Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AMD-G 2001 §2 Z4Beachte
Rechtssatz
Schon die demonstrative Aufzählung der in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit der Anlage zu § 2) WKG genannten Unternehmungen zeigt, dass der Gesetzgeber des WKG von dem durch die Verfassungsbestimmung des Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle eingeräumten Spielraum zur Einbeziehung von Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs umfangreich Gebrauch machen wollte (vgl. dazu auch VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015; sowie VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. II.2.1.5., dem zufolge der Kern der Betrachtungsweise nunmehr in einer umfassenden Vertretung der für das Wirtschaftsleben bedeutenden Gruppen durch die Kammerorganisation liegt). Es sind daher in den Begriff der "sonstigen Dienstleistungen" im Sinn des § 2 Abs. 1 WKG auch Unternehmungen, die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 (in Verbindung mit der Anlage zu § 2) WKG nicht ausdrücklich genannt, aber zu diesen in einer Nahebeziehung stehen, in den Kreis der Wirtschaftskammermitglieder einzubeziehen. Der verfassungsrechtliche Hintergund zeigt, dass mit Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle anstelle der früher weitgehend gewerberechtlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise getreten ist (vgl. VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. IV.6.) und der Verfassungsgesetzgeber damit die kompetenzrechtliche Grundlage dafür schaffen wollte, auch Unternehmungen in die Kammern einzubeziehen, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) "Post- und Fernmeldewesen" im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zu regeln sind. Dazu zählen auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des WKG genau diese Dienste nicht in den Kreis der Mitglieder der Wirtschaftskammern aufnehmen wollte, sind für den VwGH nicht ersichtlich.Schon die demonstrative Aufzählung der in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, (in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 2,) WKG genannten Unternehmungen zeigt, dass der Gesetzgeber des WKG von dem durch die Verfassungsbestimmung des Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle eingeräumten Spielraum zur Einbeziehung von Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs umfangreich Gebrauch machen wollte vergleiche dazu auch VwGH 29.10.2008, 2007/04/0015; sowie VfGH 4.3.2010, B 1119/09 ua., VfSlg. 19017, Pkt. römisch zwei.2.1.5., dem zufolge der Kern der Betrachtungsweise nunmehr in einer umfassenden Vertretung der für das Wirtschaftsleben bedeutenden Gruppen durch die Kammerorganisation liegt). Es sind daher in den Begriff der "sonstigen Dienstleistungen" im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, WKG auch Unternehmungen, die in Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, (in Verbindung mit der Anlage zu Paragraph 2,) WKG nicht ausdrücklich genannt, aber zu diesen in einer Nahebeziehung stehen, in den Kreis der Wirtschaftskammermitglieder einzubeziehen. Der verfassungsrechtliche Hintergund zeigt, dass mit Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle anstelle der früher weitgehend gewerberechtlichen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise getreten ist vergleiche VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. römisch vier.6.) und der Verfassungsgesetzgeber damit die kompetenzrechtliche Grundlage dafür schaffen wollte, auch Unternehmungen in die Kammern einzubeziehen, die auf Grundlage des Kompetenztatbestandes des (nunmehr) "Post- und Fernmeldewesen" im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zu regeln sind. Dazu zählen auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber des WKG genau diese Dienste nicht in den Kreis der Mitglieder der Wirtschaftskammern aufnehmen wollte, sind für den VwGH nicht ersichtlich.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040023.J08Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026