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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2017/08/0035 E 25. Februar 2019 RS 1Stammrechtssatz
Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht bloß in der Bezeichnung des Adressaten seiner Entscheidung vergreift, aber aus der gesamten Erledigung offenkundig ist, wer gemeint war, die fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung der Entscheidung zu klären ist, an wen sie gerichtet ist (vgl. VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0081, mwN; vgl. in diesem Sinn auch VwGH 2.4.2008, 2007/08/0107).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht bloß in der Bezeichnung des Adressaten seiner Entscheidung vergreift, aber aus der gesamten Erledigung offenkundig ist, wer gemeint war, die fehlerhafte Bezeichnung nicht schadet; in diesem Fall liegt ein berichtigungsfähiger Fehler vor, bei dem, solange eine Berichtigung nicht erfolgt ist, durch Auslegung der Entscheidung zu klären ist, an wen sie gerichtet ist vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2015/15/0081, mwN; vergleiche in diesem Sinn auch VwGH 2.4.2008, 2007/08/0107).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024010269.L01Im RIS seit
24.02.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026