Norm
SMG §28a Abs1 sechster FallRechtssatz
Erst jene Handlung des Täters, die die tatsächliche Gewahrsamsübertragung durch den Dritten an den Empfänger (zumindest mitbestimmend) auslöst oder auslösen soll, begründet Tatbildlichkeit nach § 28a Abs 1 sechster Fall SMG. Das ist somit die den (endgültigen) Willensentschluss des Dritten zur tatsächlichen Gewahrsamsübertragung von Suchtgift an den Empfänger bestimmende Handlung oder jene Handlung, die dem Empfänger den tatsächlichen Bezug von Suchtgift bei einem Dritten ohne weitere Einbindung des Täters ermöglicht oder ermöglichen soll.Erst jene Handlung des Täters, die die tatsächliche Gewahrsamsübertragung durch den Dritten an den Empfänger (zumindest mitbestimmend) auslöst oder auslösen soll, begründet Tatbildlichkeit nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall SMG. Das ist somit die den (endgültigen) Willensentschluss des Dritten zur tatsächlichen Gewahrsamsübertragung von Suchtgift an den Empfänger bestimmende Handlung oder jene Handlung, die dem Empfänger den tatsächlichen Bezug von Suchtgift bei einem Dritten ohne weitere Einbindung des Täters ermöglicht oder ermöglichen soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142771Im RIS seit
02.03.2026Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026