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19/05 MenschenrechteNorm
BFA-VG 2014 §9Rechtssatz
Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Im Fall der Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum abzustellen. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Im Fall der Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum abzustellen. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210096.L02Im RIS seit
24.03.2026Zuletzt aktualisiert am
26.03.2026