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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3 idF 2008/I/005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/21/0163 E 28. August 2025 RS 2Stammrechtssatz
Die Frage, ob ein geltend gemachter Hinderungsgrund vorliegt, der ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigt, ist amtswegig zu erforschen (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0260), wobei die Partei hierbei eine Mitwirkungspflicht dahingehend treffen kann, den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen, zumal der Grund der Verhinderung in der Regel in der Sphäre der Partei liegen wird (VwGH 14.6.2005, 2005/02/0043). Es kommt darauf an, dass ein "begründetes Hindernis" im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254; VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137).Die Frage, ob ein geltend gemachter Hinderungsgrund vorliegt, der ein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung rechtfertigt, ist amtswegig zu erforschen (VwGH 31.1.2014, 2013/02/0260), wobei die Partei hierbei eine Mitwirkungspflicht dahingehend treffen kann, den Grund der Verhinderung glaubhaft zu machen, zumal der Grund der Verhinderung in der Regel in der Sphäre der Partei liegen wird (VwGH 14.6.2005, 2005/02/0043). Es kommt darauf an, dass ein "begründetes Hindernis" im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG konkretisiert und unter Angabe von Bescheinigungsmitteln dargelegt wurde (VwGH 14.2.2013, 2012/08/0254; VwGH 23.2.2023, Ra 2022/08/0137).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025140122.L02Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
17.03.2026