Norm
UrhG §81Rechtssatz
Die zum Nachweis des Eingriffs in ein fremdes Urheberrecht erforderlichen Tatsachen können in der Regel durch Lichtbilder dokumentiert werden. Abgesehen davon, dass diese Bilder hinreichende Aussagekraft aufweisen müssen, entbindet das den Behauptungs- und Bescheinigungspflichtigen aber nicht davon, konkret vorzubringen, welches wo genau abgebildete, konkrete (schutzrechtsbegründende) Gestaltungsmittel den Eingriff verwirklicht. Es ist nicht Sache der Gerichte, ohne ausreichendes verbales Vorbringen aus einer Vielzahl von Lichtbildern die für den Urheber jeweils günstigen Fotos und daraus wiederum die konkreten Gestaltungselemente herauszusuchen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Behauptungslast, Beweislast, Bescheinigungslast, UrheberrechtseingriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142781Im RIS seit
10.03.2026Zuletzt aktualisiert am
10.03.2026