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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §166Rechtssatz
Lediglich wenn Aufwendungen ohne Selbstbehalt als behindertenbedingte Mehraufwendungen iSd § 34 Abs. 6 Teilstrich 5 EStG 1988 berücksichtigt werden sollen, ist der Bezug einer pflegebedingten Geldleistung hierfür Voraussetzung. Anders als betreffend den Freibetrag (§ 35 Abs. 3 EStG 1988) ist dabei jedoch nicht normiert, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (nur) durch bestimmte amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden könnten (§ 35 Abs. 2 EStG 1988). Ob eine Behinderung vorliegt, ist demnach hier gemäß § 166 BAO zu beurteilen. Als Beweismittel kommt somit alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. VwGH 28.6.2023, Ra 2023/13/0016, mwN).Lediglich wenn Aufwendungen ohne Selbstbehalt als behindertenbedingte Mehraufwendungen iSd Paragraph 34, Absatz 6, Teilstrich 5 EStG 1988 berücksichtigt werden sollen, ist der Bezug einer pflegebedingten Geldleistung hierfür Voraussetzung. Anders als betreffend den Freibetrag (Paragraph 35, Absatz 3, EStG 1988) ist dabei jedoch nicht normiert, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (nur) durch bestimmte amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden könnten (Paragraph 35, Absatz 2, EStG 1988). Ob eine Behinderung vorliegt, ist demnach hier gemäß Paragraph 166, BAO zu beurteilen. Als Beweismittel kommt somit alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist vergleiche VwGH 28.6.2023, Ra 2023/13/0016, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024150042.L04Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
31.03.2026