Gbk 2026/1/12 B-GBK II/299/26

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Veröffentlicht am 12.01.2026
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Diskriminierungsgrund

Mehrfachdiskriminierung

Diskriminierungstatbestand

Begründung des Dienstverhältnisses

Text

Die Gleichbehandlungskommission des Bundes

Senat IISenat römisch zwei

hat in der Sitzung am … über den Antrag von A (= Antragsteller), in einem Gutachten nach § 23a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), BGBl. I Nr. 65/2004 i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Stelle „Lehrer/in: Italienisch, 9 Stunden/Woche, X für das Schuljahr X“ der Bildungsdirektion X aufgrund des Alters, der Religion und der Weltanschauung bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß § 13 Abs 1 Z 1 B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendeshat in der Sitzung am … über den Antrag von A (= Antragsteller), in einem Gutachten nach Paragraph 23 a, Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2004, i.d.g.F., festzustellen, dass er durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Stelle „Lehrer/in: Italienisch, 9 Stunden/Woche, römisch zehn für das Schuljahr X“ der Bildungsdirektion römisch zehn aufgrund des Alters, der Religion und der Weltanschauung bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG diskriminiert worden sei, folgendes

Gutachten

beschlossen:

Die Besetzung der Stelle „Lehrer/in: Italienisch, 9 Stunden/Woche, X für das Schuljahr X“ der Bildungsdirektion X mit B stellt keine Diskriminierung von A aufgrund des Alters, der Religion und der Weltanschauung bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß § 13 Abs 1 Z 1 B-GlBG dar.Die Besetzung der Stelle „Lehrer/in: Italienisch, 9 Stunden/Woche, römisch zehn für das Schuljahr X“ der Bildungsdirektion römisch zehn mit B stellt keine Diskriminierung von A aufgrund des Alters, der Religion und der Weltanschauung bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG dar.

 

Begründung

Der Antrag von A langte am … bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission (B-GBK) ein. Im Wesentlichen führte der Antragsteller Folgendes aus:

Der Antragsteller habe sich für das Schuljahr X für folgende Latein-Stellen:Der Antragsteller habe sich für das Schuljahr römisch zehn für folgende Latein-Stellen:

und für folgende Italienisch-Stellen beworben:

Am … habe er eine automatisierte E-Mail erhalten, wonach seine Bewerbungen für Italienisch ausnahmslos abgelehnt worden seien. Die E-Mail sei widersprüchlich formuliert gewesen, da sie einerseits nur die Italienisch-Stellen betroffen habe und auch nur diese explizit aufgezählt habe, aber gleichzeitig auch „für alle“ seine Bewerbungen gelten habe sollen, also auch für die – totgeschwiegenen – Lateinstellen-Bewerbungen.

Die Bildungsdirektion halte die Namen der erfolgreichen Bewerber streng geheim, was skandalös sei, da es sich um öffentlich Bedienstete handle, die vom Steuerzahler entlohnt würden. In keinem der Nachbarländer Österreichs, in denen ebenfalls Schulämter zentral Bewerber reihen und auswählen würden, wäre ein derartiges Maß an Intransparenz denkbar.

Die Staatsanwaltschaften in Österreich würden im Übrigen die systematischen Rechtsbrüche nicht einmal prüfen, obwohl laut den von ihm eingeschalteten Anwälten klarer Amtsmissbrauch vorliegen dürfte, und würden alle Anzeigen wegen „fehlenden Anfangsverdachtes“ abweisen.

Zur Diskriminierung aufgrund des Alters

Die Altersdiskriminierung sei evident, weil die Bildungsdirektion seit 30 Jahren, seit er sich bewerbe und die Stellenvergabe beobachte, ausschließlich sehr junge, gerade mit dem Studium fertig werdende (oder noch studierende!!!) Bewerberinnen auch für unbefristete Stellen auswähle, obwohl weit besser qualifizierte Bewerber mit Unterrichtserfahrung und sogenannter gültiger Bewerbung zur Verfügung stünden.

Der Missbrauch, den die Bildungsdirektion sehr systematisch begehe, sei ein klarer Rechtsbruch, da einerseits Bewerber von den Schulleitern nach Qualifikation zu reihen seien und die Bildungsdirektion daher auch Reihungskriterien anzugeben in der Lage sein müsste und andererseits nur Bewerber mit gültiger Bewerbung überhaupt in die Auswahl kommen dürften.

Es sei ihm insbesondere für die letzten Jahre gelungen, konkret nachzuweisen, dass die Bildungsdirektion ausschließlich Verwandte von Politikern, Beamten und enge „Freunderln“ einstelle, obwohl sie zum Teil nicht einmal die geforderten formalen Mindestqualifikationen aufgewiesen hätten. Es sei daher eo ipso erwiesen, dass die Bildungsdirektion ihren nahestehenden „Würdenträgern“ (Politiker, Beamte, Gewerkschaftler…) garantiere, dass ihre Kinder sofort nach Abschluss des Studiums – oder sogar schon davor – eine unbefristete Dauerstelle am Wunschort erlangen würden. Damit würden aber alle älteren, besser qualifizierten Bewerber mit langer Berufserfahrung und einschlägigen Zusatzqualifikationen (Fortbildungen, fachdidaktische und pädagogische Veröffentlichungen, Zusatzstudien…) zwangsläufig von der Stellenvergabe ausgeschlossen.

Zur Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit

Drei der sechs Schulen, an denen er sich für Latein oder Italienisch beworben habe, seien katholische Privatgymnasien. Obwohl es diesen ausschließlich vom Steuerzahler finanzierten Schulen laut Privatschulgesetz ausdrücklich nicht erlaubt sei, sich ihre Lehrer selbst auszuwählen, sondern es lediglich im Nachhinein ein beschränktes Ablehnungsrecht gäbe, nämlich für den Fall, dass sich von der Bildungsdirektion zugewiesene Lehrer wegen eklatanter Religionsfeindlichkeit als mit den religiösen Zielen einer konfessionellen Schule unvereinbar erwiesen hätten, würden in Österreich die Bildungsdirektionen den Schulleitern der konfessionellen Schulen de facto ein Auswahlrecht zubilligen.

Es würden an diesen katholischen Privatgymnasien, soweit er in den letzten 30 Jahren die Vergabe beobachten habe können, auch tatsächlich nur die eigenen Zöglinge eingestellt, und zwar sehr oft sogar ohne Stellenausschreibung und trotz eklatant schlechter oder schlicht fehlender Qualifizierung.

Insofern liege im Falle seiner Bewerbungen auch eindeutig eine konkrete Diskriminierung wegen der Religionszugehörigkeit vor – er sei vor vielen Jahren aus der katholischen Kirche „ausgetreten“ – weil die Schulleiter der katholischen Gymnasien niemals einen nicht kirchlich aktiven und vom Bischof empfohlenen Lehrer einstellen würden, der in den Lateinstunden schön laut vorbete und stets allen Schülern Bestnoten gebe.

Schwer bezweifelbare Überlegenheit seiner Qualifikationen vor jenen der erfolgreichen Mitbewerberinnen

Soweit er die Stellenvergabe der Bildungsdirektion X in den letzten 30 Jahren verfolgt habe, würden durchwegs sehr junge, schlecht oder nicht einmal formal qualifizierte, Bewerber ausgewählt. Laut BDG müssten die Schulleiter jedoch sehr wohl die Bewerber nach Eignung „reihen“, allerdings würden weder die Schulleiter noch die Bildungsdirektion irgendwelche Auskünfte über sachliche, leistungsorientierte Kriterien geben – weil es sie schlicht nie gegeben habe und nicht gebe.Soweit er die Stellenvergabe der Bildungsdirektion römisch zehn in den letzten 30 Jahren verfolgt habe, würden durchwegs sehr junge, schlecht oder nicht einmal formal qualifizierte, Bewerber ausgewählt. Laut BDG müssten die Schulleiter jedoch sehr wohl die Bewerber nach Eignung „reihen“, allerdings würden weder die Schulleiter noch die Bildungsdirektion irgendwelche Auskünfte über sachliche, leistungsorientierte Kriterien geben – weil es sie schlicht nie gegeben habe und nicht gebe.

Die Staatsanwaltschaften würden jedenfalls jeden noch so systematischen Verstoß gegen die gesetzlichen Vergabe-Regelungen dulden.

Der Antragsteller dürfe vorsorglich seine relevanten Qualifikationen, so wie sie auch in den Nachbarländern in den dort vorgesehenen objektiven und leistungsorientierten Kriterienkatalogen verankert seien, anführen, um darzulegen, dass er allen von der Bildungsdirektion eingestellten Junglehrerinnen haushoch überlegen wäre.

Einschlägige Qualifikationen A

formaler Lehramtsabschluss

3. Unterrichtsfach

ja …

Probejahr/Unterrichtspraktikum oder Induktionsphase

ja

Voraussetzungen für „gültige Bewerbung“ erfüllt

ja …

gesetzlich verankerte Einstellungsgarantie wegen bilateraler Austauschprogramme

ja

pädagogische/didaktische Noten im Studium bzw.

Unterrichtspraktikum

Unterrichtserfahrung an öffentlichen Schulen

ja

einschlägige Fortbildungen

ja

Doktorat

andere Zusatzstudien

ja

qualifizierter Unterricht an anerkannten privaten Bildungsträgern (WIFI, BFI…)

fachdidakt. Publikationen in internat. Fachzeitschriften

Ja …

allgemeine wissenschaftliche Publikationen

ja

zusätzliche relevante berufliche Qualifikationen

Der Bildungsdirektion lägen alle seine Zeugnisse, der Lebenslauf und Dienstzeiten vor. Dieser Hinweis sei wesentlich, weil die Bildungsdirektion bei Nachforschungen sogar abstreite, dass der Antragsteller überhaupt Lehrer sei.

Dem Antrag war der Lebenslauf des Antragstellers angeschlossen.

Der Antragsteller stellte seinen akademischen und beruflichen Werdegang in den von ihm übermittelten Unterlagen (Lebenslauf, Antrag) wie folgt dar:

(…)

Zu seiner beruflichen Erfahrung brachte A vor, (...)

Auf Ersuchen der B-GBK konkretisierte der Antragsteller seinen Antrag am … folgendermaßen:

Am … habe er gemäß § 23a B-GlBG die Erstellung eines Gutachtens zur aktuellen Stellenvergabe durch die Bildungsdirektion X beantragt, zumal auch in den letzten Jahren in seinen Fächern (Latein, Italienisch) ausschließlich sehr junge Politikerkinder und andere „Raccomandati“ (...) zum Zug gekommen seien, die die Bewerbungsvoraussetzungen nicht erfüllt hätten und laut BDG auch gar keine gültige Bewerbung abgeben hätten können/dürfen, weil sie größtenteils nicht einmal über einen Studienabschluss verfügt hätten – und dennoch auf unbefristete Dauerstellen „gehievt“ worden seien, was natürlich mehrfach gesetzwidrig sei. Gleichzeitig seien die Bewerbungen von ca. einem Dutzend qualifizierter und berufserfahrener, älterer Lehrer ignoriert worden. Deutlicher und plumper könne Altersdiskriminierung nicht sein.Am … habe er gemäß Paragraph 23 a, B-GlBG die Erstellung eines Gutachtens zur aktuellen Stellenvergabe durch die Bildungsdirektion römisch zehn beantragt, zumal auch in den letzten Jahren in seinen Fächern (Latein, Italienisch) ausschließlich sehr junge Politikerkinder und andere „Raccomandati“ (...) zum Zug gekommen seien, die die Bewerbungsvoraussetzungen nicht erfüllt hätten und laut BDG auch gar keine gültige Bewerbung abgeben hätten können/dürfen, weil sie größtenteils nicht einmal über einen Studienabschluss verfügt hätten – und dennoch auf unbefristete Dauerstellen „gehievt“ worden seien, was natürlich mehrfach gesetzwidrig sei. Gleichzeitig seien die Bewerbungen von ca. einem Dutzend qualifizierter und berufserfahrener, älterer Lehrer ignoriert worden. Deutlicher und plumper könne Altersdiskriminierung nicht sein.

Da die Stellenvergabe in Österreich im gesamten öffentlichen Bereich, einschließlich der Gleichbehandlungskommission, jenseits objektiver, leistungsbezogener Kriterien völlig freihändig erfolge (Selbstrekrutierung) und es vollkommen an Transparenz fehle, da weder die Stellengewinner bekanntgegeben würden noch die Bewerber, die Vergabekriterien oder die Bepunktung der Bewerbungsunterlagen überprüfbar seien, könne natürlich niemand konkrete Benachteiligungen und Gesetzesverstöße nachweisen. Genau darum erfolge ja in Österreich die Stellenvergabe geheim und freihändig.

Und genau darum schneide Österreich auch im Schul- und Hochschulbereich in internationalen Evaluationen – verglichen mit anderen europäischen Kleinstaaten – durchaus schlecht ab. „Freunderlwirtschaft“ garantiere keine exzellenten Leistungen.

In jedem Fall füge er seine relevanten Qualifikationen in Stichworten an, die deutlich machen würden, dass seine Qualifikationen naturgemäß jenen aller bisherigen Stellengewinner weit überlegen seien:

?    Lehramts-/Diplom- und Dissertationsabschluss in Latein/Italienisch mit Auszeichnung;

?    Abschluss des Probejahres (Unterrichtspraktikums) am … mit Auszeichnung, Abschluss aller fachdidaktischen und pädagogischen Prüfungen und Praktika mit Auszeichnung;

?    zahlreiche mit Auszeichnung abgeschlossene Zusatzstudien, zB …;

?    einschlägige Austausch-Dienstverträge aufgrund bilateraler Kulturabkommen: ...

?    Besuch Dutzender Lehrer-Fortbildungsveranstaltungen und Sommeruniversitäten, zB …;

?    Veröffentlichung zahlreicher fachdidaktischer Aufsätze in internationalen Fachzeitschriften;

?    mehr als 20-jährige Berufserfahrung als verbeamteter Lateinlehrer im Ausland;

?    Abschluss von ausländischen Studien, zB …;

?    einschlägige Zusatzqualifikationen: ...

Die Stellenvergabe am X sei völlig intransparent, zudem habe der Schulleiter diese Italienisch-Stelle mit einem Zweitfach-Wunsch gekoppelt, um die Auswahl auf eine einzige Wunschkandidatin einzuschränken. Solche Koppelungen seien laut Gesetz unzulässig.Die Stellenvergabe am römisch zehn sei völlig intransparent, zudem habe der Schulleiter diese Italienisch-Stelle mit einem Zweitfach-Wunsch gekoppelt, um die Auswahl auf eine einzige Wunschkandidatin einzuschränken. Solche Koppelungen seien laut Gesetz unzulässig.

Am … langte ein weiterer (zweiter) Antrag von A zur ausgeschriebenen Stelle „Lehrer/in: Italienisch, 9 Stunden/Woche, X für das Schuljahr X“ der Bildungsdirektion X bei der B-GBK ein, im dem er zusammengefasst Folgendes ausführte: Am … langte ein weiterer (zweiter) Antrag von A zur ausgeschriebenen Stelle „Lehrer/in: Italienisch, 9 Stunden/Woche, römisch zehn für das Schuljahr X“ der Bildungsdirektion römisch zehn bei der B-GBK ein, im dem er zusammengefasst Folgendes ausführte:

Für eine Italienisch-Stelle wäre am X angeblich das Zweitfach … nötig gewesen. Der Schulleiter habe die Bewerbung des Antragstellers auch ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil er nicht das Zweitfach … hätte!Für eine Italienisch-Stelle wäre am römisch zehn angeblich das Zweitfach … nötig gewesen. Der Schulleiter habe die Bewerbung des Antragstellers auch ausdrücklich deshalb abgelehnt, weil er nicht das Zweitfach … hätte!

Solche Zweitfach-Koppelungen seien a priori gesetzwidrig und würden auch nur dazu dienen, die Bewerber auf einen gewissen Wunschkandidaten einzuengen.

Wie sich anhand der öffentlich zugänglichen Lehrerlisten beweisen lasse, sei eine Dame mit Zweitfach … eingestellt worden, aber: Sie unterrichte gar nicht … und es seien auch keinerlei Reststunden für … frei gewesen, die gesamte Ausschreibung sei also „Fake“ gewesen. Im Übrigen habe der Schulleiter vor kurzem bestätigt, dass die Dame nicht … unterrichte. Wieso er aber darauf bestanden habe, eine Italienischlehrerin mit … als Zweitfach einzustellen, erkläre der brave Mann aber nicht.

Dass am X für … neun Wochenstunden Italienisch ausgeschrieben gewesen seien, sei an sich schon merkwürdig, weil solche „unterhälftigen“ Reststunden über bereits im Dienst befindliche Lehrer (notfalls auch von anderen Schulen) abgedeckt werden müssten.Dass am römisch zehn für … neun Wochenstunden Italienisch ausgeschrieben gewesen seien, sei an sich schon merkwürdig, weil solche „unterhälftigen“ Reststunden über bereits im Dienst befindliche Lehrer (notfalls auch von anderen Schulen) abgedeckt werden müssten.

Laut amtlicher Ausschreibung des Unterrichtsministeriums sei diese Stelle mit keinem Zweitfach und keinen sonstigen Sonderwünschen gekoppelt gewesen.

Die Bildungsdirektion X habe jedoch in ihrem Bewerbungsportal das „Zusatzkriterium: Zweitfach …“ erfunden – wie sich aber seit Beginn des Schuljahres anhand von Lehrerlisten beweisen lasse, sei dieser „Zweitfach-Wunsch“ nur ein „mieser Trick“ gewesen, um die Auswahl der Bewerber auf genau eine Kandidatin einzuschränken, die zufällig, allerdings im Erstfach, … studiert habe. Italienisch sei nur Cs Zweitfach gewesen.Die Bildungsdirektion römisch zehn habe jedoch in ihrem Bewerbungsportal das „Zusatzkriterium: Zweitfach …“ erfunden – wie sich aber seit Beginn des Schuljahres anhand von Lehrerlisten beweisen lasse, sei dieser „Zweitfach-Wunsch“ nur ein „mieser Trick“ gewesen, um die Auswahl der Bewerber auf genau eine Kandidatin einzuschränken, die zufällig, allerdings im Erstfach, … studiert habe. Italienisch sei nur Cs Zweitfach gewesen.

Wie sich jetzt nach Beginn des Schuljahres beweisen lasse und wie der Schulleiter sogar schriftlich bestätigt habe, bestehe und habe an seiner Schule keinerlei Bedarf an …lehrern bestanden, C unterrichte auch keine einzige Stunde …!

Der Schulleiter habe dem Antragsteller am … ausdrücklich bestätigt, dass er die Bewerbung des Antragstellers deshalb nicht berücksichtige, weil er die Kombination Italienisch-… suche!

Als der Antragsteller am … den Direktor gefragt habe, wieso er entgegen seiner früheren Stellungnahme ausdrücklich eine Italienischlehrerin eingestellt habe, die nachweislich nicht … unterrichte, weil gar kein Bedarf an …lehrern bestehe, obwohl genau dies sein einziges Auswahlkriterium gewesen sei, habe er nur lakonisch bestätigt, dass die Fächerverteilung, so wie sie auf seiner Homepage stehe, richtig sei, dh er habe indirekt bestätigt, dass C gar nicht … unterrichte und der Zweitfach-Wunsch in der Ausschreibung wieder nur ein Erfundener gewesen sei, um die Bewerberzahl auf eine Wunschkandidatin einzugrenzen.

An den Stellenausschreibungen der letzten … Jahre (seit …) falle die häufige Ausschreibung von ganz geringen Reststunden (zB …) auf, die laut BDG gar nicht ausgeschrieben werden dürften, weil sie natürlich keine Stelle ergäben, sondern von bereits in Dienst befindlichen Lehrern abgedeckt werden müssten. Auch hier handle es sich um einen Standardtrick der Bildungsdirektion, denn kein Mensch bewerbe sich für nur zwei oder drei Wochenstunden, davon könne niemand leben und die Monatskarte für öffentliche Verkehrsmittel koste bereits mehr, als man in einem Monat verdiene. Aber: Wie der Antragsteller in der Vergangenheit oft festgestellt habe, seien in Wahrheit viel mehr Stunden verfügbar, die dann erst später – „schwuppdiwupp“ – an die Bewerber vergeben würden, die sich um eine 2-Wochenstunden-Stelle beworben hätten. Insider würden also zum Zeitpunkt der Bewerbung sehr wohl wissen, dass in Wahrheit mehr Stunden ausgeschrieben würden.

Cs Italienisch-Stelle für … sei jedenfalls in der amtlichen Ausschreibung des Ministeriums nicht mit irgendeinem Zweitfach gekoppelt gewesen, weil dies BDG-widrig wäre und Manipulationen Tür und Tor öffne – so wie am X.Cs Italienisch-Stelle für … sei jedenfalls in der amtlichen Ausschreibung des Ministeriums nicht mit irgendeinem Zweitfach gekoppelt gewesen, weil dies BDG-widrig wäre und Manipulationen Tür und Tor öffne – so wie am römisch zehn.

Dass der Schulleiter ausdrücklich Italienisch-… ausschreiben habe lassen, obwohl er keine …lehrer benötige, sei auch deshalb höchst verdächtig, weil an seiner doch sehr kleinen Schule … schon jetzt zwei …lehrer beschäftigt seien: … (mit …), … (mit …), die beide weder „pensionsreif“ noch „karenzgefährdet“ aussehen würden. Auch in den nächsten Jahren werde also keine ...lehrer-Stelle frei werden.

C gebe im Übrigen auch andere Rätsel auf.

Sie sei ausnahmsweise eine ziemlich alte Neueinstellung. Während die Bildungsdirektion, wie der Antragsteller in den letzten … Jahren oft konkret nachweisen habe können, fast ausschließlich ganz junge Politiker- und Beamtenkinder (oft sogar noch ohne Studienabschluss) einstelle und die Bewerbungen hochqualifizierter älterer Bewerber ignoriere, müsse C auf eine andere Schiene zu den Protektionskindern der …-Bildungsdirektion geworden sein.

Jedenfalls finde man im Internet keinerlei Spuren dafür, dass C jemals an irgendeiner Schule unterrichtet hätte, obwohl sie ihre Diplomarbeit … eingereicht habe, also seit knapp … Jahren im Dienst sein hätte müssen. Normalerweise würden alle Lehrer ungewollt deutliche Abdrücke im Internet hinterlassen, weil sie auf Lehrerlisten, Sprechstundenlisten oder in Internet-Artikeln auf der Homepage einer Schule oder der Bildungsdirektion genannt würden.

Für C würden sich keine früheren Beschäftigungen nachweisen lassen, hier schienen die Betbrüder in X aus anderen Gründen einer wahrscheinlich um die Kirche sehr verdienten Dame eine Stelle verschafft zu haben…Für C würden sich keine früheren Beschäftigungen nachweisen lassen, hier schienen die Betbrüder in römisch zehn aus anderen Gründen einer wahrscheinlich um die Kirche sehr verdienten Dame eine Stelle verschafft zu haben…

Da C seines Wissens trotz ihres vorgerückten Alters nie unterrichtet habe und über keine Zusatzqualifikationen verfüge, hätte sie seiner Bewerbung in jedem Fall unterliegen müssen.

Der Antragsteller gehe davon aus, dass C einzig und allein deshalb eingestellt worden sei, weil sie von einflussreichen Leuten aus der Politik oder aus dem Klerus empfohlen worden sei.

Nach § 203h BDG und § 203b Abs 2 BDG müssten Sonderwünsche in der Ausschreibung fachspezifisch und auf das jeweilige ausgeschriebene eine Fach und den Lehrplan dieses einen Faches bezogen sein – und nicht auf ein Zweitfach! Koppelungen mit „Wunsch-Zweitfächern“ seien a priori ungesetzlich.Nach Paragraph 203 h, BDG und Paragraph 203 b, Absatz 2, BDG müssten Sonderwünsche in der Ausschreibung fachspezifisch und auf das jeweilige ausgeschriebene eine Fach und den Lehrplan dieses einen Faches bezogen sein – und nicht auf ein Zweitfach! Koppelungen mit „Wunsch-Zweitfächern“ seien a priori ungesetzlich.

Jedenfalls schreibe das BDG – sehr abstrakt – eine leistungsorientierte Vergabe anhand von vorher festgelegten objektiven Kriterien vor. Davon könne in der Praxis keine Rede sein.

Die Bildungsdirektionen und die Schuldirektoren würden jede Auskunft zu ihren „Kriterien“ verweigern und wie der Antragstellers bereits den Behörden für Dutzende konkrete Einzelfälle nachweisen habe können: Es würden meist sehr junge Bewerberinnen, oft auch ohne formale Mindestqualifikationen eingestellt – dafür sei fast immer deutlich erkennbar, welche „Freunderln“ bei der Bildungsdirektion interveniert hätten; etwa sei vor ein, zwei Jahren die … des Ex-ÖVP-… in … …lehrerin auf Lebenszeit geworden, dh mit einer unbefristeten Dauerstelle, obwohl sie noch nie zuvor unterrichtet gehabt habe.

Dem (zweiten) Antrag vom … waren zwei E-Mail-Verläufe zwischen dem Antragsteller und dem Direktor des X angeschlossen, einer vom … und … und ein zweiter vom … und ... Dem (zweiten) Antrag vom … waren zwei E-Mail-Verläufe zwischen dem Antragsteller und dem Direktor des römisch zehn angeschlossen, einer vom … und … und ein zweiter vom … und ...

Der Antragsteller schrieb dem Direktor des X am … folgende E-Mail: Der Antragsteller schrieb dem Direktor des römisch zehn am … folgende E-Mail:

Da ich mich trotz bestmöglicher Qualifikationen seit über … Jahren glücklos in X um eine Lehrerstelle bewerbe (und auch im letzten und vorletzten Jahr von der Bildungsdirektion in meinen Fächern ausschließlich Bewerber ohne gültige Bewerbung, d.h. ohne Lehramt und ohne jede Berufserfahrung, bevorzugt wurden, weil ... !), möchte ich Ihnen direkt- zusätzlich zum Bewerbungsserver - die wichtigsten meiner Italienisch-Qualifikationen mitteilen:„Da ich mich trotz bestmöglicher Qualifikationen seit über … Jahren glücklos in römisch zehn um eine Lehrerstelle bewerbe (und auch im letzten und vorletzten Jahr von der Bildungsdirektion in meinen Fächern ausschließlich Bewerber ohne gültige Bewerbung, d.h. ohne Lehramt und ohne jede Berufserfahrung, bevorzugt wurden, weil ... !), möchte ich Ihnen direkt- zusätzlich zum Bewerbungsserver - die wichtigsten meiner Italienisch-Qualifikationen mitteilen:

Da der Lehrauftrag in X nur 9 Wst. umfasst, zählt X nicht zu meinem Lieblingsbewerbungsort, aber da ich auch im folgenden Schuljahr aus persönlichen Gründen in … sein werde, ließen sich ein, zwei geblockte Tage in X gut mit anderen Tätigkeiten … usw. kombinieren.Da der Lehrauftrag in römisch zehn nur 9 Wst. umfasst, zählt römisch zehn nicht zu meinem Lieblingsbewerbungsort, aber da ich auch im folgenden Schuljahr aus persönlichen Gründen in … sein werde, ließen sich ein, zwei geblockte Tage in römisch zehn gut mit anderen Tätigkeiten … usw. kombinieren.“

Der Direktor des X antwortete dem Antragsteller am … wie folgt:Der Direktor des römisch zehn antwortete dem Antragsteller am … wie folgt:

Danke für Ihr Interesse an unseren ausgeschriebenen Stunden; wir suchen bevorzugt die Kombination Italienisch + ...

Wir warten jetzt das Ende der Bewerbungsfrist ab, dann laden die Schulen Bewerber:innen zu Gesprächen an die Schulen ein.

Vielleicht ergibt sich etwas.“

Am … schrieb der Antragsteller dem Direktor des X folgende E-Mail: Am … schrieb der Antragsteller dem Direktor des römisch zehn folgende E-Mail:

Zufällig habe ich auf Ihrer Homepage bemerkt, dass es die von Ihnen ausgeschriebene Stelle

gar nicht zu geben scheint: Italienisch+ Zweit-Wunschfach …:

Italienisch (9; ab …), … (…),

Lediglich eine einzige Lehrkraft ist für Italienisch angeführt: X.Lediglich eine einzige Lehrkraft ist für Italienisch angeführt: römisch zehn.

Wurde die Stellengewinnerin für … auf der Homepage vergessen? Oder die Koppelung mit … plötzlich aufgegeben?

Der Direktor des X antwortete dem Antragsteller am … wie folgt:Der Direktor des römisch zehn antwortete dem Antragsteller am … wie folgt:

es ist alles nachbesetzt und auf der Homepage richtig angeführt.

Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die Bildungsdirektion X am … eine Stellungnahme zum Antrag von A vom … und führte im Wesentlichen Folgendes aus:Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die Bildungsdirektion römisch zehn am … eine Stellungnahme zum Antrag von A vom … und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Vorauszuschicken sei, dass mit dem Bildungsreformgesetz 2017 Änderungen im Auswahlprozess von Lehrpersonen verabschiedet worden seien, die im Kontext der Schulautonomie die Beteiligungsmöglichkeiten von Schulleitungen an der Auswahl von neuen Lehrpersonen erhöhen würden. Kernpunkt dabei sei, dass die Entscheidungskompetenz der Lehrpersonenauswahl an die Schulen übertragen worden sei, die administrativen Aspekte der Aufnahme aber bei der zuständigen Behörde verblieben seien. Insgesamt komme den Schulleitungen im Rahmen des Auswahlverfahrens eine besondere Rolle zu. Im Sinne der Stärkung der Führungsverantwortung der Schulleitungen würden sie das für den Schulentwicklungsprozess am Standort passende Lehrpersonal nach fachlicher Eignung, Teamfähigkeit und Einsetzbarkeit auswählen. Auf eine angemessene Verteilung betreffend Alter und Geschlecht der Lehrpersonen werde in diesem Kontext ebenfalls Bedacht genommen.

Der Prozess des Lehrpersonalauswahlverfahrens starte mit einer Bedarfsmeldung durch die Schulen; jene offenen Stellen, die nicht durch Versetzungen oder Dienstzuteilungen bedeckt werden könnten, würden ausgeschrieben. Wie die Schulleitung den Bedarf ermittle, liege unter Einhaltung gewisser Rahmenbedingungen für die Erstellung der provisorischen Lehrfächerverteilung sowie für die Unterrichtsplanung aufgrund der Schulautonomie in ihrem Verantwortungsbereich. Dabei könne es sein, dass Stunden zum Beispiel aufgrund von Pensionierungen oder anderen Gründen des Freiwerdens nicht 1:1 durch eine einzige (allenfalls neu aufzunehmende) Lehrperson (nach)besetzt würden, sondern durch organisatorische Rahmenbedingungen und Vorgaben für die Unterrichtsplanung auch bereits an der Schule befindliche Lehrpersonen Stunden übernehmen würden.

§ 203c BDG 1979 in der damals geltenden Fassung sehe vor, dass jede Ausschreibung auf der beim BMKOES eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren sei. Zusätzlich könne sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Österreichweit sei in diesem Fall vorgesehen, dass Bewerbungen um (Bundes)Lehrer/innenstellen auf Grund einer Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausschließlich online über das Bewerbungsportal der jeweiligen Bildungsdirektion eingereicht werden können.Paragraph 203 c, BDG 1979 in der damals geltenden Fassung sehe vor, dass jede Ausschreibung auf der beim BMKOES eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren sei. Zusätzlich könne sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Österreichweit sei in diesem Fall vorgesehen, dass Bewerbungen um (Bundes)Lehrer/innenstellen auf Grund einer Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausschließlich online über das Bewerbungsportal der jeweiligen Bildungsdirektion eingereicht werden können.

Die Online-Bewerbung sei ausschließlich innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist möglich. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist könnten keine Bewerbungen mehr an die Bildungsdirektion X übermittelt werden.Die Online-Bewerbung sei ausschließlich innerhalb der jeweiligen Bewerbungsfrist möglich. Nach Ablauf der Bewerbungsfrist könnten keine Bewerbungen mehr an die Bildungsdirektion römisch zehn übermittelt werden.

Um eine gültige Bewerbung um eine Lehrer/innenstelle zu übermitteln, seien die in der Bedienungsanleitung „Bewerbung online“ angeführten Schritte genau einzuhalten.

Für jede ausgeschriebene Stelle würden die Schule, die Befristung der Stunden, das Fach, optional ein Fachzusatz für eine nähere Beschreibung des Faches, eine unter Umständen geforderte Zusatzqualifikation und der Zeitraum angegeben. Hier werde also die in der Wiener Zeitung veröffentlichte allgemeine Ausschreibung konkretisiert. Laut interner Vorgabe des BMBWF sollte die Hauptausschreibung in der Wiener Zeitung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit möglichst kurz gehalten werden. Die Bildungsdirektionen würden daher eine Mustervorlage für den Ausschreibungstext erhalten, die befüllt und an das BMBWF übermittelt werde. Insbesondere sei dabei darauf zu achten, dass nur die Gegenstandbezeichnung und die Gesamtanzahl der zu besetzenden Stunden bekannt gegeben würden. Zusatzqualifikationen und besondere Anforderungen könnten dann über das Bewerbungstool eingesehen werden, wobei im Amtsblatt zur Wiener Zeitung auf die Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen verwiesen werde. In diesem Schreiben seien auch die Links der jeweiligen Bildungsdirektionen, die zum Bewerbungstool führen würden, abrufbar.

Der/die Bewerber/in habe im Bewerbungstool mit den Datensatzmarkierungen die ausgeschriebenen Lehrer/innenstellen, für die er/sie sich bewerben wolle, zu markieren.

In einem weiteren Schritt könnten sodann die persönlichen Daten und die Bewerbungsunterlagen eingegeben bzw. hochgeladen werden.

Am Ende der Bewerbung werde eine Zusammenfassung der Lehrer/innenstellen, für die der/die Bewerber/in sich beworben habe, angezeigt.

Die Hauptausschreibung für das Schuljahr X sei von … bis … erfolgt. Nach der vorgesehenen Erstüberprüfung durch die Bildungsdirektion seien die Bewerbungen der in Frage kommenden Bewerber/innen freigeschaltet worden und an jene Schulen, bei denen sich die in Frage kommenden Bewerber/innen beworben hätten, zur Einsichtnahme übermittelt worden. Die Auswahl sei sodann an der jeweiligen Schule durch die Schulleitung erfolgt.Die Hauptausschreibung für das Schuljahr römisch zehn sei von … bis … erfolgt. Nach der vorgesehenen Erstüberprüfung durch die Bildungsdirektion seien die Bewerbungen der in Frage kommenden Bewerber/innen freigeschaltet worden und an jene Schulen, bei denen sich die in Frage kommenden Bewerber/innen beworben hätten, zur Einsichtnahme übermittelt worden. Die Auswahl sei sodann an der jeweiligen Schule durch die Schulleitung erfolgt.

Im Rahmen der Hauptausschreibung vom … seien nach der Bedarfsmeldung des X ua neun Wochenstunden Italienisch ausgeschrieben gewesen. Der Antragsteller habe sich, wie aus der Zusammenfassung über die abgegebenen Bewerbungen ersichtlich sei, ua auf diese ausgeschriebene Stelle beworben.Im Rahmen der Hauptausschreibung vom … seien nach der Bedarfsmeldung des römisch zehn ua neun Wochenstunden Italienisch ausgeschrieben gewesen. Der Antragsteller habe sich, wie aus der Zusammenfassung über die abgegebenen Bewerbungen ersichtlich sei, ua auf diese ausgeschriebene Stelle beworben.

Der Antragsteller nehme wie bereits auch in seinen zahlreichen früheren Eingaben an die Bundes-Gleichbehandlungskommission Bezug auf seine aus seiner Sicht anderen Bewerber/inne/n naturgemäß weitaus überlegenen Qualifikationen und behaupte, dass die Bildungsdirektion ausschließlich sehr junge, schlecht oder nicht einmal formal qualifizierte Bewerber/innen ohne sogenannte gültige Bewerbung bzw. ausschließlich Verwandte von Politikern, Beamten, engen „Freunderln“ und Gewerkschaftlern sofort an ihrer Wunschschule mittels eines Dauervertrages einstelle.

Diese Behauptungen seien schlichtweg falsch und würden – wiederholt – seitens der Bildungsdirektion X entschieden zurückgewiesen.Diese Behauptungen seien schlichtweg falsch und würden – wiederholt – seitens der Bildungsdirektion römisch zehn entschieden zurückgewiesen.

Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass der Antragsteller in seinem konkretisierten Antrag auf das … Bezug nehme, das es gar nicht gebe.

Die am X zum Zug gekommene Bewerberin B erfülle die Zuordnungserfordernisse für das „neue“ Dienstrecht gemäß § 38 Abs 2 VBG durch das am … abgeschlossene Bachelor-Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für die Unterrichtsfächer Italienisch und … mit 240 ECTS Anrechnungspunkten sowie das am … abgeschlossene Masterstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mit mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten. Damit erfülle die Bewerberin die Voraussetzungen für einen Regelvertrag.Die am römisch zehn zum Zug gekommene Bewerberin B erfülle die Zuordnungserfordernisse für das „neue“ Dienstrecht gemäß Paragraph 38, Absatz 2, VBG durch das am … abgeschlossene Bachelor-Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) für die Unterrichtsfächer Italienisch und … mit 240 ECTS Anrechnungspunkten sowie das am … abgeschlossene Masterstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) mit mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten. Damit erfülle die Bewerberin die Voraussetzungen für einen Regelvertrag.

Insgesamt habe es auf die neun ausgeschriebenen Stunden Italienisch … Bewerber/innen gegeben. Zugleich seien auch … Stunden … ausgeschrieben worden. … Bewerber/innen hätten die Anstellungsvoraussetzungen mit der entsprechenden Kombination erfüllt. B sei von der Schulleitung im Rahmen der ihr zustehenden Schulautonomie ausgewählt worden, da sie die Anstellungsvoraussetzungen erfülle und mit … ein in der Planung notweniges, für die Schule passendes Zweitfach habe, welches sie im betreffenden Schuljahr auch unterrichte. Sowohl die Italienischstunden als auch die …stunden seien jeweils einzeln ausgeschrieben gewesen; die Angabe, dass die Kombination mit dem jeweiligen Zweitfach erwünscht sei, sei durch die Einzelausschreibung aber dadurch keineswegs unzulässig (siehe auch die obigen Ausführungen zum allgemeinen Ausschreibungsverfahren).

Überdies habe die zum Zug gekommene Bewerberin bereits Unterrichtserfahrung in beiden ausgeschriebenen Unterrichtsfächern sowie einen über den zu erwartenden Arbeitserfolg hinausgehenden Verwendungserfolg in der Induktionsphase aufzuweisen.

Ergänzend sei auszuführen, dass es sich beim X um eine konfessionelle Privatschule handle. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften seien für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der §§ 17 ff Privatschulgesetz Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Nach § 20 Abs 1 Privatschulgesetz dürften den unter § 17 leg. cit. fallenden Schulen nur solche Lehrer als lebende Subventionen zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären würden und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantrage oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebe. Weder beim der Bewerbung beigefügten Lebenslauf des Antragstellers noch bei jenem von B finde sich ein Hinweis auf die jeweilige Religionszugehörigkeit. Gemäß den oa Ausführungen habe die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde gegen die Auswahl des Schulleiters keine Einwände erhoben.Ergänzend sei auszuführen, dass es sich beim römisch zehn um eine konfessionelle Privatschule handle. Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften seien für die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen Privatschulen nach Maßgabe der Paragraphen 17, ff Privatschulgesetz Subventionen zum Personalaufwand zu gewähren. Nach Paragraph 20, Absatz eins, Privatschulgesetz dürften den unter Paragraph 17, leg. cit. fallenden Schulen nur solche Lehrer als lebende Subventionen zugewiesen werden, die sich damit einverstanden erklären würden und deren Zuweisung an die betreffende Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde beantrage oder gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebe. Weder beim der Bewerbung beigefügten Lebenslauf des Antragstellers noch bei jenem von B finde sich ein Hinweis auf die jeweilige Religionszugehörigkeit. Gemäß den oa Ausführungen habe die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde gegen die Auswahl des Schulleiters keine Einwände erhoben.

Der Stellungnahme waren folgende Unterlagen angeschlossen: Bewerbung von B; Lebenslauf von B; Bachelordiplom für das Bachelorstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Unterrichtsfach Italienisch, Unterrichtsfach …; Masterdiplom für das Masterstudium Lehramt Sekundarstufe (Allgemeinbildung) Unterrichtsfach Italienisch, Unterrichtsfach …; Bs Erasmusbestätigung …; Bs Cambridge Certificate C1; Zeugnis über die Zurücklegung der Induktionsphase an der Mittelschule (MS) … und MS …; Dienstvertrag von B an der MS …, befristet von … bis …; Dienstvertrag von B an der MS …, befristet von … bis ...

Aus dem vorliegenden Lebenslauf der zum Zug gekommenen Mitbewerberin ergibt sich folgender akademischer und beruflicher Werdegang:

(…)

Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die Bildungsdirektion X am … eine weitere Stellungnahme zum (zweiten) Antrag von A vom … und ergänzte zusammengefasst Folgendes:Auf Ersuchen der B-GBK übermittelte die Bildungsdirektion römisch zehn am … eine weitere Stellungnahme zum (zweiten) Antrag von A vom … und ergänzte zusammengefasst Folgendes:

Dass neun Stunden Italienisch ausgeschrieben worden seien, sei nicht „an sich schon merkwürdig“, sondern es sei üblich, dass jene offenen Stellen, die nicht durch Versetzungen oder Dienstzuteilungen bedeckt werden könnten, ausgeschrieben würden.

In Bezug auf die Ausführungen des Antragstellers, wonach einige wenige Stunden gar nicht ausgeschrieben werden dürften und sich auch niemand darauf bewerben würde, sei auszuführen, dass zahlreiche Lehrpersonen in Teilbeschäftigung unterrichten würden und oftmals auch verschiedene einzeln ausgeschriebene Stunden an mehreren Standorten an eine Lehrperson vergeben würden. Dass eine im Dienst befindliche Lehrperson bei Freiwerden von Stunden diese übernehmen könne, um ein höheres Beschäftigungsausmaß zu erreichen, sei gesetzmäßig.

Zu den weiteren Angaben des Antragstellers, wonach die Stelle C – diese Lehrperson des X sei seit … in Pension – nicht mit einem Zweitfach gekoppelt gewesen sei, sei auszuführen, dass sowohl die Italienischstunden als auch die …stunden jeweils einzeln ausgeschrieben gewesen seien. Ob an einem Schulstandort der Bedarf an gewissen Stunden bestehe, habe die Schulleitung zu eruieren und liege in ihrem Verantwortungsbereich. Es sei korrekt, dass sowohl … als auch … ua … unterrichten würden. Aber zum einem würden beide nicht in Vollbeschäftigung unterrichten und zum anderen auch nicht überwiegend das Unterrichtsfach …, sodass die Schulleitung den Bedarf – und wenn auch hinkünftig (die Schulleitungen sollten, wo immer dies möglich ist, vorausschauend planen) für …stunden zum Zeitpunkt der Hauptausschreibung geltend machen habe können.Zu den weiteren Angaben des Antragstellers, wonach die Stelle C – diese Lehrperson des römisch zehn sei seit … in Pension – nicht mit einem Zweitfach gekoppelt gewesen sei, sei auszuführen, dass sowohl die Italienischstunden als auch die …stunden jeweils einzeln ausgeschrieben gewesen seien. Ob an einem Schulstandort der Bedarf an gewissen Stunden bestehe, habe die Schulleitung zu eruieren und liege in ihrem Verantwortungsbereich. Es sei korrekt, dass sowohl … als auch … ua … unterrichten würden. Aber zum einem würden beide nicht in Vollbeschäftigung unterrichten und zum anderen auch nicht überwiegend das Unterrichtsfach …, sodass die Schulleitung den Bedarf – und wenn auch hinkünftig (die Schulleitungen sollten, wo immer dies möglich ist, vorausschauend planen) für …stunden zum Zeitpunkt der Hauptausschreibung geltend machen habe können.

Die Recherchen des Antragstellers zu C gäben nicht nur ihm, sondern auch der Bildungsdirektion X Rätsel auf: Es sei unerklärlich, wie er darauf komme, dass es sich bei dieser Lehrperson um eine „ziemlich alte Neueinstellung“ handle. C sei mehr als drei Jahrzehnte im Dienst gewesen und habe, wie oben bereits ausgeführt, mit … ihre Alterspension angetreten.Die Recherchen des Antragstellers zu C gäben nicht nur ihm, sondern auch der Bildungsdirektion römisch zehn Rätsel auf: Es sei unerklärlich, wie er darauf komme, dass es sich bei dieser Lehrperson um eine „ziemlich alte Neueinstellung“ handle. C sei mehr als drei Jahrzehnte im Dienst gewesen und habe, wie oben bereits ausgeführt, mit … ihre Alterspension angetreten.

Der Stellungnahme der Bildungsdirektion X vom … war zusätzlich zu den Unterlagen der Stellungnahme vom … das Reifeprüfungszeugnis von B angeschlossen.Der Stellungnahme der Bildungsdirektion römisch zehn vom … war zusätzlich zu den Unterlagen der Stellungnahme vom … das Reifeprüfungszeugnis von B angeschlossen.

Der Antragsteller übermittelte am … eine Erwiderung auf die Stellungnahmen der Bildungsdirektion X und führte im Wesentlichen Folgendes aus:Der Antragsteller übermittelte am … eine Erwiderung auf die Stellungnahmen der Bildungsdirektion römisch zehn und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Von den sechs hier gegenständlichen Stellenvergaben seien alle sechs eindeutig gesetzwidrig, allein schon deshalb, weil die sehr jungen Stellengewinnerinnen nicht einmal die gesetzlich vorgeschriebenen formalen Mindestqualifikationen aufweisen würden. Laut § 41 VBG sei expressis verbis ein Abschluss als Master of Education (MEd) nötig, um in Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS) unterrichten zu dürfen, alle Stellengewinnerin würden aber über keinen MEd-Abschluss verfügen, dürften also laut BDG keine „gültige Bewerbung" abgeben.Von den sechs hier gegenständlichen Stellenvergaben seien alle sechs eindeutig gesetzwidrig, allein schon deshalb, weil die sehr jungen Stellengewinnerinnen nicht einmal die gesetzlich vorgeschriebenen formalen Mindestqualifikationen aufweisen würden. Laut Paragraph 41, VBG sei expressis verbis ein Abschluss als Master of Education (MEd) nötig, um in Allgemeinbildenden Höheren Schulen (AHS) unterrichten zu dürfen, alle Stellengewinnerin würden aber über keinen MEd-Abschluss verfügen, dürften also laut BDG keine „gültige Bewerbung" abgeben.

An Unterstufen dürften Bewerber mit BEd-Abschluss, dh ohne MEd (also ohne Lehramt), bis 2029 provisorisch beschäftigt werden, falls keine regulären Bewerbungen (MEd) vorlägen, diese Ausnahme sei in den sechs vorliegenden Fällen aber nicht anwendbar, da es sich um Oberstufen oder Erwachsenenbildung handle und zudem ja qualifizierte Bewerber verfügbar gewesen wären.

Dass ein BEd-Abschluss ausreichen würde, wie die Dienstgebervertreterin in ihren Stellungnahmen vielfach behaupte, sei absolut falsch, auch in der von ihr angesprochenen Regelung § 38b VBG stehe ganz im Gegenteil, dass ein BEd sowie auch ein MEd-Abschluss nötig seien, um als AHS-Lehrer entlohnt zu werden.Dass ein BEd-Abschluss ausreichen würde, wie die Dienstgebervertreterin in ihren Stellungnahmen vielfach behaupte, sei absolut falsch, auch in der von ihr angesprochenen Regelung Paragraph 38 b, VBG stehe ganz im Gegenteil, dass ein BEd sowie auch ein MEd-Abschluss nötig seien, um als AHS-Lehrer entlohnt zu werden.

Somit sei erwiesen, dass ausnahmslos alle Stellenvergaben im Bereich Latein und Italienisch gesetzwidrig abgelaufen seien und sehr junge, formal nicht qualifizierte Bewerberinnen allen älteren, hoch qualifizierten Bewerbern mit „gültiger Bewerbung" vorgezogen worden seien.

In zwei Fällen versuche die Dienstgebervertreterin ein Ablenkungsmanöver: Sie behaupte wider besseres Wissen, dass ausgeschriebene Stellen durch interne Versetzungen nachbesetzt worden seien. Dies wäre ungesetzlich, wie die Dienstgebervertreterin sogar selbst in ihren Stellungnahmen erläutere, und würde zwangsläufig dazu führen, dass an den Herkunftsschulen der versetzten Lehrerinnen Stunden frei würden und ausgeschrieben werden hätten müssen. Dies sei aber nachweislich nicht der Fall! Zudem würden die Namen der angeblich versetzten Lehrerinnen bis heute nicht auf den Homepages jener Schulen auftauchen, wo sich die Lehrerinnen hinversetzen hätten lassen!

Die Dienstgebervertreterin lenke mit den (offenkundig erfundenen oder für die Stellenvergabe nicht relevanten Versetzungen) davon ab, dass an beiden betroffenen Schulen nachweislich sehr wohl zwei Junglehrer ohne MEd eingestellt worden seien!

Auch sonst sei das BDG vielfach verletzt worden. Von einer Reihung der Bewerber nach „Eignung" könne in keinem Fall die Rede sein.

Die Dienstgebervertreterin habe in ihren sieben Stellungnahmen (für die sechs von dem Antragsteller als illegal nachgewiesenen Stellenvergaben)

•        bewusst falsche Gesetzesregelungen behauptet und diese auch falsch zitiert,

•        die relevanten Gesetzesstellen (§ 41 VBG ua) verschwiegen,die relevanten Gesetzesstellen (Paragraph 41, VBG ua) verschwiegen,

•        Versetzungen erfunden oder zumindest gezielt irreführend ins Spiel gebracht, um nachweisbare, gesetzwidrige Stellenvergaben zu verschleiern, und

•        wohl ohne es zu merken, den lückenlosen Nachweis erbracht, dass alle sechs gegenständlichen Stellenvergaben mehrfach gesetzwidrig abgelaufen seien, eben weil die sehr jungen Bewerberinnen sich mit ihrem BEd (ohn

Quelle: Gleichbehandlungskommisionen Gbk, https://www.bmgf.gv.at/home/GK
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