RS Vwgh 2026/3/9 Ra 2025/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.2026
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2
FamLAG 1967 §5 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/15/0323 E 22. April 2009 RS 3 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, vom 28. November 2002, 2002/13/0079, vom 2. Juni 2004, 2001/13/0160, vom 9. Dezember 2004, 2004/14/0023, vom 27. April 2005, 2002/14/0050, vom 15. November 2005, 2002/14/0103, und vom 28. November 2007, 2007/15/0055).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, FLAG unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach Paragraph 26, Absatz 2, BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrecht zu erhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Juni 2000, 98/15/0016, vom 28. November 2002, 2002/13/0079, vom 2. Juni 2004, 2001/13/0160, vom 9. Dezember 2004, 2004/14/0023, vom 27. April 2005, 2002/14/0050, vom 15. November 2005, 2002/14/0103, und vom 28. November 2007, 2007/15/0055).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025160023.L02

Im RIS seit

31.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten