Norm
GmbHG §22 Abs2Rechtssatz
Die Verweigerung der Einsicht nach § 22 Abs 2 GmbHG rechtfertigt die erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses (vgl § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Jedem einzelnen Gesellschafter ist nach unaufgeforderter Zusendung einer Abschrift des aufgestellten Jahresrechnungsabschlusses ohne Darlegung eines besonderen – wegen der bevorstehenden Abstimmung offenkundigen – Interesses auch ohne Voranmeldung Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren.Die Verweigerung der Einsicht nach Paragraph 22, Absatz 2, GmbHG rechtfertigt die erfolgreiche Anfechtung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses vergleiche Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG). Jedem einzelnen Gesellschafter ist nach unaufgeforderter Zusendung einer Abschrift des aufgestellten Jahresrechnungsabschlusses ohne Darlegung eines besonderen – wegen der bevorstehenden Abstimmung offenkundigen – Interesses auch ohne Voranmeldung Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:RS0142784Im RIS seit
16.03.2026Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026