RS Vwgh 2026/2/3 Ra 2026/01/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.02.2026
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §68 Abs1
FSG 1997 §26 Abs2a
FSG 1997 §7 Abs3 Z3
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/11/0182 E 26. August 2022 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze ohne den Einschub)

Stammrechtssatz

Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 26 Abs. 2a FSG 1997 ist - anders als etwa in den in § 26 Abs. 4 FSG 1997 genannten Fällen - eine Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche jedoch vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 [Slg. Nr. 19.178A]; 2.11.2021, Ra 2021/11/0146; jeweils mwN). Liegt hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der mit der Entziehung der Lenkberechtigung befassten Behörde (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vor, hat sie die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene VwG (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, mwN). Dabei besteht auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen (vgl. VwGH 18.11.1997, 97/11/0173, zu einer Einstellung wegen Verfolgungsverjährung; 23.4.2002, 2000/11/0025, zu einer Einstellung wegen Strafbarkeitsverjährung; 27.9.2007, 2006/11/0027, zu einer Einstellung wegen Außerkrafttretens des Straferkenntnisses gemäß § 51 Abs. 7 VStG; vgl. auch VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015).Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997 ist - anders als etwa in den in Paragraph 26, Absatz 4, FSG 1997 genannten Fällen - eine Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche jedoch vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden vergleiche VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 [Slg. Nr. 19.178A]; 2.11.2021, Ra 2021/11/0146; jeweils mwN). Liegt hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der mit der Entziehung der Lenkberechtigung befassten Behörde (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vor, hat sie die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene VwG vergleiche VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, mwN). Dabei besteht auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen vergleiche VwGH 18.11.1997, 97/11/0173, zu einer Einstellung wegen Verfolgungsverjährung; 23.4.2002, 2000/11/0025, zu einer Einstellung wegen Strafbarkeitsverjährung; 27.9.2007, 2006/11/0027, zu einer Einstellung wegen Außerkrafttretens des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG; vergleiche auch VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010001.L03

Im RIS seit

03.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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