Norm
ABGB §189 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Bestimmung, wonach das Recht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach § 167 Abs 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden, bei grundloser Ablehnung des Kontakts durch diesen entfällt, ist auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern anzuwenden.Die Bestimmung, wonach das Recht des nicht mit der Obsorge betrauten Elternteils, von wichtigen Angelegenheiten, insbesondere von beabsichtigten Maßnahmen nach Paragraph 167, Absatz 2 und 3 ABGB, rechtzeitig verständigt zu werden, bei grundloser Ablehnung des Kontakts durch diesen entfällt, ist auch bei gemeinsamer Obsorge getrennt lebender Eltern anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:RS0142789Im RIS seit
27.03.2026Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026