RS OGH 2026/2/20 4Ob166/25b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.2026
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Norm

UrhG §81
UrhG §82
UrhG §86
UrhG §87
UrhG §87c

Rechtssatz

Die zum Nachweis des Eingriffs in ein fremdes Urheberrecht erforderlichen Tatsachen können in der Regel durch Lichtbilder dokumentiert werden. Abgesehen davon, dass diese Bilder hinreichende Aussagekraft aufweisen müssen, entbindet das den Behauptungs- und Bescheinigungspflichtigen aber nicht davon, konkret vorzubringen, welches wo genau abgebildete, konkrete (schutzrechtsbegründende) Gestaltungsmittel den Eingriff verwirklicht. Es ist nicht Sache der Gerichte, ohne ausreichendes verbales Vorbringen aus einer Vielzahl von Lichtbildern die für den Urheber jeweils günstigen Fotos und daraus wiederum die konkreten Gestaltungselemente herauszusuchen.

Entscheidungstexte

  • RS0142781">4 Ob 166/25b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.02.2026 4 Ob 166/25b

Schlagworte

Behauptungslast, Beweislast, Bescheinigungslast, Urheberrechtseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142781

Im RIS seit

10.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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