Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §243Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/13/0120 B 17. Mai 2023 RS 2Stammrechtssatz
Bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen (vgl. VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091, mwN). Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten (vgl. VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193).Bei Vorliegen einer Beschwerde gegen einen Wiederaufnahmebescheid und gegen den im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Sachbescheid widerspricht es dem Gesetz, die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme unerledigt zu lassen und vorerst über die Beschwerde gegen den neuen Sachbescheid abzusprechen vergleiche VwGH 11.12.2019, Ra 2019/13/0091, mwN). Eine derartige Vorgangsweise würde die Entscheidung über die Beschwerde gegen den Sachbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belasten vergleiche VwGH 22.11.2012, 2012/15/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160043.L04Im RIS seit
26.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026