Gbk 2026/1/12 B-GBK II/302/26

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Veröffentlicht am 12.01.2026
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Begründung des Dienstverhältnisses

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat IISenat römisch zwei

hat in der Sitzung am … über den Antrag von A (= Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Stelle „Lehrer/in: Latein, 6 Stunden/Woche, Realgymnasium X) für das Schuljahr X“ der Bildungsdirektion X aufgrund des Alters, der Religion und der Weltanschauung bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß § 13 Abs 1 Z 1 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendeshat in der Sitzung am … über den Antrag von A (= Antragsteller), in einem Gutachten nach Paragraph 23 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Stelle „Lehrer/in: Latein, 6 Stunden/Woche, Realgymnasium römisch zehn) für das Schuljahr X“ der Bildungsdirektion römisch zehn aufgrund des Alters, der Religion und der Weltanschauung bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

Gutachten

beschlossen:

Die Besetzung der Stelle „Lehrer/in: Latein, 6 Stunden/Woche, Realgymnasium X für das Schuljahr X“ der Bildungsdirektion X mit B stellt keine Diskriminierung von A aufgrund des Alters, der Religion und der Weltanschauung bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß § 13 Abs 1 Z 1 B-GlBG dar.Die Besetzung der Stelle „Lehrer/in: Latein, 6 Stunden/Woche, Realgymnasium römisch zehn für das Schuljahr X“ der Bildungsdirektion römisch zehn mit B stellt keine Diskriminierung von A aufgrund des Alters, der Religion und der Weltanschauung bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG dar.

 

Begründung

Der Antrag von A langte am … bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Im Wesentlichen führte der Antragsteller Folgendes aus:

Er habe sich für das Schuljahr X für folgende Latein-Stellen:Er habe sich für das Schuljahr römisch zehn für folgende Latein-Stellen:

und für folgende Italienisch-Stellen beworben:

Am … habe er eine automatisierte E-Mail erhalten, wonach seine Bewerbungen für Italienisch ausnahmslos abgelehnt worden seien. Die E-Mail sei widersprüchlich formuliert gewesen, da sie einerseits nur die Italienisch-Stellen betroffen habe und auch nur diese explizit aufgezählt habe, aber gleichzeitig auch „für alle“ seine Bewerbungen gelten habe sollen, also auch für die – totgeschwiegenen – Lateinstellen-Bewerbungen.

Die Bildungsdirektion halte die Namen der erfolgreichen Bewerber streng geheim, was skandalös sei, da es sich um öffentlich Bedienstete handle, die vom Steuerzahler entlohnt würden. In keinem der Nachbarländer Österreichs, in denen ebenfalls Schulämter zentral Bewerber reihen und auswählen würden, wäre ein derartiges Maß an Intransparenz denkbar.

Die Staatsanwaltschaften in Österreich würden im Übrigen die systematischen Rechtsbrüche nicht einmal prüfen, obwohl laut den von ihm eingeschalteten Anwälten klarer Amtsmissbrauch vorliegen dürfte, und würden alle Anzeigen wegen „fehlenden Anfangsverdachtes“ abweisen.

Zur Diskriminierung aufgrund des Alters

Die Altersdiskriminierung sei evident, weil die Bildungsdirektion seit 30 Jahren, seit er sich bewerbe und die Stellenvergabe beobachte, ausschließlich sehr junge, gerade mit dem Studium fertig werdende (oder noch studierende!!!) Bewerberinnen auch für unbefristete Stellen auswähle, obwohl weit besser qualifizierte Bewerber mit Unterrichtserfahrung und sogenannter gültiger Bewerbung zur Verfügung stünden.

Der Missbrauch, den die Bildungsdirektion sehr systematisch begehe, sei ein klarer Rechtsbruch, da einerseits Bewerber von den Schulleitern nach Qualifikation zu reihen seien und die Bildungsdirektion daher auch Reihungskriterien anzugeben in der Lage sein müsste und andererseits nur Bewerber mit gültiger Bewerbung überhaupt in die Auswahl kommen dürften.

Es sei ihm insbesondere für die letzten Jahre gelungen, konkret nachzuweisen, dass die Bildungsdirektion ausschließlich Verwandte von Politikern, Beamten und enge „Freunderln“ einstelle, obwohl sie zum Teil nicht einmal die geforderten formalen Mindestqualifikationen aufgewiesen hätten. Es sei daher eo ipso erwiesen, dass die Bildungsdirektion ihren nahestehenden „Würdenträgern“ (Politiker, Beamte, Gewerkschaftler…) garantiere, dass ihre Kinder sofort nach Abschluss des Studiums – oder sogar schon davor – eine unbefristete Dauerstelle am Wunschort erlangen würden. Damit würden aber alle älteren, besser qualifizierten Bewerber mit langer Berufserfahrung und einschlägigen Zusatzqualifikationen (Fortbildungen, fachdidaktische und pädagogische Veröffentlichungen, Zusatzstudien…) zwangsläufig von der Stellenvergabe ausgeschlossen.

Zur Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit

Drei der sechs Schulen, an denen er sich für Latein oder Italienisch beworben habe, seien katholische Privatgymnasien. Obwohl es diesen ausschließlich vom Steuerzahler finanzierten Schulen laut Privatschulgesetz ausdrücklich nicht erlaubt sei, sich ihre Lehrer selbst auszuwählen, sondern es lediglich im Nachhinein ein beschränktes Ablehnungsrecht gäbe, nämlich für den Fall, dass sich von der Bildungsdirektion zugewiesene Lehrer wegen eklatanter Religionsfeindlichkeit als mit den religiösen Zielen einer konfessionellen Schule unvereinbar erwiesen hätten, würden in Österreich die Bildungsdirektionen den Schulleitern der konfessionellen Schulen de facto ein Auswahlrecht zubilligen.

Es würden an diesen katholischen Privatgymnasien, soweit er in den letzten 30 Jahren die Vergabe beobachten habe können, auch tatsächlich nur die eigenen Zöglinge eingestellt, und zwar sehr oft sogar ohne Stellenausschreibung und trotz eklatant schlechter oder schlicht fehlender Qualifizierung.

Insofern liege im Falle seiner Bewerbungen auch eindeutig eine konkrete Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit vor – er sei vor vielen Jahren aus der katholischen Kirche „ausgetreten“ – weil die Schulleiter der katholischen Gymnasien niemals einen nicht kirchlich aktiven und vom Bischof empfohlenen Lehrer einstellen würden, der in den Lateinstunden schön laut vorbete und stets allen Schülern Bestnoten gebe.

Schwer bezweifelbare Überlegenheit seiner Qualifikationen vor jenen der erfolgreichen Mitbewerberinnen

Soweit er die Stellenvergabe der Bildungsdirektion X in den letzten 30 Jahren verfolgt habe, würden durchwegs sehr junge, schlecht oder nicht einmal formal qualifizierte, Bewerber ausgewählt. Laut BDG müssten die Schulleiter jedoch sehr wohl die Bewerber nach Eignung „reihen“, allerdings würden weder die Schulleiter noch die Bildungsdirektion irgendwelche Auskünfte über sachliche, leistungsorientierte Kriterien geben – weil es sie schlicht nie gegeben habe und nicht gebe.Soweit er die Stellenvergabe der Bildungsdirektion römisch zehn in den letzten 30 Jahren verfolgt habe, würden durchwegs sehr junge, schlecht oder nicht einmal formal qualifizierte, Bewerber ausgewählt. Laut BDG müssten die Schulleiter jedoch sehr wohl die Bewerber nach Eignung „reihen“, allerdings würden weder die Schulleiter noch die Bildungsdirektion irgendwelche Auskünfte über sachliche, leistungsorientierte Kriterien geben – weil es sie schlicht nie gegeben habe und nicht gebe.

Die Staatsanwaltschaften würden jedenfalls jeden noch so systematischen Verstoß gegen die gesetzlichen Vergabe-Regelungen dulden.

Der Antragsteller dürfe vorsorglich seine relevanten Qualifikationen, so wie sie auch in den Nachbarländern in den dort vorgesehenen objektiven und leistungsorientierten Kriterienkatalogen verankert seien, anführen, um darzulegen, dass er allen von der Bildungsdirektion eingestellten Junglehrerinnen haushoch überlegen wäre.

Einschlägige Qualifikationen A

formaler Lehramtsabschluss

3. Unterrichtsfach

ja …

Probejahr/Unterrichtspraktikum oder Induktionsphase

ja

Voraussetzungen für „gültige Bewerbung“ erfüllt

ja …

gesetzlich verankerte Einstellungsgarantie wegen bilateraler Austauschprogramme

ja

pädagogische/didaktische Noten im Studium bzw.

Unterrichtspraktikum

Unterrichtserfahrung an öffentlichen Schulen

ja

einschlägige Fortbildungen

ja

Doktorat

andere Zusatzstudien

ja

qualifizierter Unterricht an anerkannten privaten Bildungsträgern (WIFI, BFI…)

fachdidakt. Publikationen in internat. Fachzeitschriften

Ja …

allgemeine wissenschaftliche Publikationen

ja

zusätzliche relevante berufliche Qualifikationen

Der Bildungsdirektion lägen alle seine Zeugnisse, der Lebenslauf und Dienstzeiten vor. Dieser Hinweis sei wesentlich, weil die Bildungsdirektion bei Nachforschungen sogar abstreite, dass der Antragsteller überhaupt Lehrer sei.

Dem Antrag war der Lebenslauf des Antragstellers angeschlossen.

Der Antragsteller stellte seinen akademischen und beruflichen Werdegang in den von ihm übermittelten Unterlagen (Lebenslauf, Antrag) wie folgt dar:

(…)

 

Zu seiner beruflichen Erfahrung brachte A vor, (...)

Auf Ersuchen der B-GBK konkretisierte der Antragsteller seinen Antrag am .. folgendermaßen:

Am … habe er gemäß § 23a B-GlBG die Erstellung eines Gutachtens zur aktuellen Stellenvergabe durch die Bildungsdirektion X beantragt, zumal auch in den letzten Jahren in seinen Fächern (Latein, Italienisch) ausschließlich sehr junge Politikerkinder und andere „Raccomandati“ (...) zum Zug gekommen seien, die die Bewerbungsvoraussetzungen nicht erfüllt hätten und laut BDG auch gar keine gültige Bewerbung abgeben hätten können/dürfen, weil sie größtenteils nicht einmal über einen Studienabschluss verfügt hätten – und dennoch auf unbefristete Dauerstellen „gehievt“ worden seien, was natürlich mehrfach gesetzwidrig sei. Gleichzeitig seien die Bewerbungen von ca. einem Dutzend qualifizierter und berufserfahrener, älterer Lehrer ignoriert worden. Deutlicher und plumper könne Altersdiskriminierung nicht sein.Am … habe er gemäß Paragraph 23 a, B-GlBG die Erstellung eines Gutachtens zur aktuellen Stellenvergabe durch die Bildungsdirektion römisch zehn beantragt, zumal auch in den letzten Jahren in seinen Fächern (Latein, Italienisch) ausschließlich sehr junge Politikerkinder und andere „Raccomandati“ (...) zum Zug gekommen seien, die die Bewerbungsvoraussetzungen nicht erfüllt hätten und laut BDG auch gar keine gültige Bewerbung abgeben hätten können/dürfen, weil sie größtenteils nicht einmal über einen Studienabschluss verfügt hätten – und dennoch auf unbefristete Dauerstellen „gehievt“ worden seien, was natürlich mehrfach gesetzwidrig sei. Gleichzeitig seien die Bewerbungen von ca. einem Dutzend qualifizierter und berufserfahrener, älterer Lehrer ignoriert worden. Deutlicher und plumper könne Altersdiskriminierung nicht sein.

Da die Stellenvergabe in Österreich im gesamten öffentlichen Bereich, einschließlich der Gleichbehandlungskommission, jenseits objektiver, leistungsbezogener Kriterien völlig freihändig erfolge (Selbstrekrutierung) und es vollkommen an Transparenz fehle, da weder die Stellengewinner bekanntgegeben würden noch die Bewerber, die Vergabekriterien oder die Bepunktung der Bewerbungsunterlagen überprüfbar seien, könne natürlich niemand konkrete Benachteiligungen und Gesetzesverstöße nachweisen. Genau darum erfolge ja in Österreich die Stellenvergabe geheim und freihändig.

Und genau darum schneide Österreich auch im Schul- und Hochschulbereich in internationalen Evaluationen – verglichen mit anderen europäischen Kleinstaaten – durchaus schlecht ab. „Freunderlwirtschaft“ garantiere keine exzellenten Leistungen.

In jedem Fall füge er seine relevanten Qualifikationen in Stichworten an, die deutlich machen würden, dass seine Qualifikationen naturgemäß jenen aller bisherigen Stellengewinner weit überlegen seien:

?    Lehramts-/Diplom- und Dissertationsabschluss in Latein/Italienisch mit Auszeichnung;

?    Abschluss des Probejahres (Unterrichtspraktikums) am … mit Auszeichnung, Abschluss aller fachdidaktischen und pädagogischen Prüfungen und Praktika mit Auszeichnung;

?    zahlreiche mit Auszeichnung abgeschlossene Zusatzstudien, zB …;

?    einschlägige Austausch-Dienstverträge aufgrund bilateraler Kulturabkommen: ...

?    Besuch Dutzender Lehrer-Fortbildungsveranstaltungen und Sommeruniversitäten, zB …;

?    Veröffentlichung zahlreicher fachdidaktischer Aufsätze in internationalen Fachzeitschriften;

?    mehr als 20-jährige Berufserfahrung als verbeamteter Lateinlehrer im Ausland;

?    Abschluss von ausländischen Studien, zB …;

?    einschlägige Zusatzqualifikationen: ...

Die Stellenvergabe am X sei völlig intransparent; da die … Lateinlehrer weiterhin an der Schule beschäftigt seien, sei unklar, wieso plötzlich ein Bedarf von nur sechs Wochenstunden entstanden sein soll. Offenbar sei die Stelle unzulässig mit einem Zweitfach gekoppelt, was aber in der Ausschreibung verheimlicht werde.Die Stellenvergabe am römisch zehn sei völlig intransparent; da die … Lateinlehrer weiterhin an der Schule beschäftigt seien, sei unklar, wieso plötzlich ein Bedarf von nur sechs Wochenstunden entstanden sein soll. Offenbar sei die Stelle unzulässig mit einem Zweitfach gekoppelt, was aber in der Ausschreibung verheimlicht werde.

Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die Bildungsdirektion X am … eine Stellungnahme zum Antrag von A und führte im Wesentlichen Folgendes aus:Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die Bildungsdirektion römisch zehn am … eine Stellungnahme zum Antrag von A und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Vorauszuschicken sei, dass mit dem Bildungsreformgesetz 2017 Änderungen im Auswahlprozess von Lehrpersonen verabschiedet worden seien, die im Kontext der Schulautonomie die Beteiligungsmöglichkeiten von Schulleitungen an der Auswahl von neuen Lehrpersonen erhöhen würden. Kernpunkt dabei sei, dass die Entscheidungskompetenz der Lehrpersonenauswahl an die Schulen übertragen worden sei, die administrativen Aspekte der Aufnahme aber bei der zuständigen Behörde verblieben seien. Insgesamt komme den Schulleitungen im Rahmen des Auswahlverfahrens eine besondere Rolle zu. Im Sinne der Stärkung der Führungsverantwortung der Schulleitungen würden sie das für den Schulentwicklungsprozess am Standort passende Lehrpersonal nach fachlicher Eignung, Teamfähigkeit und Einsetzbarkeit auswählen. Auf eine angemessene Verteilung betreffend Alter und Geschlecht der Lehrpersonen werde in diesem Kontext ebenfalls Bedacht genommen.

Der Prozess des Lehrpersonalauswahlverfahrens starte mit einer Bedarfsmeldung durch die Schulen; jene offenen Stellen, die nicht durch Versetzungen oder Dienstzuteilungen bedeckt werden könnten, würden ausgeschrieben. Wie die Schulleitung den Bedarf ermittle, liege unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen für die Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung sowie für die Unterrichtsplanung aufgrund der Schulautonomie in ihrem Verantwortungsbereich. Dabei könne es sein, dass Stunden zum Beispiel aufgrund von Pensionierungen oder anderen Gründen des Freiwerdens nicht 1:1 durch eine einzige (allenfalls neu aufzunehmende) Lehrperson (nach)besetzt würden, sondern durch organisatorische Rahmenbedingungen und Vorgaben für die Unterrichtsplanung auch bereits an der Schule befindliche Lehrpersonen Stunden übernehmen würden.

§ 203c BDG 1979 in der damals geltenden Fassung sehe vor, dass jede Ausschreibung auf der beim BMKOES eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren sei. Zusätzlich könne sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Österreichweit sei in diesem Fall vorgesehen, dass Bewerbungen um (Bundes)Lehrer/innenstellen auf Grund einer Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausschließlich online über das Bewerbungsportal der jeweiligen Bildungsdirektion eingereicht werden können.Paragraph 203 c, BDG 1979 in der damals geltenden Fassung sehe vor, dass jede Ausschreibung auf der beim BMKOES eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren sei. Zusätzlich könne sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Österreichweit sei in diesem Fall vorgesehen, dass Bewerbungen um (Bundes)Lehrer/innenstellen auf Grund einer Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausschließlich online über das Bewerbungsportal der jeweiligen Bildungsdirektion eingereicht werden können.

Die Online-Bewerbung sei ausschließlich innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist möglich. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist könnten keine Bewerbungen mehr an die Bildungsdirektion X übermittelt werden.Die Online-Bewerbung sei ausschließlich innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist möglich. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist könnten keine Bewerbungen mehr an die Bildungsdirektion römisch zehn übermittelt werden.

Um eine gültige Bewerbung um eine Lehrer/innenstelle zu übermitteln, seien die in der Bedienungsanleitung „Bewerbung online“ angeführten Schritte genau einzuhalten.

Für jede ausgeschriebene Stelle würden die Schule, die Befristung der Stunden, das Fach, optional ein Fachzusatz für eine nähere Beschreibung des Faches, eine unter Umständen geforderte Zusatzqualifikation und der Zeitraum angegeben. Hier werde also die in der Wiener Zeitung veröffentlichte allgemeine Ausschreibung konkretisiert. Laut interner Vorgabe des BMBWF sollte die Hauptausschreibung in der Wiener Zeitung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit möglichst kurz gehalten werden. Die Bildungsdirektionen würden daher eine Mustervorlage für den Ausschreibungstext erhalten, die befüllt und an das BMBWF übermittelt werde. Insbesondere sei dabei darauf zu achten, dass nur die Gegenstandbezeichnung und die Gesamtanzahl der zu besetzenden Stunden bekannt gegeben würden. Zusatzqualifikationen und besondere Anforderungen könnten dann über das Bewerbungstool eingesehen werden, wobei im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen verwiesen werde. In diesem Schreiben seien auch die Links der jeweiligen Bildungsdirektionen, die zum Bewerbungstool führen würden, abrufbar.

Der/die Bewerber/in habe im Bewerbungstool mit den Datensatzmarkierungen die ausgeschriebenen Lehrer/innenstellen, für die er/sie sich bewerben wolle, zu markieren.

In einem weiteren Schritt könnten sodann die persönlichen Daten und die Bewerbungsunterlagen eingegeben bzw. hochgeladen werden.

Am Ende der Bewerbung werde eine Zusammenfassung der Lehrer/innenstellen, für die der/die Bewerber/in sich beworben habe, angezeigt.

Die Hauptausschreibung für das Schuljahr X sei von … bis … erfolgt. Nach der vorgesehenen Erstüberprüfung durch die Bildungsdirektion seien die Bewerbungen der in Frage kommenden Bewerber/innen freigeschaltet worden und an jene Schulen, bei denen sich die in Frage kommenden Bewerber/innen beworben hätten, zur Einsichtnahme übermittelt worden. Die Auswahl sei sodann an der jeweiligen Schule durch die Schulleitung erfolgt.Die Hauptausschreibung für das Schuljahr römisch zehn sei von … bis … erfolgt. Nach der vorgesehenen Erstüberprüfung durch die Bildungsdirektion seien die Bewerbungen der in Frage kommenden Bewerber/innen freigeschaltet worden und an jene Schulen, bei denen sich die in Frage kommenden Bewerber/innen beworben hätten, zur Einsichtnahme übermittelt worden. Die Auswahl sei sodann an der jeweiligen Schule durch die Schulleitung erfolgt.

Im Rahmen der Hauptausschreibung vom … seien nach der Bedarfsmeldung des X ua sechs Wochenstunden Latein ausgeschrieben gewesen. Der Antragsteller habe sich, wie aus der Zusammenfassung über die abgegebenen Bewerbungen ersichtlich sei, ua auf diese ausgeschriebene Stelle beworben.Im Rahmen der Hauptausschreibung vom … seien nach der Bedarfsmeldung des römisch zehn ua sechs Wochenstunden Latein ausgeschrieben gewesen. Der Antragsteller habe sich, wie aus der Zusammenfassung über die abgegebenen Bewerbungen ersichtlich sei, ua auf diese ausgeschriebene Stelle beworben.

Der Antragsteller nehme wie bereits auch in seinen zahlreichen früheren Eingaben an die Bundes-Gleichbehandlungskommission Bezug auf seine aus seiner Sicht anderen Bewerber/inne/n naturgemäß weitaus überlegenen Qualifikationen und behaupte, dass die Bildungsdirektion ausschließlich sehr junge, schlecht oder nicht einmal formal qualifizierte Bewerber/innen ohne sogenannte gültige Bewerbung bzw. ausschließlich Verwandte von Politikern, Beamten, engen „Freunderln“ und Gewerkschaftlern sofort an ihrer Wunschschule mittels eines Dauervertrages einstelle.

Diese Behauptungen seien schlichtweg falsch und würden – wiederholt – seitens der Bildungsdirektion X entschieden zurückgewiesen.Diese Behauptungen seien schlichtweg falsch und würden – wiederholt – seitens der Bildungsdirektion römisch zehn entschieden zurückgewiesen.

Bei der Lehrperson, die die gegenständlich ausgeschriebenen Lateinstunden übernommen habe, handle es sich eigentlich um keine Mitbewerberin des Antragstellers, sondern hätten die Stunden mit einer im Dienst befindlichen Versetzungswerberin, B, besetzt werden können. B sei mit einem Dauervertrag im Verwaltungsbereich der Bildungsdirektion beschäftigt (Unterrichtsfächer Latein und …) und am … tätig, wobei sie bis … in Mutterschaftskarenz gewesen sei. Aufgrund ihres Wohnortes … und der Betreuungspflichten … habe sie im … um Mutterschaftsteilzeit, wobei hier das Beschäftigungsausmaß zwischen 6 und 16 Werteinheiten betragen müsse, und zugleich um Versetzung … angesucht. Bei der Erledigung der zahlreichen Versetzungsansuchen komme es manchmal zu Überschneidungen mit der Hauptausschreibung, wobei Versetzungswerber/innen mit Dauervertrag bei der Vergabe von Stellen prioritär behandelt werden müssten (vgl. auch § 203 BDG), da sie grundsätzlich einen Anspruch auf entsprechende Beschäftigung hätten. Schließlich habe B an das X genau mit den offenen sechs Latein-Stunden dienstzugeteilt werden können.Bei der Lehrperson, die die gegenständlich ausgeschriebenen Lateinstunden übernommen habe, handle es sich eigentlich um keine Mitbewerberin des Antragstellers, sondern hätten die Stunden mit einer im Dienst befindlichen Versetzungswerberin, B, besetzt werden können. B sei mit einem Dauervertrag im Verwaltungsbereich der Bildungsdirektion beschäftigt (Unterrichtsfächer Latein und …) und am … tätig, wobei sie bis … in Mutterschaftskarenz gewesen sei. Aufgrund ihres Wohnortes … und der Betreuungspflichten … habe sie im … um Mutterschaftsteilzeit, wobei hier das Beschäftigungsausmaß zwischen 6 und 16 Werteinheiten betragen müsse, und zugleich um Versetzung … angesucht. Bei der Erledigung der zahlreichen Versetzungsansuchen komme es manchmal zu Überschneidungen mit der Hauptausschreibung, wobei Versetzungswerber/innen mit Dauervertrag bei der Vergabe von Stellen prioritär behandelt werden müssten vergleiche auch Paragraph 203, BDG), da sie grundsätzlich einen Anspruch auf entsprechende Beschäftigung hätten. Schließlich habe B an das römisch zehn genau mit den offenen sechs Latein-Stunden dienstzugeteilt werden können.

Der Antragsteller übermittelte am … eine Erwiderung auf die Stellungnahme der Bildungsdirektion X und führte im Wesentlichen Folgendes aus:Der Antragsteller übermittelte am … eine Erwiderung auf die Stellungnahme der Bildungsdirektion römisch zehn und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Von den sechs hier gegenständlichen Stellenvergaben seien alle sechs eindeutig gesetzwidrig, allein schon deshalb, weil die sehr jungen Stellengewinnerinnen nicht einmal die gesetzlich vorgeschriebenen formalen Mindestqualifikationen aufweisen würden. Laut § 41 VBG sei expressis verbis ein Abschluss als Master of Education (MEd) nötig, um in Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS) unterrichten zu dürfen, alle Stellengewinnerin würden aber über keinen MEd-Abschluss verfügen, dürften also laut BDG keine „gültige Bewerbung" abgeben.Von den sechs hier gegenständlichen Stellenvergaben seien alle sechs eindeutig gesetzwidrig, allein schon deshalb, weil die sehr jungen Stellengewinnerinnen nicht einmal die gesetzlich vorgeschriebenen formalen Mindestqualifikationen aufweisen würden. Laut Paragraph 41, VBG sei expressis verbis ein Abschluss als Master of Education (MEd) nötig, um in Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS) unterrichten zu dürfen, alle Stellengewinnerin würden aber über keinen MEd-Abschluss verfügen, dürften also laut BDG keine „gültige Bewerbung" abgeben.

An Unterstufen dürften Bewerber mit BEd-Abschluss, dh ohne MEd (also ohne Lehramt), bis 2029 provisorisch beschäftigt werden, falls keine regulären Bewerbungen (MEd) vorlägen, diese Ausnahme sei in den sechs vorliegenden Fällen aber nicht anwendbar, da es sich um Oberstufen oder Erwachsenenbildung handle und zudem ja qualifizierte Bewerber verfügbar gewesen wären.

Dass ein BEd-Abschluss ausreichen würde, wie die Dienstgebervertreterin in ihren Stellungnahmen vielfach behaupte, sei absolut falsch, auch in der von ihr angesprochenen Regelung § 38b VBG stehe ganz im Gegenteil, dass ein BEd sowie auch ein MEd-Abschluss nötig seien, um als AHS-Lehrer entlohnt zu werden.Dass ein BEd-Abschluss ausreichen würde, wie die Dienstgebervertreterin in ihren Stellungnahmen vielfach behaupte, sei absolut falsch, auch in der von ihr angesprochenen Regelung Paragraph 38 b, VBG stehe ganz im Gegenteil, dass ein BEd sowie auch ein MEd-Abschluss nötig seien, um als AHS-Lehrer entlohnt zu werden.

Somit sei erwiesen, dass ausnahmslos alle Stellenvergaben im Bereich Latein und Italienisch gesetzwidrig abgelaufen seien und sehr junge, formal nicht qualifizierte Bewerberinnen allen älteren, hoch qualifizierten Bewerbern mit „gültiger Bewerbung" vorgezogen worden seien.

In zwei Fällen versuche die Dienstgebervertreterin ein Ablenkungsmanöver: Sie behaupte wider besseres Wissen, dass ausgeschriebene Stellen durch interne Versetzungen nachbesetzt worden seien. Dies wäre ungesetzlich, wie die Dienstgebervertreterin sogar selbst in ihren Stellungnahmen erläutere, und würde zwangsläufig dazu führen, dass an den Herkunftsschulen der versetzten Lehrerinnen Stunden frei würden und ausgeschrieben werden hätten müssen. Dies sei aber nachweislich nicht der Fall! Zudem würden die Namen der angeblich versetzten Lehrerinnen bis heute nicht auf den Homepages jener Schulen auftauchen, wo sich die Lehrerinnen hinversetzen hätten lassen!

Die Dienstgebervertreterin lenke mit den (offenkundig erfundenen oder für die Stellenvergabe nicht relevanten Versetzungen) davon ab, dass an beiden betroffenen Schulen nachweislich sehr wohl zwei Junglehrer ohne MEd eingestellt worden seien!

Auch sonst sei das BDG vielfach verletzt worden. Von einer Reihung der Bewerber nach „Eignung" könne in keinem Fall die Rede sein.

Die Dienstgebervertreterin habe in ihren sieben Stellungnahmen (für die sechs von dem Antragsteller als illegal nachgewiesenen Stellenvergaben)

•        bewusst falsche Gesetzesregelungen behauptet und diese auch falsch zitiert,

•        die relevanten Gesetzesstellen (§ 41 VBG ua) verschwiegen,die relevanten Gesetzesstellen (Paragraph 41, VBG ua) verschwiegen,

•        Versetzungen erfunden oder zumindest gezielt irreführend ins Spiel gebracht, um nachweisbare, gesetzwidrige Stellenvergaben zu verschleiern, und

•        wohl ohne es zu merken, den lückenlosen Nachweis erbracht, dass alle sechs gegenständlichen Stellenvergaben mehrfach gesetzwidrig abgelaufen seien, eben weil die sehr jungen Bewerberinnen sich mit ihrem BEd (ohne MEd!) ausdrücklich laut § 41 VBG ua gar nicht für Oberstufen bewerben hätten dürfen und in jedem Fall weit schlechter qualifiziert gewesen seien als ältere Bewerber!wohl ohne es zu merken, den lückenlosen Nachweis erbracht, dass alle sechs gegenständlichen Stellenvergaben mehrfach gesetzwidrig abgelaufen seien, eben weil die sehr jungen Bewerberinnen sich mit ihrem BEd (ohne MEd!) ausdrücklich laut Paragraph 41, VBG ua gar nicht für Oberstufen bewerben hätten dürfen und in jedem Fall weit schlechter qualifiziert gewesen seien als ältere Bewerber!

•        Dass eine klassische Altersdiskriminierung vorliege, wenn eine Behörde ausschließlich unqualifizierte, sehr junge Bewerberinnen (aus „Freunderlwirtschaft“) einstelle und alle älteren, hoch qualifizierten Bewerber ignoriere, sei nicht zu bestreiten: Besser qualifizierte ältere Bewerber würden von der Bildungsdirektion systematisch von der Stellenvergabe ausgeschlossen, eben weil nur die Kinder von Politikern, Beamten und Gewerkschaftlern „bedient“ würden, sobald sie irgendeinen Studienabschluss erzielt hätten – oder sogar schon davor.

Jede der sechs Stellenvergaben sei vielfach illegal abgelaufen – allein schon deshalb, weil es die laut BDG geforderte „Reihung“ der Bewerber nach „Eignung“ in keinem Fall gegeben habe und die Dienstgebervertreterin auf Begründungen zurückgreife, die an „Frotzelei“ grenzen würden. Wenn eine Behörde derart dümmlich gesetzwidrige Stellenvergaben wegzureden versuche, scheine sie sich darauf zu verlassen, dass Kontrollinstitutionen die Illegalität nicht erkennen würden.

Tatsächlich würden mittlerweile alle Staatsanwaltschaften die nicht nachvollziehbare Meinung vertreten, Bildungsdirektionen seien keine Ämter und könnten daher keinen Amtsmissbrauch begehen.

Dass Österreich mittlerweile laut internationalen Studien zu den korruptesten Ländern in Europa zähle, müsse nicht eigens erwähnt werden.

Allgemein würden die Stellungnahmen … auf zwei eklatant falschen „Rechts-meinungen“ beruhen, dh die Dienstgebervertreterin gebe wider besseres Wissen die Rechtslage falsch wieder, wobei sie sich sogar selbst diametral widerspreche:

1.   Amtlich ausgeschriebene Stellen dürften nicht über interne Versetzungen abgedeckt werden.

Obwohl dies die Dienstgebervertreterin im Vorspann all ihrer Stellungnahmen selbst einräume, behaupte sie später, zwei der Stellenausschreibungen seien angeblich durch interne Versetzungen abgedeckt worden, um von den sehr wohl stattgefundenen und auch indirekt nachweisbaren illegalen Stellenvergaben abzulenken.

Zudem verschweige die Dienstgebervertreterin, dass ja bei einer (a priori: ungesetzlichen) Abdeckung einer ausgeschriebenen Stelle durch Versetzung immer auch an der Herkunftsschule des versetzten Lehrers Stellen frei würden, die nur über eine Ausschreibung nachbesetzt werden dürften.

In den zwei von der Dienstgebervertreterin behaupteten Fällen habe jedoch an den Herkunftsschulen nachweislich keine Ausschreibung für die jeweils „Wegversetzten“ stattgefunden, ja es gebe an den Schulen, an denen die zwei Damen angeblich „hinversetzt“ worden seien, bis heute keinerlei Hinweis auf die Existenz der zwei versetzten Lehrerinnen (Lehrerlisten, Sprechstundenlisten…) – es sei nicht ausgeschlossen, dass die Dienstgebervertreterin die angeblichen Versetzungen frei erfunden habe und irgendwelche in Mutterschaft befindliche Lehrerinnen als angeblich Versetzte gezielt vortäusche, um die durchaus stattgefundenen, illegalen Stellenvergaben in Abrede stellen zu können.

2.   Bewerber mit BEd (ohne MEd und daher ohne Lehramtsabschluss!) dürften sich nicht für Oberstufen bewerben (§ 41 VBG, BDG ua).Bewerber mit BEd (ohne MEd und daher ohne Lehramtsabschluss!) dürften sich nicht für Oberstufen bewerben (Paragraph 41, VBG, BDG ua).

Es gebe derzeit noch eine Übergangsfrist, wonach sie sich für Unterstufen bewerben dürften, da aber alle hier gegenständlichen Fälle die Oberstufe beträfen, sei diese Ausnahme irrelevant.

Die Dienstgebervertreterin zitiere bewusst falsche Gesetzesstellen, um darüber hinwegzutäuschen, dass ausnahmslos alle sechs monierten Stellenvergaben allein schon deshalb illegal gewesen seien, weil Bewerberinnen mit BEd (ohne MEd) an Oberstufen oder Gymnasien für Berufstätige eingestellt worden seien – auch ohne jede Berufserfahrung.

Das BDG sei auch nach Abänderung des Lehrerausbildungsmodells (2013) nicht an die neuen Verhältnisse angepasst worden und spreche nur von „gültigen Bewerbungen“, ohne zu definieren, dass ein Lehramtsabschluss nötig sei bzw. was als solcher gelte.

Früher habe als Voraussetzung für die vom BDG für jede Ausschreibung geforderte „gültige Bewerbung“ der Abschluss eines Lehramtsstudiums (Mag.phil.) samt absolviertem Unterrichtspraktikum (Probejahr) gegolten.

Seit 2019 existiere das Unterrichtspraktikum nicht mehr, jetzt gelte als „volle Lehrbefähigung“ im Sinne der einzelnen Ausschreibungen der Abschluss des MEd-Studiums – übrigens in der gesamten EU. Mit einem BEd dürfe in keinem Land der EU unterrichtet werden, außer es gäbe einen Lehrermangel und keine qualifizierten Bewerber.

Das Gesetz (§ 41 VBG) sei völlig unmissverständlich:Das Gesetz (Paragraph 41, VBG) sei völlig unmissverständlich:

Verwendung, Dienstzuteilung und Mitverwendung

§ 41 (1) Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß § 38 Abs 2 Z 2 oder § 38 Abs 3 Z 1 oder § 38 Abs 3a Z 1.Paragraph 41, (1) Voraussetzung für den Einsatz in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe 2 ist der Abschluss des Masterstudiums gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 38, Absatz 3 a, Ziffer eins,

Somit sei erwiesen, dass ausnahmslos alle sechs Stellenvergaben, um die es in seiner Beschwerde GZ … gehe, ausnahmslos rechtswidrig erfolgt seien, allein schon weil alle jungen Stellengewinnerinnen über gar keinen gültigen Lehramtsabschluss verfügt hätten.

Die Dienstgebervertreterin behaupte trotzdem ungeniert das Gegenteil:

In allen ihren Stellungnahmen begründe sie die systematische Einstellung unqualifizierter Studentinnen damit, dass diese einen BEd-Titel hätten und sich deshalb bewerben dürften. Dies sei nachweislich schlicht falsch.

Die Dienstgebervertreterin schrecke auch nicht davor zurück, das Gesetz zu verdrehen: Sie behaupte dreist, § 38 Abs 2 VBG erlaube es, die Bewerbungen von Studenten mit BEd (ohne MEd) zu berücksichtigen. Dies sei doppelt falsch:Die Dienstgebervertreterin schrecke auch nicht davor zurück, das Gesetz zu verdrehen: Sie behaupte dreist, Paragraph 38, Absatz 2, VBG erlaube es, die Bewerbungen von Studenten mit BEd (ohne MEd) zu berücksichtigen. Dies sei doppelt falsch:

Erstens befasse sich § 38 Abs 2 VBG lediglich mit besoldungsrechtlichen Fragen und nicht mit Einstellungsvoraussetzungen. Es gehe darum, welche Art von Lehrer (es gebe heutzutage nicht mehr nur lehrbefähigte Lehrer, sondern Dutzende Ausnahme-Lehrer ohne Ausbildung!) tatsächlich als Lehrer entlohnt würden.Erstens befasse sich Paragraph 38, Absatz 2, VBG lediglich mit besoldungsrechtlichen Fragen und nicht mit Einstellungsvoraussetzungen. Es gehe darum, welche Art von Lehrer (es gebe heutzutage nicht mehr nur lehrbefähigte Lehrer, sondern Dutzende Ausnahme-Lehrer ohne Ausbildung!) tatsächlich als Lehrer entlohnt würden.

Zweitens stehe in § 38 VBG das exakte Gegenteil von dem, was die Dienstgebervertreterin behaupte, denn auch laut diesem Paragraphen seien nur jene Lehrer echte Lehrer mit voller Entlohnung, die auch über einen MEd verfügen würden:Zweitens stehe in Paragraph 38, VBG das exakte Gegenteil von dem, was die Dienstgebervertreterin behaupte, denn auch laut diesem Paragraphen seien nur jene Lehrer echte Lehrer mit voller Entlohnung, die auch über einen MEd verfügen würden:

Voraussetzung für die Zuordnung zur Entlohnungsgruppe pd in Gegenständen der Allgemeinbildung ist eine der Verwendung (den Unterrichtsgegenständen/dem Unterrichtsgegenstand) entsprechende Lehrbefähigung. Diese ist nachzuweisen

1.   durch den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs 1 HG oder § 87 Abs 1 UG unddurch den Erwerb eines Bachelorgrades nach Abschluss eines Lehramtsstudiums im Ausmaß von mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG und

2.   durch den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß § 65 Abs 1 HG oder § 87 Abs 1 UG sowiedurch den Erwerb eines auf diesen Bachelorgrad aufbauenden Mastergrades nach Abschluss eines Lehramts-Masterstudiums im Ausmaß von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG oder Paragraph 87, Absatz eins, UG sowie

Als AHS-Lehrer könne also auch besoldungsrechtlich nur gelten, wer sowohl ein BEd-Studium als auch ein MEd-Studium abgeschlossen habe, so wie dies in der übrigen EU auch gelte.

Auch der Hinweis der Dienstgebervertreterin auf § 100 Abs 67 gehe völlig ins Leere, darin würden nur für einzelne Paragraphen verschiedene Datumsangaben für das Inkrafttreten aufgezählt. Da mittlerweile alle in Kraft seien, sei dieser Paragraph völlig irrelevant.Auch der Hinweis der Dienstgebervertreterin auf Paragraph 100, Absatz 67, gehe völlig ins Leere, darin würden nur für einzelne Paragraphen verschiedene Datumsangaben für das Inkrafttreten aufgezählt. Da mittlerweile alle in Kraft seien, sei dieser Paragraph völlig irrelevant.

Dass die Dienstgebervertreterin … tatsächlich bewusst lüge bzw. falsche Auskünfte gebe, ergebe sich auch schon aus dem Umstand, dass alle Universitäten, an denen Lehramtsstudien abgeschlossen werden können, und das Bildungsministerium selbst identische Informationen zum „Lehramtsstudium neu“ im Internet anbieten würden, also allgemein bekannt (!) sei, dass ein BEd-Abschluss grundsätzlich nicht zum Unterricht an AHS berechtige und nur vorübergehend bis 2029 (falls keine qualifizierten Lehrer oder Bewerber zur Verfügung stünden) für eine Anstellung in der Unterstufe (!) berechtige.

Die Universität X, um nur ein Beispiel zu nennen, erkläre unmissverständlich, dass für eine Anstellung an Oberstufen ausnahmslos ein MEd-Abschluss Voraussetzung gewesen sei und sei, so wie ja auch vor der Lehrerausbildungsreform ein Mag.phil. (samt Probejahr) Voraussetzung gewesen sei:Die Universität römisch zehn, um nur ein Beispiel zu nennen, erkläre unmissverständlich, dass für eine Anstellung an Oberstufen ausnahmslos ein MEd-Abschluss Voraussetzung gewesen sei und sei, so wie ja auch vor der Lehrerausbildungsreform ein Mag.phil. (samt Probejahr) Voraussetzung gewesen sei:

Die Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) können befristet [!] in den pädagogischen Dienst in der Sekundarstufe 1 [also nur in der Unterstufe!!!] an österreichischen Schulen als Lehrerinnen und Lehrer ihrer Unterrichtsfächer aufgenommen werden. Eine dauerhafte Anstellung setzt die Absolvierung des Masterstudiums innerhalb von acht Jahren voraus.

Die Absolventinnen und Absolventen des Masterstudiums Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) haben die Lehrbefähigung für ihre Unterrichtsfächer erworben und können in den pädagogischen Dienst an österreichischen Schulen der Sekundarstufe übernommen werden.“

Unmissverständlich sei auch die Erklärung des neuen Dienstrechts auf der Homepage der ÖPU, der Österreichischen Professoren Union, einer gewerkschaftlichen, aber überparteilichen Organisation:

Die Anstellungsvoraussetzungen im neuen Dienstrecht (§ 38 VBG)„Die Anstellungsvoraussetzungen im neuen Dienstrecht (Paragraph 38, VBG)

Voraussetzung für die Anstellung ab Schuljahr 2019/20 ist der Abschluss eines Bachelorstudiums (Lehramt) und der Abschluss eines Masterstudiums (Lehramt). Mit abgeschlossenem Bachelorstudium kann ein Bewerber beschäftigt werden, wenn er sich verpflichtet, das Masterstudium berufsbegleitend innerhalb von fünf Jahren abzuschließen, ansonsten ist dies ein Kündigungsgrund. Ab 2029 ist das absolvierte Masterstudium vor Dienstantritt verpflichtend. Voraussetzung für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe II (Oberstufe) ist gemäß § 41 VBG der Abschluss des Masterstudiums.“Voraussetzung für die Anstellung ab Schuljahr 2019/20 ist der Abschluss eines Bachelorstudiums (Lehramt) und der Abschluss eines Masterstudiums (Lehramt). Mit abgeschlossenem Bachelorstudium kann ein Bewerber beschäftigt werden, wenn er sich verpflichtet, das Masterstudium berufsbegleitend innerhalb von fünf Jahren abzuschließen, ansonsten ist dies ein Kündigungsgrund. Ab 2029 ist das absolvierte Masterstudium vor Dienstantritt verpflichtend. Voraussetzung für den Einsatz in allgemeinbildenden Unterrichtsgegenständen in der Sekundarstufe römisch zwei (Oberstufe) ist gemäß Paragraph 41, VBG der Abschluss des Masterstudiums.“

Es seien immer sehr junge, minimal oder gar nicht qualifizierte Bewerberinnen gegenüber älteren, hochqualifizierten Bewerbern bevorzugt worden, weil systematisch nur Politikerkinder, Betbrüder von bischöflichen Privatgymnasien, Schützenkommandanten und dergleichen eingestellt würden und die Garantie gegeben hätten, sofort nach Studienabschluss (oder sogar davor) eine Stelle auf Lebenszeit am Wunschort zu erlangen.

Eine Reihung der Bewerber nach „Eignung“, wie laut BDG vorgeschrieben, finde nicht statt und das praktizierte Selbstrekrutierungsmodell führe [Anmerkung: Satz nicht beendet].

Die Bildungsdirektion behaupte, die ausgeschriebenen sechs Wochenstunden Latein seien gar nicht im Rahmen der Hauptausschreibung vom … vergeben wurden, sondern über eine interne Versetzung abgedeckt wurden, wobei B (Diplomarbeit …) die Stelle erhalten hätte.

Dies wäre gesetzwidrig und widerspreche der Erklärung der Bildungsdirektion (siehe Vorspann

zu den Stellungnahmen), dass Stellen, die über Versetzungen abgedeckt würden, natürlich nicht ausgeschrieben werden dürften!

Zudem übersehe die Bildungsdirektion, dass bei Abdeckung einer ausgeschriebenen Stelle durch Versetzung in jedem Fall an der Herkunftsschule des zu versetzenden Lehrers automatisch eine Stelle frei werde, die dann laut BDG ausgeschrieben werden hätte müssen.

In …, der angeblichen Herkunftsschule von B, seien aber für deren Fächer keine freien Stunden ausgeschrieben gewesen, zudem fehle ihr Name in der Lehrerliste der X – möglicherweise sei ihre Versetzung frei erfunden.In …, der angeblichen Herkunftsschule von B, seien aber für deren Fächer keine freien Stunden ausgeschrieben gewesen, zudem fehle ihr Name in der Lehrerliste der römisch zehn – möglicherweise sei ihre Versetzung frei erfunden.

Die amtliche Ausschreibung für … habe gelautet:

„…

Für die Fächer von B seien also gar keine Stunden ausgeschrieben und für sie auch gar kein Ersatz gesucht worden! Das widerlege die Theorie von der plötzlichen Versetzung.

Die Bildungsdirektion gebe einen doppelten Rechtsbruch zu, um einen dritten zu vertuschen:

1.   Die Bildungsdirektion behaupte, sie hätte die ausgeschriebene Stelle X nicht über die amtliche Ausschreibung, sondern intern über eine Versetzung abgedeckt. Wie die Bildungsdirektion selbst erläutere, wäre dies ungesetzlich!Die Bildungsdirektion behaupte, sie hätte die ausgeschriebene Stelle römisch zehn nicht über die amtliche Ausschreibung, sondern intern über eine Versetzung abgedeckt. Wie die Bildungsdirektion selbst erläutere, wäre dies ungesetzlich!

2.   Die Bildungsdirektion behaupte implizit, durch die Versetzung von B von … nach … wären die Stunden von B in … freigeworden – dort sei aber keine einzige Latein-Stunde als frei ausgeschrieben worden. Somit hätte die Bildungsdirektion die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Ausschreibung der freien Stunden in … unterlassen!

3.   Die Bildungsdirektion verheimliche, dass am X ein ganz anderer, formal nicht qualifizierter Bewerber im Rahmen der Ausschreibung zum Zug gekommen sei: C, der zum Bewerbungszeitpunkt über keine „gültige Bewerbung“ und keinen MEd-Abschluss verfügt habe! Die Bildungsdirektion verheimliche, dass am römisch zehn ein ganz anderer, formal nicht qualifizierter Bewerber im Rahmen der Ausschreibung zum Zug gekommen sei: C, der zum Bewerbungszeitpunkt über keine „gültige Bewerbung“ und keinen MEd-Abschluss verfügt habe!

Dass übrigens eine Stelle mit nur sechs Wochenstunden in Latein ausgeschrieben werde, dürfte BDG-widrig sein, da Reststunden von im Dienst befindlichen Lehrern abgedeckt werden müssten.

Die Auskunft der Bildungsdirektion widerspreche auch den Angaben auf der Schul-Homepage des X, offenkundig erfinde die Bildungsdirektion „Versetzungs-Märchen“, um zu verschleiern, dass auch am X ein nicht qualifizierter Junglehrer eingestellt worden sei: C!Die Auskunft der Bildungsdirektion widerspreche auch den Angaben auf der Schul-Homepage des römisch zehn, offenkundig erfinde die Bildungsdirektion „Versetzungs-Märchen“, um zu verschleiern, dass auch am römisch zehn ein nicht qualifizierter Junglehrer eingestellt worden sei: C!

B scheine auf der Schul-Homepage sogar noch im … nicht auf.

Als Lateinlehrer würden auf der Homepage nur … angeführt: ...

Tatsächlich sei also laut Schulhomepage der für X neu eingestellte Junglehrer C, der zum Bewerbungszeitpunkt nicht über die formale Mindestqualifikation verfügt habe, der Stellengewinner – die angebliche Versetzung von B sei ein Ablenkungsmanöver gewesen.Tatsächlich sei also laut Schulhomepage der für römisch zehn neu eingestellte Junglehrer C, der zum Bewerbungszeitpunkt nicht über die formale Mindestqualifikation verfügt habe, der Stellengewinner – die angebliche Versetzung von B sei ein Ablenkungsmanöver gewesen.

C habe seine Masterarbeit erst im „…“ für … eingereicht, sei also zum Ausschreibungszeitpunkt für das hier maßgebliche Schuljahr X mit Sicherheit noch nicht lehrbefähigt gewesen (nur BEd!) und habe keine „gültige Bewerbung“ abgeben können. Seine Bewerbung hätte laut BDG nicht berücksichtigt werden dürfen.C habe seine Masterarbeit erst im „…“ für … eingereicht, sei also zum Ausschreibungszeitpunkt für das hier maßgebliche Schuljahr römisch zehn mit Sicherheit noch nicht lehrbefähigt gewesen (nur BEd!) und habe keine „gültige Bewerbung“ abgeben können. Seine Bewerbung hätte laut BDG nicht berücksichtigt werden dürfen.

Ob er sechs Wochenstunden Latein (w

Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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