Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/11/0182 E 26. August 2022 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze ohne den Einschub)Stammrechtssatz
Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des § 26 Abs. 2a FSG 1997 ist - anders als etwa in den in § 26 Abs. 4 FSG 1997 genannten Fällen - eine Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche jedoch vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden (vgl. VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 [Slg. Nr. 19.178A]; 2.11.2021, Ra 2021/11/0146; jeweils mwN). Liegt hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der mit der Entziehung der Lenkberechtigung befassten Behörde (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vor, hat sie die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach § 38 AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene VwG (vgl. VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, mwN). Dabei besteht auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen (vgl. VwGH 18.11.1997, 97/11/0173, zu einer Einstellung wegen Verfolgungsverjährung; 23.4.2002, 2000/11/0025, zu einer Einstellung wegen Strafbarkeitsverjährung; 27.9.2007, 2006/11/0027, zu einer Einstellung wegen Außerkrafttretens des Straferkenntnisses gemäß § 51 Abs. 7 VStG; vgl. auch VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015).Für die Verwirklichung des Entziehungstatbestandes des Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG 1997 ist - anders als etwa in den in Paragraph 26, Absatz 4, FSG 1997 genannten Fällen - eine Bestrafung nicht erforderlich. Liegt eine solche jedoch vor, sind die Führerscheinbehörden daran gebunden vergleiche VwGH 31.8.2015, Ro 2015/11/0012 [Slg. Nr. 19.178A]; 2.11.2021, Ra 2021/11/0146; jeweils mwN). Liegt hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung der mit der Entziehung der Lenkberechtigung befassten Behörde (noch) keine sie bindende, rechtskräftige, über die Begehung der als Grundlage der Entziehung angenommenen, eine bestimmte Tatsache darstellenden Übertretung absprechende Strafentscheidung vor, hat sie die Frage, ob das in Rede stehende Delikt begangen wurde, als Vorfrage nach Paragraph 38, AVG selbständig zu prüfen und rechtlich zu beurteilen. Nichts anderes gilt für das im Beschwerdeweg angerufene und deshalb zur Sachentscheidung berufene VwG vergleiche VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0085, mwN). Dabei besteht auch keine Bindung an eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen vergleiche VwGH 18.11.1997, 97/11/0173, zu einer Einstellung wegen Verfolgungsverjährung; 23.4.2002, 2000/11/0025, zu einer Einstellung wegen Strafbarkeitsverjährung; 27.9.2007, 2006/11/0027, zu einer Einstellung wegen Außerkrafttretens des Straferkenntnisses gemäß Paragraph 51, Absatz 7, VStG; vergleiche auch VwGH 26.4.2013, 2013/11/0015).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026010001.L03Im RIS seit
03.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026