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30/01 FinanzverfassungNorm
FAG 2017 §17 Abs3 Z4Rechtssatz
Der Landesgesetzgeber kann gemäß § 8 Abs. 1 F-VG 1948 (konkretisierende oder erweiternde) Regelungen auch für Abgaben treffen, die nach § 7 Abs. 5 F-VG 1948 den Gemeinden in das freie Beschlussrecht übertragen wurden. Damit kommt dem Landesgesetzgeber eine umfassende Kompetenz zur materiell-rechtlichen Regelung der betreffenden Abgabe zu, solange er das "Einschränkungsverbot" beachtet (vgl. z.B. VfGH 27.2.2015, G 139/2014, Rn 48 f). Der Landesgesetzgeber kann die für die Abgabenerhebung erforderliche materiellrechtliche Regelung treffen, so dass sich die Gemeinde in diesem Fall bei Ausübung ihres freien Beschlussrechts auf das "Ob" der Abgabenerhebung beschränken kann (vgl. VfGH 2.10.1999, B 1620/97).Der Landesgesetzgeber kann gemäß Paragraph 8, Absatz eins, F-VG 1948 (konkretisierende oder erweiternde) Regelungen auch für Abgaben treffen, die nach Paragraph 7, Absatz 5, F-VG 1948 den Gemeinden in das freie Beschlussrecht übertragen wurden. Damit kommt dem Landesgesetzgeber eine umfassende Kompetenz zur materiell-rechtlichen Regelung der betreffenden Abgabe zu, solange er das "Einschränkungsverbot" beachtet vergleiche z.B. VfGH 27.2.2015, G 139/2014, Rn 48 f). Der Landesgesetzgeber kann die für die Abgabenerhebung erforderliche materiellrechtliche Regelung treffen, so dass sich die Gemeinde in diesem Fall bei Ausübung ihres freien Beschlussrechts auf das "Ob" der Abgabenerhebung beschränken kann vergleiche VfGH 2.10.1999, B 1620/97).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130147.L01Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026