RS OGH 2025/12/18 5Ob114/25p (5Ob115/25k; 5Ob116/25g)

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Veröffentlicht am 18.12.2025
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Rechtssatz

Die Bestimmung, wonach das Recht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden, bei grundloser Ablehnung des Kontakts durch diesen entfällt, ist auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern anzuwenden.Die Bestimmung, wonach das Recht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 167, Absatz 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden, bei grundloser Ablehnung des Kontakts durch diesen entfällt, ist auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • RS0142789">5 Ob 114/25p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 114/25p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142789

Im RIS seit

27.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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