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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §44Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat durch die Regelungen der §§ 44 bis 47 BAO und § 8 Z 2 KommStG klar erkennen lassen, dass eine wirtschaftliche Betätigung einer mildtätigen bzw. gemeinnützigen Körperschaft unter gewissen Voraussetzungen nicht begünstigungsschädlich ist (vgl. VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).Der Gesetzgeber hat durch die Regelungen der Paragraphen 44 bis 47 BAO und Paragraph 8, Ziffer 2, KommStG klar erkennen lassen, dass eine wirtschaftliche Betätigung einer mildtätigen bzw. gemeinnützigen Körperschaft unter gewissen Voraussetzungen nicht begünstigungsschädlich ist vergleiche VwGH 19.9.2001, 99/16/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2023150030.L05Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026