RS Vwgh 2026/2/25 Ra 2024/21/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2026
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Index

19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §52 Abs4
FrPolG 2005 §52 Abs9
MRK Art8
StGB §21 Abs1

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Im Fall der Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StGB ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum abzustellen. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).Im Hinblick auf die Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Im Fall der Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist daher auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus dem forensisch-therapeutischen Zentrum abzustellen. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob dann etwa eine Behandlung und Medikation Gewähr dafür bieten, dass eine Gefährdung aufgrund der psychischen Erkrankung künftig auszuschließen sein wird (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024210096.L02

Im RIS seit

24.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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