer Strafsache gegen mehrere Personen wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach §320 Z3 (nunmehr gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 30a aus 1991, §320 Abs1 Z3) des Bundesgesetzes über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB), Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, und anderer Delikte Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen mehrerer Angeklagter sowie eine Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 1. Februar 1991 anhängig.
b) Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof mit dem nach Anhörung der Generalprokuratur gefaßten Beschluß vom 9. Oktober 1991, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 24. Oktober 1991, gemäß Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den §320 Abs1 Z3 StGB und die §§1, 2 und 7 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. 540/1977, idF des Bundesgesetzes BGBl. 358/1982 (im folgenden: KMG), als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag ist zu G280, 281/91 protokolliert. b) Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof mit dem nach Anhörung der Generalprokuratur gefaßten Beschluß vom 9. Oktober 1991, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 24. Oktober 1991, gemäß Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den §320 Abs1 Z3 StGB und die §§1, 2 und 7 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt 540 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 358 aus 1982, (im folgenden: KMG), als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag ist zu G280, 281/91 protokolliert.
2. a) Beim Obersten Gerichtshof ist ferner in einer Strafsache gegen mehrere Personen ua. wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach §302 Abs1 StGB eine von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 22. November 1990 anhängig, mit dem über die Einsprüche der Beschuldigten gegen die Anklageschrift dahin entschieden wurde, daß der Anklage Folge gegeben werde.
b) Aus Anlaß dieses Verfahrens hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 9. Oktober 1991, beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 19. November 1991, gemäß Art89 Abs2 und Art140 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, den §320 Abs1 Z3 StGB als verfassungswidrig aufzuheben. Dieser Antrag ist zu G325/91 protokolliert.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzesprüfungsverfahren gemäß §187 ZPO iVm §35 VerfGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. 3. Der Verfassungsgerichtshof hat die Gesetzesprüfungsverfahren gemäß §187 ZPO in Verbindung mit §35 VerfGG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
4. Die Bestimmungen, deren Aufhebung beantragt wird, und die im Zusammenhang mit ihnen in erster Linie bedeutsamen Vorschriften haben folgenden Wortlaut (die angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
Abs1 Z3 des §320 StGB (dessen unveränderter Wortlaut durch das Bundesgesetz BGBl. 30a/1991 unter Anfügung eines Abs2 die Absatzbezeichnung "1" erhielt):Abs1 Z3 des §320 StGB (dessen unveränderter Wortlaut durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt 30a aus 1991, unter Anfügung eines Abs2 die Absatzbezeichnung "1" erhielt):
"Neutralitätsgefährdung
§320. (1) Wer wissentlich im Inland während eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an denen die Republik Österreich nicht beteiligt ist oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen Krieges oder Konfliktes für eine der Parteien
...
3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften aus dem Inland ausführt oder durch das Inland durchführt,
...
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen."
§§1, 2, 3 und 7 KMG idF des Bundesgesetzes BGBl. 358/1982: §§1, 2, 3 und 7 KMG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. 358/1982:
"§1. (1) Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedarf, unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes.
§2. Die Bundesregierung bestimmt im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung, welche Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände nach dem jeweiligen Stand der militärtechnischen Entwicklung als Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes anzusehen sind.
§3. (1) Die Bewilligung nach §1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers, soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen, unter Anwendung von Artikel 130 Abs2 B-VG erteilt. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß
1. die Ein-, Aus- oder Durchfuhr völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen der Republik Österreich unter besonderer Berücksichtigung der immerwährenden Neutralität nicht zuwiderläuft;
2. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Gebiet erfolgen soll, in dem ein bewaffneter Konflikt herrscht, ein solcher auszubrechen droht oder sonstige gefährliche Spannungen bestehen;
3. die Aus- oder Durchfuhr nicht in ein Bestimmungsland erfolgen soll, in dem auf Grund schwerer und wiederholter Menschenrechtsverletzungen die Gefahr besteht, daß das gelieferte Kriegsmaterial zur Unterdrückung von Menschenrechten verwendet wird;
4. Embargobeschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen unter Bedachtnahme auf die immerwährende Neutralität Österreichs entsprechend berücksichtigt werden;
5. der Ein-, Aus- oder Durchfuhr sicherheitspolizeiliche oder militärische Bedenken nicht entgegenstehen;
6. keine sonstigen vergleichbaren gewichtigen Bedenken bestehen.
...
§7. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig, Kriegsmaterial ohne die hiefür nach diesem Bundesgesetz erforderliche Bewilligung ein-, aus- oder durchführt, ist, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
II. Der Oberste Gerichtshof hat in beiden Gesetzesprüfungsanträgen dargelegt, daß er die jeweils bekämpften Gesetzesstellen in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, daß die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrages bildende Präjudizialität der bekämpften Gesetzesstellen demnach gegeben sei.römisch zwei. Der Oberste Gerichtshof hat in beiden Gesetzesprüfungsanträgen dargelegt, daß er die jeweils bekämpften Gesetzesstellen in einer bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, daß die eine Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Gesetzesprüfungsantrages bildende Präjudizialität der bekämpften Gesetzesstellen demnach gegeben sei.
1. a) In dem zu G280, 281/91 protokollierten Antrag hat er zur Begründung dieser Auffassung im wesentlichen vorgebracht, daß mit dem Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 1. Februar 1991 ua. einige der Angeklagten des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach §320 Z3 StGB, weitere Angeklagte jeweils des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung als Beteiligte gemäß den §§12 (zweiter Fall) und 320 Z3 StGB, ein Angeklagter des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung teils als unmittelbarer Täter, teils als Beteiligter nach den §§320 Z3 und 12 (zweiter Fall) StGB, ein Angeklagter des Vergehens nach §7 Abs1 KMG in der vorsätzlichen Begehungsweise sowie weitere Angeklagte jeweils des Vergehens nach §7 Abs1 KMG in der fahrlässigen
Begehungsweise schuldig erkannt worden seien. Der Oberste Gerichtshof werde bei der Entscheidung über die von den Angeklagten gegen das erwähnte Urteil erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung §320 Abs1 Z3 StGB und die §§1, 2 und 7 KMG "in der in der gegenständlichen Strafsache jeweils anzuwendenden (derzeit geltenden) Fassung" (das ist, was den §320 betrifft, jene des Bundesgesetzes BGBl. 30a/1991) "unmittelbar bzw. mittelbar anzuwenden" haben.Begehungsweise schuldig erkannt worden seien. Der Oberste Gerichtshof werde bei der Entscheidung über die von den Angeklagten gegen das erwähnte Urteil erhobenen Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung §320 Abs1 Z3 StGB und die §§1, 2 und 7 KMG "in der in der gegenständlichen Strafsache jeweils anzuwendenden (derzeit geltenden) Fassung" (das ist, was den §320 betrifft, jene des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 30a aus 1991,) "unmittelbar bzw. mittelbar anzuwenden" haben.
b) In dem zu G325/91 protokollierten Antrag hat der Oberste Gerichtshof seine Auffassung, daß er (auch) bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes den §320 Abs1 Z3 StGB anzuwenden hätte, im wesentlichen mit folgenden - hier verkürzt wiedergegebenen - Ausführungen begründet: Das Oberlandesgericht Linz habe in der Begründung seines Beschlusses vom 22. November 1990, mit dem es der Anklage der Staatsanwaltschaft Linz Folge gab, den unter Anklage gestellten Sachverhalt als Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt beurteilt und dem vom Mißbrauch der Amtsgewalt (als Sonderdelikt) verdrängten allgemeinen Delikt der Neutralitätsgefährdung eine für die sachliche und örtliche Zuständigkeit des zur Durchführung der Hauptverhandlung berufenen Gerichtes entscheidende Bedeutung beigemessen. Auch die Generalprokuratur gehe zwar in ihrer gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde davon aus, daß nach dem unter Anklage gestellten Sachverhalt die Deliktstypen des §302 Abs1 StGB und des §320 Abs1 Z3 StGB verwirklicht seien, komme aber zu dem Ergebnis, daß zur Durchführung der Hauptverhandlung und Urteilsfindung - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes Linz - gemäß §13 Abs2 Z6 StPO das Schöffengericht (und nicht das Geschwornengericht) ungeachtet dessen berufen sei, "daß das durch das verdrängte Delikt der Neutralitätsgefährdung speziell verwirklichte Unrecht (neben dem Unrecht des Mißbrauches der Amtgewalt) weiter bestehe" (so die Wiedergabe des Vorbringens der Generalprokuratur in der Begründung des Gesetzesprüfungsantrages des Obersten Gerichtshofes). Daraus ergebe sich, daß der Oberste Gerichtshof bei der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes §320 Abs1 Z3 StGB anzuwenden haben werde.
2. a) Zur Darlegung seiner Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochenen Gesetzesbestimmungen hat der Oberste Gerichtshof in der Begründung seines zu G280, 281/91 protokollierten Antrages folgendes vorgebracht:
Er bezog sich zunächst auf das im Verfahren AZ 25 Vr 1193/89 des Landesgerichtes Linz vorgelegte Rechtsgutachten von O. Univ.-Prof. DDDr. Felix Ermacora vom 7. Februar 1991 über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §320 StGB iVm dem KMG und wies darauf hin, daß das Vorbringen der Rechtsmittelwerber sich im wesentlichen mit dem Inhalt dieses Gutachtens decke. Des weiteren führte der Oberste Gerichtshof wörtlich aus: Er bezog sich zunächst auf das im Verfahren AZ 25 römisch fünf r 1193/89 des Landesgerichtes Linz vorgelegte Rechtsgutachten von O. Univ.-Prof. DDDr. Felix Ermacora vom 7. Februar 1991 über die Frage der Verfassungsmäßigkeit des §320 StGB in Verbindung mit dem KMG und wies darauf hin, daß das Vorbringen der Rechtsmittelwerber sich im wesentlichen mit dem Inhalt dieses Gutachtens decke. Des weiteren führte der Oberste Gerichtshof wörtlich aus:
"Die in diesem Gutachten für den eingenommenen Rechtsstandpunkt ins Treffen geführten Argumente, denen sich der Oberste Gerichtshof anschließt, indem er sie als Begründung seines Antrages übernimmt, und die der Einfachheit und Vollständigkeit halber im nachfolgenden wörtlich wiedergegeben werden, wecken in ihrer Gesamtheit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §320 Abs1 Z3 StGB:
1. Es sind in diesem Zusammenhang für die gehörige verfassungsrechtliche Interpretation des §320 StGB zu prüfen:
Der Verfasser dieses Gutachtens hat in einer anderen Untersuchung die Fassung des §320 StGB BGBl. 1974/60 wiedergegeben und sich mit der historischen Entwicklung dieser Bestimmung auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Ausführungen werden im Anhang 2 wiedergegeben; auf sie sei verwiesen und auch aufgebaut.
Hinzugefügt wird, daß dieser strafrechtliche Tatbestand der 'Neutralitätsgefährdung' Ausdruck des Neutralitätsschutzes ist, wie er seit 1955 von österreichischen Politikern mehrfach gefordert worden ist (siehe zu dieser Frage des Neutralitätsschutzes die Hinweise bei ERMACORA, 20 Jahre Österreichische Neutralität, 1975, S 96 f und 209).
Die Auslegung, die dem §320 StGB ohne Bedachtnahme auf das Kriegsmaterialrecht zukommt.
1. Während die Anklageschrift gegen die sogenannten 'Manager' in der Beurteilung des persönlichen Geltungsbereiches des §320 StGB iVm der immerwährenden Neutralität schwankend ist und man oft den Eindruck hat, als würde diese Anklageschrift die Privaten durch die immerwährende Neutralität verpflichtet sehen, nimmt die zeitlich nach diesen Gutachten erstellte Anklageschrift gegen die sogenannten 'Politiker' (14. September 1990) eine klarere Linie ein. Sie stimmt insoferne mit meinem Gutachten überein, als sie zum Schluß kommt, daß das B-VG vom 26. Oktober 1955 BGBl. Nr. 211 über die Neutralität Österreichs für den 'Privaten' keine aus der immerwährenden Neutralität ableitbaren Rechte und Pflichten begründet. Entsprechende individuelle Pflichten werden erst durch §320 StGB begründet (S 389 ff der Anklageschrift gegen die sogenannten Politiker). Diese individuelle Verpflichtung aus der immerwährenden Neutralität verletzt weder die völkerrechtlichen Neutralitätsregeln noch die sich aus dem BVG über die immerwährende Neutralität ergebenden Regeln. 1. Während die Anklageschrift gegen die sogenannten 'Manager' in der Beurteilung des persönlichen Geltungsbereiches des §320 StGB in Verbindung mit der immerwährenden Neutralität schwankend ist und man oft den Eindruck hat, als würde diese Anklageschrift die Privaten durch die immerwährende Neutralität verpflichtet sehen, nimmt die zeitlich nach diesen Gutachten erstellte Anklageschrift gegen die sogenannten 'Politiker' (14. September 1990) eine klarere Linie ein. Sie stimmt insoferne mit meinem Gutachten überein, als sie zum Schluß kommt, daß das B-VG vom 26. Oktober 1955 Bundesgesetzblatt Nr. 211 über die Neutralität Österreichs für den 'Privaten' keine aus der immerwährenden Neutralität ableitbaren Rechte und Pflichten begründet. Entsprechende individuelle Pflichten werden erst durch §320 StGB begründet (S 389 ff der Anklageschrift gegen die sogenannten Politiker). Diese individuelle Verpflichtung aus der immerwährenden Neutralität verletzt weder die völkerrechtlichen Neutralitätsregeln noch die sich aus dem BVG über die immerwährende Neutralität ergebenden Regeln.
2. Nur die Überschrift, die dem §320 StGB vorangestellt ist, enthält einen Hinweis auf die Neutralität, in dem der Ausdruck 'Neutralitätsgefährdung' verwendet wird. Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich, daß im Ministerialentwurf zum StGB der Ausdruck 'Neutralitätsverletzung' verwendet wurde. Dieser Ausdruck ist in 'Neutralitätsgefährdung' umgewandelt worden! Weil die Neutralitätsverpflichtungen nicht durch die Handlungen der Privatpersonen selbst verletzt werden, sondern die Neutralitätsverletzung in der Duldung dieser Handlungen durch den Staat gelegen ist (siehe die EB zur 1. Regierungsvorlage, 706 dB StProt NR, 11 GP). Der Titel einer Vorschrift hat keinen normativen Gehalt. Sicher ist, daß §320 StGB als eine Bedingung 'einen Krieg' oder 'einen bewaffneten Konflikt', an denen die 'Republik Österreich nicht beteiligt ist', oder 'die unmittelbar drohende Gefahr eines Krieges oder eines Konfliktes' voraussetzt und sicher ist auch, daß die verbotenen Handlungen, die die Z1 bis 5 des §320 StGB (heute des Abs1) enthalten, sich auf 'eine der Parteien' beziehen muß. Als Partei ist die 'kriegführende Partei' im Sinne des Völkerrechtes, die am Konflikt teilnehmende Partei zu verstehen, zu deren Gunsten eine verbotene Handlung gesetzt werden muß, um das Tatbild zu erfüllen. 2. Nur die Überschrift, die dem §320 StGB vorangestellt ist, enthält einen Hinweis auf die Neutralität, in dem der Ausdruck 'Neutralitätsgefährdung' verwendet wird. Aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung ergibt sich, daß im Ministerialentwurf zum StGB der Ausdruck 'Neutralitätsverletzung' verwendet wurde. Dieser Ausdruck ist in 'Neutralitätsgefährdung' umgewandelt worden! Weil die Neutralitätsverpflichtungen nicht durch die Handlungen der Privatpersonen selbst verletzt werden, sondern die Neutralitätsverletzung in der Duldung dieser Handlungen durch den Staat gelegen ist (siehe die EB zur 1. Regierungsvorlage, 706 dB StProt NR, 11 Gesetzgebungsperiode Der Titel einer Vorschrift hat keinen normativen Gehalt. Sicher ist, daß §320 StGB als eine Bedingung 'einen Krieg' oder 'einen bewaffneten Konflikt', an denen die 'Republik Österreich nicht beteiligt ist', oder 'die unmittelbar drohende Gefahr eines Krieges oder eines Konfliktes' voraussetzt und sicher ist auch, daß die verbotenen Handlungen, die die Z1 bis 5 des §320 StGB (heute des Abs1) enthalten, sich auf 'eine der Parteien' beziehen muß. Als Partei ist die 'kriegführende Partei' im Sinne des Völkerrechtes, die am Konflikt teilnehmende Partei zu verstehen, zu deren Gunsten eine verbotene Handlung gesetzt werden muß, um das Tatbild zu erfüllen.
3. FOREGGER/SERINI, Strafgesetzbuch 19843, 650, schreiben zu Recht, 'aus dem vorliegenden Tatbild selbst könnte man das Verbot der Ausfuhr oder Durchfuhr von Kampfmitteln nicht ableiten'. In der Tat, die Z3 des §320 StGB (Abs1 heute) verbietet die Ausfuhr von Kampfmitteln aus dem Inland und die Durchfuhr von Kampfmittel durch das Inland 'entgegen den bestehenden Vorschriften'. Das heißt, die bestehenden Vorschriften sind im normativen Sinne eine in das Tatbild verwobene Bedingung für die Strafbarkeit. Die 'ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung', wie sie vom §1 StGB verlangt wird, erfüllt die Bedingung des §320 nicht, weil die im §320 enthaltene Strafdrohung keine solche ist, sondern ein Weiterverweis auf 'bestehende Vorschriften'!
Es wird einmal mehr deutlich, daß §320 Abs1 StGB 'ohne bestehende Vorschriften' als Strafdrohung ins Leere gehen muß.
§320 StGB ist und enthält keine Generalklausel für die Strafbarkeit einer Neutralitätsgefährdung, sondern eine taxative Aufzählung von Tatbeständen, für die die Neutralität eine Motivation ist, aber kein Tatbestandsmerkmal!
Die Überschrift des §320 StGB ('Neutralitätsgefährdung') ändert an dieser Beurteilung nichts.
4. Was bedeutet dieser Verweis 'auf bestehende Vorschriften'? Die Erläuternden Bemerkungen (EB) zur RV 30 StProt NR XIII. GP verweisen zum Tatbestand der Z3 zunächst auf eine Erläuterung des Begriffes 'Kampfmittel', dann wird weiters festgestellt: 'Des weiteren dürfe dem Tatbestand die Bedeutung eines allgemeinen Aus- und Durchfuhrverbotes nicht beigemessen werden, welches nämlich auch dann anzuwenden wäre, wenn in den verwaltungsrechtlichen Vorschriften ein Verbot der Aus- oder Durchfuhr von Kampfmitteln nicht enthalten ist.' Die EB, aber auch andere Materialien zum §320 StGB verweisen mit keinem Worte auf die Rechtsquellen der 'bestehenden' verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Welche 'verwaltungsrechtlichen Vorschriften' gemeint sein könnten, das ist ausschließlich Kommentaren zu entnehmen! (FOREGGER/SERINI aa0 verweisen auf das sogenannte Kriegsmaterialgesetz BGBl. 1977/540, ebenso wie LIEBSCHER im Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, RN 19, und BRANDSTÄTTER/LOIBL, Neutralität und Waffenexporte, 1990, 35 f). Auch die beiden Anklageschriften geraten bei der Frage nach den 'bestehenden Vorschriften' nicht in juristische Verlegenheit: 4. Was bedeutet dieser Verweis 'auf bestehende Vorschriften'? Die Erläuternden Bemerkungen (EB) zur Regierungsvorlage 30 StProt NR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode verweisen zum Tatbestand der Z3 zunächst auf eine Erläuterung des Begriffes 'Kampfmittel', dann wird weiter