RS OGH 2025/12/16 11Os43/25w

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Veröffentlicht am 16.12.2025
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Norm

SMG §28a Abs1 sechster Fall
  1. SMG § 28a heute
  2. SMG § 28a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007

Rechtssatz

Erst jene Handlung des Täters, die die tatsächliche Gewahrsamsübertragung durch den Dritten an den Empfänger (zumindest mitbestimmend) auslöst oder auslösen soll, begründet Tatbildlichkeit nach § 28a Abs 1 sechster Fall SMG. Das ist somit die den (endgültigen) Willensentschluss des Dritten zur tatsächlichen Gewahrsamsübertragung von Suchtgift an den Empfänger bestimmende Handlung oder jene Handlung, die dem Empfänger den tatsächlichen Bezug von Suchtgift bei einem Dritten ohne weitere Einbindung des Täters ermöglicht oder ermöglichen soll.Erst jene Handlung des Täters, die die tatsächliche Gewahrsamsübertragung durch den Dritten an den Empfänger (zumindest mitbestimmend) auslöst oder auslösen soll, begründet Tatbildlichkeit nach Paragraph 28 a, Absatz eins, sechster Fall SMG. Das ist somit die den (endgültigen) Willensentschluss des Dritten zur tatsächlichen Gewahrsamsübertragung von Suchtgift an den Empfänger bestimmende Handlung oder jene Handlung, die dem Empfänger den tatsächlichen Bezug von Suchtgift bei einem Dritten ohne weitere Einbindung des Täters ermöglicht oder ermöglichen soll.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 16.12.2025 11 Os 43/25w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142771

Im RIS seit

02.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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