RS OGH 2025/11/26 6Ob188/25b; 6Ob189/25z

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Veröffentlicht am 26.11.2025
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Norm

ZPO §549 Abs1
  1. ZPO § 549 heute
  2. ZPO § 549 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. ZPO § 549 gültig von 01.05.1983 bis 31.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009

Rechtssatz

Im Mandatsverfahren nach § 549 ZPO hat das Gericht einerseits die allgemeinen Prozessvoraussetzungen einer (Unterlassungs-)Klage sowie andererseits die besonderen Voraussetzungen zur Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach § 549 Abs 1 ZPO zu prüfen. Mangelt es an allgemeinen Prozessvoraussetzungen, so hat das Gericht die Klage samt dem Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags – allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsversuchs – zurückzuweisen. In diesem Fall ist die Kognitionsbefugnis des Rekursgerichts auf die Nachprüfung des Zurückweisungsgrundes beschränkt.Im Mandatsverfahren nach Paragraph 549, ZPO hat das Gericht einerseits die allgemeinen Prozessvoraussetzungen einer (Unterlassungs-)Klage sowie andererseits die besonderen Voraussetzungen zur Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach Paragraph 549, Absatz eins, ZPO zu prüfen. Mangelt es an allgemeinen Prozessvoraussetzungen, so hat das Gericht die Klage samt dem Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags – allenfalls nach Durchführung eines Verbesserungsversuchs – zurückzuweisen. In diesem Fall ist die Kognitionsbefugnis des Rekursgerichts auf die Nachprüfung des Zurückweisungsgrundes beschränkt.

Liegen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vor, fehlen aber besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 549 Abs 1 ZPO, so ist der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags mit Beschluss abzuweisen und die Klage im ordentlichen Verfahren weiter zu behandeln. Gibt das Rekursgericht dem Rekurs gegen die Abweisung des Unterlassungsauftrags statt, kann es diesen selbst erlassen.Liegen die allgemeinen Prozessvoraussetzungen vor, fehlen aber besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 549, Absatz eins, ZPO, so ist der Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags mit Beschluss abzuweisen und die Klage im ordentlichen Verfahren weiter zu behandeln. Gibt das Rekursgericht dem Rekurs gegen die Abweisung des Unterlassungsauftrags statt, kann es diesen selbst erlassen.

Entscheidungstexte

  • RS0142774">6 Ob 188/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 188/25b
  • RS0142774">6 Ob 189/25z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.11.2025 6 Ob 189/25z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142774

Im RIS seit

04.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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