Norm
EIRAG §1Rechtssatz
Ein Rechtsanwalt, der kein "europäischer Rechtsanwalt" iSd § 1 Abs 1 ElRAG und §§ 2 ff ElRAG sondern "international tätiger Rechtsanwalt" iSd § 1 Abs 2 ElRAG und §§ 40 ff ElRAG ist, ist inhaltlich beschränkt auf die Rechtsberatung über das nationale Recht seines jeweiligen Heimatstaats und das internationale Recht, ausgenommen jedoch das Recht des EWR und der EU. Die gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsvertretung in Österreich ist ihm dagegen untersagt. Der "international tätige Rechtsanwalt" ist somit kein "Rechtsanwalt" iSd § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG.Ein Rechtsanwalt, der kein "europäischer Rechtsanwalt" iSd Paragraph eins, Absatz eins, ElRAG und Paragraphen 2, ff ElRAG sondern "international tätiger Rechtsanwalt" iSd Paragraph eins, Absatz 2, ElRAG und Paragraphen 40, ff ElRAG ist, ist inhaltlich beschränkt auf die Rechtsberatung über das nationale Recht seines jeweiligen Heimatstaats und das internationale Recht, ausgenommen jedoch das Recht des EWR und der EU. Die gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsvertretung in Österreich ist ihm dagegen untersagt. Der "international tätige Rechtsanwalt" ist somit kein "Rechtsanwalt" iSd Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142778Im RIS seit
05.03.2026Zuletzt aktualisiert am
05.03.2026