Norm
ZPO §468Rechtssatz
Hat das Berufungsgericht ohne Ergänzung des Beweisverfahrens eine weitere Feststellung getroffen und bezieht sich die Rechtsrüge der Revision auch auf diese Feststellung, so ist der Revisionsgegner gehalten, das Treffen der Feststellung in der Revisionsbeantwortung als primären Mangel des Berufungsverfahrens zu rügen. Unterbleibt die Rüge, so ist die Feststellung dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142770Im RIS seit
27.02.2026Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026