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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Aufgrund eines Naheverhältnisses des Geschäftsführers zu den Gesellschaftern ist von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Bürgschaftsübernahmen durch den Geschäftsführer, die im Wesentlichen der Sicherung des Familienvermögens bzw. der Substanz der Gesellschaften hätten dienen sollen, auszugehen. Damit dienten die Bürgerschaftsübernahmen des Geschäftsführers der in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaften dem Fortbestand dieser Gesellschaften. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären Zweck in den Hintergrund (vgl. dazu VwGH 24.9.2007, 2005/15/0041).Aufgrund eines Naheverhältnisses des Geschäftsführers zu den Gesellschaftern ist von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Bürgschaftsübernahmen durch den Geschäftsführer, die im Wesentlichen der Sicherung des Familienvermögens bzw. der Substanz der Gesellschaften hätten dienen sollen, auszugehen. Damit dienten die Bürgerschaftsübernahmen des Geschäftsführers der in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaften dem Fortbestand dieser Gesellschaften. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären Zweck in den Hintergrund vergleiche dazu VwGH 24.9.2007, 2005/15/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025130079.L02Im RIS seit
31.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.04.2026