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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/15/0046 E 24. September 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des HB in G, vertreten durch Mag. Dr. Hans Winter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Maygasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 16. Februar 2005, GZ. RV/0314-G/03, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1998 und 1999 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kinsky, über die Beschwerde des HB in G, vertreten durch Mag. Dr. Hans Winter, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 8010 Graz, Maygasse 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 16. Februar 2005, GZ. RV/0314-G/03, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1998 und 1999 sowie Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1998 und 1999 sowie gegen die (neuen) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren als Geschäftsführer der B-GmbH, an der er zu 33,33 % beteiligt gewesen sei, Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen. Er habe in seinen Abgabenerklärungen bzw. den dazugehörigen Beilagen u.a. unter dem Titel "Werbungskosten" nicht näher bezeichnete Aufwendungen in Höhe von S 40.000,-- (für 1998) sowie S 120.000,-- (für 1999) geltend gemacht. Das Finanzamt habe zunächst erklärungsgemäße Veranlagungen vorgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1998 und 1999 sowie gegen die (neuen) Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1998 und 1999 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren als Geschäftsführer der B-GmbH, an der er zu 33,33 % beteiligt gewesen sei, Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezogen. Er habe in seinen Abgabenerklärungen bzw. den dazugehörigen Beilagen u.a. unter dem Titel "Werbungskosten" nicht näher bezeichnete Aufwendungen in Höhe von S 40.000,-- (für 1998) sowie S 120.000,-- (für 1999) geltend gemacht. Das Finanzamt habe zunächst erklärungsgemäße Veranlagungen vorgenommen.
Nachdem der Beschwerdeführer in der Einkommensteuererklärung für 2002 wiederum nicht näher umschriebene Werbungskosten in Höhe von S 120.000,-- von den Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit abgezogen habe, habe das Finanzamt den Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 22. Oktober 2001 ersucht, mitzuteilen, von welcher GmbH die Geschäftsführerbezüge zugeflossen seien, sowie nähere Erläuterungen bzw. einen Nachweis der in den Jahren 1998 bis 2000 geltend gemachten Werbungskosten zu geben.
Im Antwortschreiben vom 12. Juli 2002 habe der Beschwerdeführer wörtlich ausgeführt:
"Anlässlich der Erstellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2001 der B-GmbH wurde auch die Buchhaltung für das Jahr 2000 noch einmal überprüft und festgestellt, dass es sich bei dem Betrag von S 120.000,-- um eine Umbuchung gehandelt hat, welche jedoch in der Folge wieder korrigiert wurde. Es wird daher ersucht, in der Steuererklärung für das Jahr 2000 ... den Betrag von S 120.000,--, welcher unter den Werbungskosten angeführt wurde, auszuscheiden."
Das Finanzamt habe daraufhin die Einkommensteuerverfahren für 1998 bzw. 1999 wieder aufgenommen und neue Sachbescheide erlassen, in denen es den geltend gemachten Werbungskosten von S 40.000,-- bzw. S 120.000,-- die Abzugsfähigkeit versagt habe.
In der dagegen erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die gegenüber der erklärungsgemäßen Veranlagung vorgenommene Korrektur (Nichtberücksichtigung der Werbungskosten) sei offensichtlich auf Grund des Antwortschreibens vom 12. Juli 2002 erfolgt. Dieses Schreiben habe sich jedoch lediglich auf das Jahr 2000 bezogen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb neue, die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigende Tatsachen hervorgekommen seien. Hinsichtlich des Sachverhaltes sei in der Berufung Folgendes dargelegt worden:
"Nachdem der Kredit bei der S-Bank aus dem cash-flow der B-GmbH nicht finanziert werden konnte, stellte die Bank das Ultimatum, entweder den Kredit persönlich zu übernehmen, oder einen Konkursantrag zu stellen. Die Übernahme des Kredites durch persönliche Zahlung durch den Abgabepflichtigen erfolgte deshalb, weil zum damaligen Zeitpunkt die Prognoserechnung für die Zukunft die Zahlung von Einkünften aus selbständiger Arbeit ermöglichte. Die Übernahme des Kredites ... erfolgte also auch, um die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu sichern. Es wäre daher rechtswidrig, die Einnahmen steuerlich zu erfassen, während die damit in direktem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben nicht anerkannt werden. Die persönliche Übernahme der Rückzahlung ermöglichte erst die Bezahlung der Einnahmen, sodass auch der Abzug von den Einnahmen zu Recht erfolgte. Dass sich die wirtschaftliche Situation der B-GmbH noch weiter verschlechterte, konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht vorausgesehen werden, und wurden daher auch die Einkünfte aus der B-GmbH eingestellt."
Das Finanzamt habe daraufhin mit stattgebender Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2002 die Wiederaufnahmebescheide aufgehoben und die gegen die in diesem wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide gerichtete Berufung mit Bescheid vom 16. Dezember 2002 als nachträglich unzulässig geworden zurückgewiesen.
In der Folge habe das Finanzamt erneut die Einkommensteuerverfahren 1998 und 1999 wieder aufgenommen und neue Sachbescheide erlassen, in welchen die unter der Bezeichnung "Werbungskosten" geltend gemachten Beträge wiederum nicht zum Abzug zugelassen worden seien. Zur Begründung sei auf das Berufungsvorbringen verwiesen worden, aus welcher die Tatsache neu hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer einen Kredit der GmbH durch persönliche Zahlung übernommen habe. Eine von einem Gesellschafter-Geschäftsführer geleistete Zahlung habe ihre Ursache primär in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, weshalb vorrangig von einer - als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommenden - Einlage auszugehen sei.
Der Beschwerdeführer habe sowohl gegen die neuerliche Wiederaufnahme als auch gegen die (neuen) Sachbescheide Berufung erhoben. Hinsichtlich der verfügten Wiederaufnahme habe er eingewendet, es liege res iudicata vor. Das Finanzamt habe mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2002 der Berufung gegen die erstmalige Wiederaufnahme stattgegeben und diese Bescheide aufgehoben. Gegen die Sachbescheide sei im Wesentlichen eingewendet worden, für die Übernahme von Bürgschaften, die im betrieblichen Interesse eingegangen worden seien, sei die Abzugsfähigkeit gegeben.
Im Vorlageantrag - nach Erlassung einer abweisenden Berufungsvorentscheidung - habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, Zahlungen, welche auf Grund der Übernahme von Verbindlichkeiten eines notleidenden Unternehmens geleistet worden seien, könnten beim Übernehmenden als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde zunächst zur Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens aus, der Beschwerdeführer vertrete die Auffassung, einer neuerlichen Verfahrenswiederaufnahme stünde im vorliegenden Fall der Umstand entgegen, dass bezüglich der selben Abgabenart sowie bezüglich desselben Zeitraumes bereits einmal eine bescheidmäßige Wiederaufnahme verfügt worden sei, welche jedoch auf Grund einer dagegen gerichteten Berufung mit in Rechtskraft erwachsener Berufungsvorentscheidung letztendlich aufgehoben worden sei. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, dass diese erstmalige Wiederaufnahme auf Grund seines Antwortschreibens vom 12. Juli 2002 erfolgt sei. Der in diesem Schreiben für das Jahr 2000 zugestandene Buchungsfehler sei vom Finanzamt auch in die streitgegenständlichen Jahre übertragen worden. Diesen Irrtum habe das Finanzamt auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erkannt und mit stattgebender Berufungsvorentscheidung den Wiederaufnahmebescheid beseitigt. Dies habe jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zur Folge, dass das Finanzamt nicht neuerlich die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für die Streitjahre hätte verfügen dürfen. Eine neuerliche Wiederaufnahme müsse allerdings aus anderen Gründen verfügt werden, als aus jenen in den aufgehobenen Bescheiden. Vor diesem Hintergrund sei die vom Finanzamt mit den bekämpften Bescheiden neuerlich verfügte Wiederaufnahme zu Recht erfolgt. Sache des seinerzeitigen Wiederaufnahmeverfahrens sei das Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2002 gewesen. Die neuerliche Wiederaufnahme habe sich hingegen auf einen vö