TE Vwgh Erkenntnis 1994/6/16 94/19/1093

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Veröffentlicht am 16.06.1994
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Herberth und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des S in A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 22. Oktober 1993, Zl. 4.339.187/1-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aufgrund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, ist am 27. Juli 1992 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am 28. Juli 1992 einen Asylantrag gestellt. In seiner vom Bundesasylamt am 29. Juli 1992 vorgenommenen niederschriftlichen Befragung gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Fluchtweges an, er habe sich (vor seiner Einreise nach Österreich) am 27. Juli 1992 in der ehemaligen CSFR aufgehalten.

Mit dem am 22. Oktober 1993 im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Juli 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gestützte Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer unter Heranziehung des Asylausschließungsgrundes des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 im wesentlichen mit der Begründung kein Asyl gewährt, daß der Beschwerdeführer in der ehemaligen CSFR bereits Verfolgungssicherheit erlangt habe und dort um Asylgewährung ansuchen hätte können.

Dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas Entscheidendes entgegenzusetzen. Der Beschwerdeführer bezweifelt nicht, daß ihm in objektiver Hinsicht die von der belangten Behörde aufgezeigte Möglichkeit, in der ehemaligen CSFR um Asylgewährung anzusuchen, offen gestanden ist. In Ansehung der von der belangten Behörde für die ehemalige CSFR zutreffend angenommenen Verfolgungssicherheit genügt gemäß § 43 Abs. 2 VwGG der Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 26. November 1993, Zlen. 93/01/1106, 1107.

Entgegen der unzutreffenden Ansicht des Beschwerdeführers kommt es auf die subjektive Kenntnis eines Asylwerbers über die Verhältnisse in den Ländern seines Aufenthaltes nicht an, sondern ausschließlich auf die objektive Tatsache, ob in den Staaten seines Aufenthaltes Verfolgungssicherheit eingetreten war. Die ins Treffen geführte Unkenntnis, er habe nicht gewußt, die ehemalige CSFR sei seit dem 24. Februar 1992 Mitgliedsstaat der Genfer Flüchtlingskonvention gewesen und deshalb bereits dort Verfolgungsschutz gegeben gewesen, vermag seiner Beschwerde daher nicht zum Erfolg zu verhelfen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1994, Zl. 94/19/0033).

Insoweit der Beschwerdeführer lediglich rügt, seine Ersteinvernahme sei "nicht ausreichend und vollständig" gewesen und die getroffenen Feststellungen der belangten Behörden würden "nicht ausreichen", übersieht er, daß er damit die Wesentlichkeit eines allenfalls vorliegenden Verfahrensmangels bzw. Begründungsmangels nicht dargelegt hat. Umstände, die darauf schließen ließen, daß er in der ehemaligen CSFR nicht vor Verfolgung sicher gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend gemacht.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994191093.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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