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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art10 Abs1 Z8Beachte
Rechtssatz
Art. IV Abs. 1 der 8. HKG-Novelle ist am 1. Jänner 1992 in Kraft getreten. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass die 8. HKG-Novelle vielfach Begriffe wiederholt, die bereits in früheren Verfassungsbestimmungen enthalten waren, ohne damit deren Sinngehalt zu ändern. Es ist daher auch die einfachgesetzliche Rechtslage aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der 8. HKG-Novelle von Bedeutung (vgl. allgemein zur 8. HKG-Novelle VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. IV.8.). Der VfGH hat im Erkenntnis VfSlg. 2500/1953 zu den (damals in § 39 HKG erfassten) Unternehmungen des "drahtlosen Nachrichten- und Rundspruchverkehrs" ausgesprochen, diese seien niemals der GewO unterworfen, sondern vielmehr dem Telegraphenwesen zugehörig gewesen. Der Verfassungsgesetzgeber hat in der Folge (als Reaktion darauf) ebendiese "Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs" mit der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 HKG idF der 3. HKG-Novelle (wieder) ausdrücklich in den Kreis der Handelskammern (nunmehr Wirtschaftskammern) einbezogen (und einfachgesetzlich in § 39 HKG erneut der Sektion Verkehr zugeordnet). Dies ist in systematischer Sicht so zu verstehen, dass damit eine kompetenzrechtliche Grundlage dafür geschaffen wurde, auch Unternehmungen in die (nunmehr) Wirtschaftskammern einzubeziehen, die auf Grundlage des (vom VfGH angesprochenen) Kompetenztatbestandes des Telegraphenwesens (nunmehr "Fernmeldewesen") gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG zu regeln sind.Artikel römisch vier, Absatz eins, der 8. HKG-Novelle ist am 1. Jänner 1992 in Kraft getreten. Zu berücksichtigten ist jedoch, dass die 8. HKG-Novelle vielfach Begriffe wiederholt, die bereits in früheren Verfassungsbestimmungen enthalten waren, ohne damit deren Sinngehalt zu ändern. Es ist daher auch die einfachgesetzliche Rechtslage aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der 8. HKG-Novelle von Bedeutung vergleiche allgemein zur 8. HKG-Novelle VfGH 12.12.2006, B 855/06, VfSlg. 18032, Pkt. römisch vier.8.). Der VfGH hat im Erkenntnis VfSlg. 2500/1953 zu den (damals in Paragraph 39, HKG erfassten) Unternehmungen des "drahtlosen Nachrichten- und Rundspruchverkehrs" ausgesprochen, diese seien niemals der GewO unterworfen, sondern vielmehr dem Telegraphenwesen zugehörig gewesen. Der Verfassungsgesetzgeber hat in der Folge (als Reaktion darauf) ebendiese "Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs" mit der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, HKG in der Fassung der 3. HKG-Novelle (wieder) ausdrücklich in den Kreis der Handelskammern (nunmehr Wirtschaftskammern) einbezogen (und einfachgesetzlich in Paragraph 39, HKG erneut der Sektion Verkehr zugeordnet). Dies ist in systematischer Sicht so zu verstehen, dass damit eine kompetenzrechtliche Grundlage dafür geschaffen wurde, auch Unternehmungen in die (nunmehr) Wirtschaftskammern einzubeziehen, die auf Grundlage des (vom VfGH angesprochenen) Kompetenztatbestandes des Telegraphenwesens (nunmehr "Fernmeldewesen") gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG zu regeln sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2024040023.J05Im RIS seit
17.03.2026Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026