Entscheidungsdatum
30.03.2026Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, AuskunftspflichtNorm
B-VG Art 140 Abs1Text
Antrag
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg stellt in der Beschwerdesache des D R, R, vertreten durch die R GmbH, D, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde R vom 27.11.2025, Zl, betreffend die Gewährung des Zugangs zu Informationen durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler gemäß Art 89 Abs 2 iVm Art 140 Abs 1 B-VG sowie § 62 VfGG den Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg stellt in der Beschwerdesache des D R, R, vertreten durch die R GmbH, D, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde R vom 27.11.2025, Zl, betreffend die Gewährung des Zugangs zu Informationen durch die Richterin Mag.a Claudia Schuler gemäß Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, B-VG sowie Paragraph 62, VfGG den
Antrag
der Verfassungsgerichtshof möge
1. § 11 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024 als Paragraph 11, Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024, als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
2. für den Fall, dass § 11 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 IFGfür den Fall, dass Paragraph 11, IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass Paragraph 11, IFG
verfassungswidrig war;
in eventu
3. § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG alsParagraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, IFG als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
4. für den Fall, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass § 11 Abs 2 und Abs 3 IFGfür den Fall, dass Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass Paragraph 11, Absatz 2 und Absatz 3, IFG
verfassungswidrig war;
in eventu
5. § 11 Abs 2 IFG alsParagraph 11, Absatz 2, IFG als
verfassungswidrig aufheben;
in eventu
6. für den Fall, dass § 11 Abs 2 IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass für den Fall, dass Paragraph 11, Absatz 2, IFG zwischenzeitig beseitigt wurde, feststellen, dass
§ 11 Abs 2 IFG Paragraph 11, Absatz 2, IFG
verfassungswidrig war.
Begründung
I.römisch eins.
Sachverhalt
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde R vom 27.11.2025, Zl, wurde gemäß §§ 11 Abs 1 iVm 9 Abs 3 und 6 Abs 1 Z 7 IFG der Zugang zur Information entsprechend dem Informationsbegehren, eingelangt am 08.09.2025, hinsichtlich der zweiten Frage, welche wie folgt lautete: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde R vom 27.11.2025, Zl, wurde gemäß Paragraphen 11, Absatz eins, in Verbindung mit 9 Absatz 3 und 6 Absatz eins, Ziffer 7, IFG der Zugang zur Information entsprechend dem Informationsbegehren, eingelangt am 08.09.2025, hinsichtlich der zweiten Frage, welche wie folgt lautete:
„2. Zudem frage ich höflich an, mitzuteilen welchen Verkehrstechnikern/ Verkehrssachverständigen und verkehrstechnischen Sachverständigen die Marktgemeinde R in den letzten 10 Jahren Aufträge erteilt hat. Dies möge zugleich mit der Anzahl der Aufträge beantwortet werden. Es werden bestimmt noch zahlreiche weitere Fragen im Zusammenhang mit diesem Fall auftauchen und noch gestellt werden.“
nicht gewährt, da der Antrag diesbezüglich missbräuchlich erfolgt und die begehrte Information der Geheimhaltung unterliegt.
Der genannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.12.2025 nachweislich zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25.12.2025 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg erhoben. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig.
Für die Erledigung der Beschwerde ist nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg die obgenannte Richterin zuständig.
II.römisch zwei.
Präjudizialität
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ist gehalten, über die in Rede stehende Beschwerde lediglich dann inhaltlich zu entscheiden, wenn es zur Beschwerdebehandlung zuständig ist und hat es aus Anlass der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerdebehandlung die angefochtene Bestimmung des § 11 IFG, insbesondere auch bei Verneinung der sachlichen Zuständigkeit, anzuwenden. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ist gehalten, über die in Rede stehende Beschwerde lediglich dann inhaltlich zu entscheiden, wenn es zur Beschwerdebehandlung zuständig ist und hat es aus Anlass der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerdebehandlung die angefochtene Bestimmung des Paragraph 11, IFG, insbesondere auch bei Verneinung der sachlichen Zuständigkeit, anzuwenden.
III.römisch drei.
Bedenken
Rechtslage:
Nach Art 18 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 51/2012, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Nach Artikel 18, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,, darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.
Nach Art 22a Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 5/2024, haben die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Abs 2 geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.Nach Artikel 22 a, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, haben die mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organe, die Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichte, der Verwaltungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof Informationen von allgemeinem Interesse in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit und solange diese nicht gemäß Absatz 2, geheim zu halten sind. Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern sind nicht zur Veröffentlichung verpflichtet; sie können solche Informationen nach Maßgabe dieser Bestimmung veröffentlichen.
Nach Art 22a Abs 2 B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.Nach Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG hat jedermann gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.
Nach Art 22a Abs 3 B-VG hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofernNach Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern
1. im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder
2. der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder
3. es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Z 1 oder der Z 2 vorliegen, handelt.es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß der Ziffer eins, oder der Ziffer 2, vorliegen, handelt.
Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Abs 2 oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.Dies gilt nicht, soweit die Geheimhaltung der Informationen in sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, oder zur Abwehr einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Stiftung, des Fonds, der Anstalt oder der Unternehmung erforderlich ist oder, sofern ein vergleichbarer Zugang zu Informationen gewährleistet ist, gesetzlich anderes bestimmt ist.
Nach Art 22a Abs 4 B-VG sind die näheren Regelungen Nach Artikel 22 a, Absatz 4, B-VG sind die näheren Regelungen
1. auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz zu treffen, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird;
2. in Vollziehung Bundes- oder Landessache, je nachdem, ob die den Gegenstand der Information betreffende Angelegenheit der Vollziehung nach Bundes- oder Landessache ist.
Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Z 1 mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.Der Bund hat den Ländern Gelegenheit zu geben, an der Vorbereitung von Gesetzesvorhaben gemäß Ziffer eins, mitzuwirken. Ein solches Bundesgesetz darf nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden. Abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Nach Art 83 Abs 2 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 14/2019, darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Nach Artikel 83, Absatz 2, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2019,, darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
Nach Art 115 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 138/2017, sind, soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.Nach Artikel 115, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 138 aus 2017,, sind, soweit in den folgenden Artikeln von Gemeinden die Rede ist, darunter die Ortsgemeinden zu verstehen.
Nach Art 115 Abs 2 B-VG hat, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Art 118, 118a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.Nach Artikel 115, Absatz 2, B-VG hat, soweit nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Bundes festgesetzt ist, die Landesgesetzgebung das Gemeinderecht nach den Grundsätzen der folgenden Artikel dieses Abschnittes zu regeln. Die Zuständigkeit zur Regelung der gemäß den Artikel 118, 118 a und 119 von den Gemeinden zu besorgenden Angelegenheiten einschließlich eines allfälligen Ausschlusses des Instanzenzuges bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesverfassungsgesetzes.
Nach Art 118 Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930, idF BGBl I Nr 14/2019, ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.Nach Artikel 118, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 14 aus 2019,, ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
Nach Art 118 Abs 2 B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im Art 116 Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.Nach Artikel 118, Absatz 2, B-VG umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im Artikel 116, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.
Nach Art 118 Abs 3 B-VG sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:Nach Artikel 118, Absatz 3, B-VG sind der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
2. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
3. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2), örtliche Veranstaltungspolizei;örtliche Sicherheitspolizei (Artikel 15, Absatz 2,), örtliche Veranstaltungspolizei;
4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;
5. Flurschutzpolizei;
6. örtliche Marktpolizei;
7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
8. Sittlichkeitspolizei;
9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;
10. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;
11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
Nach Art 118 Abs 4 B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Art. 119a) zu.Nach Artikel 118, Absatz 4, B-VG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besteht ein zweistufiger Instanzenzug; dieser kann gesetzlich ausgeschlossen werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kommt dem Bund und dem Land ein Aufsichtsrecht über die Gemeinde (Artikel 119 a,) zu.
Nach § 1 Z 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG), BGBl I Nr 5/2024, regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände. Nach Paragraph eins, Ziffer eins, Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, regelt dieses Bundesgesetz die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
Nach § 2 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, ist Information im Sinne dieses Bundesgesetzes jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.
Nach § 2 Abs 2 IFG sind Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl I Nr 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.Nach Paragraph 2, Absatz 2, IFG sind Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.
Nach § 3 Abs 2 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.Nach Paragraph 3, Absatz 2, IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, ist zur Gewährung des Zugangs zu Informationen jenes informationspflichtige Organ zuständig, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.
Nach § 3 Abs 3 IFG ist die Information nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.Nach Paragraph 3, Absatz 3, IFG ist die Information nach diesem Bundesgesetz soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Nach § 7 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 5/2024, kann der Zugang zu Informationen schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.Nach Paragraph 7, Absatz eins, IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, kann der Zugang zu Informationen schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.
Nach § 7 Abs 2 IFG ist die Information möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.Nach Paragraph 7, Absatz 2, IFG ist die Information möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.
Nach § 7 Abs 3 IFG hat ein Organ den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen, wenn bei ihm ein Antrag einlangt, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist. Nach Paragraph 7, Absatz 3, IFG hat ein Organ den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen, wenn bei ihm ein Antrag einlangt, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist.
Nach § 7 Abs 4 IFG ist das Verfahren über einen Antrag auf Information ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl I Nr 87/2008. Nach Paragraph 7, Absatz 4, IFG ist das Verfahren über einen Antrag auf Information ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2008,.
Nach § 9 Abs 1 IFG, BGBl I Nr 5/2024, ist die Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Nach Paragraph 9, Absatz eins, IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 5 aus 2024,, ist die Information nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.
Nach § 9 Abs 2 IFG ist, wenn das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil besteht, die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden.Nach Paragraph 9, Absatz 2, IFG ist, wenn das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil besteht, die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden.
Nach § 9 Abs 3 IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.Nach Paragraph 9, Absatz 3, IFG ist der Zugang zur Information nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.
Nach § 11 Abs 1 IFG ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen, wird der Zugang zur Information nicht gewährt. Nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen, wird der Zugang zur Information nicht gewährt.
Nach § 11 Abs 2 IFG hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden, wenn gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben wird, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.Nach Paragraph 11, Absatz 2, IFG hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden, wenn gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben wird, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.
Nach § 11 Abs 3 hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.Nach Paragraph 11, Absatz 3, hat das Verwaltungsgericht im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.
Nach § 16 Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz - GG), LGBl Nr 40/1985, ist der Wirkungsbereich der Gemeinde Nach Paragraph 16, Gesetz über die Organisation der Gemeindeverwaltung (Gemeindegesetz - GG), Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1985,, ist der Wirkungsbereich der Gemeinde
a) ein eigener und
b) ein vom Land oder vom Bund übertragener.
Nach § 17 Abs 1 GG, LGBl Nr 40/1985, idF LGBl Nr 34/2018, umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im § 2 Abs 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.Nach Paragraph 17, Absatz eins, GG, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2018,, umfasst der eigene Wirkungsbereich neben den im Paragraph 2, Absatz 2, angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Nach § 17 Abs 2 GG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Soweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt, zu deren Regelung das Land zuständig ist, besteht kein Instanzenzug.Nach Paragraph 17, Absatz 2, GG hat die Gemeinde die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Soweit sie Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches besorgt, zu deren Regelung das Land zuständig ist, besteht kein Instanzenzug.
Nach § 26 Abs 1 GG, LGBl Nr 40/1985, idF LGBl Nr 34/2018, sind Organe der GemeindeNach Paragraph 26, Absatz eins, GG, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 34 aus 2018,, sind Organe der Gemeinde
a) der Gemeinderat, der die Bezeichnung „Gemeindevertretung“ führt,
b) der Gemeindevorstand,
c) der Bürgermeister und
d) die Ausschüsse gemäß § 51 Abs 3.d) die Ausschüsse gemäß Paragraph 51, Absatz 3,
Nach § 50 Abs 1 GG, LGBl 40/1985, idF LGBl Nr 44/2025, bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung im eigenen Wirkungsbereich der GemeindeNach Paragraph 50, Absatz eins, GG, Landesgesetzblatt 40 aus 1985,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 44 aus 2025,, bedürfen eines Beschlusses der Gemeindevertretung im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde
a) in behördlichen Angelegenheiten:
1. Antrag auf vorläufige Verwaltung bei Grenzstreitigkeiten (§ 5 Abs 2),Antrag auf vorläufige Verwaltung bei Grenzstreitigkeiten (Paragraph 5, Absatz 2,),
2. Änderungen der Grenzen der Gemeinde (§ 6 Abs 1),Änderungen der Grenzen der Gemeinde (Paragraph 6, Absatz eins,),
3. Vereinbarungen bei Bestandsänderungen (§ 7 Abs 2),Vereinbarungen bei Bestandsänderungen (Paragraph 7, Absatz 2,),
4. Verleihung und Widerruf des Rechtes zur Führung des Gemeindewappens (§ 10),Verleihung und Widerruf des Rechtes zur Führung des Gemeindewappens (Paragraph 10,),
5. Führung sowie Festsetzen des Aussehens einer Fahne (§ 12),Führung sowie Festsetzen des Aussehens einer Fahne (Paragraph 12,),
6. Äußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde (§ 14),Äußerung zur Änderung des Namens der Gemeinde (Paragraph 14,),
7. Bezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der Gebäudebezeichnung (§ 15 Abs. 1, 3 und 5 erster Satz),Bezeichnung von Örtlichkeiten und Verkehrsflächen sowie Festlegung der Form der Gebäudebezeichnung (Paragraph 15, Absatz eins, 3 und 5 erster Satz),
8. Antrag auf Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche Behörde (§ 17 Abs. 3),Antrag auf Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche Behörde (Paragraph 17, Absatz 3,),
9. Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 18),Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (Paragraph 18,),
10. Abschluss und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitritt der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss und Änderung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (§§ 93 bis 97),Abschluss und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitritt der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss und Änderung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen (Paragraphen 93 bis 97),
11. Festsetzung des Monatsbezugs des Bürgermeisters und der Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane (§§ 9 und 10 des Bezügegesetzes 1998),Festsetzung des Monatsbezugs des Bürgermeisters und der Entschädigung der Mitglieder sonstiger Gemeindeorgane (Paragraphen 9 und 10 des Bezügegesetzes 1998),
12. Entscheidung über Rechtsmittel gegen Bescheide des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, zu deren Regelung der Bund zuständig ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
13. Ausübung der in den verwaltungsverfahrensgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse,
14. Anerkennung sowie Geltendmachung von Forderungen aus der Amtshaftung des Bürgermeisters oder der Mitglieder des Gemeindevorstandes,
15. Ausschreibung von Abgaben zur Deckung der Gemeindebedürfnisse sowie Festsetzung von gesetzlichen Steuerhebesätzen und von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen, soweit die Einhebung gesetzlich der Gemeinde zusteht;
b) in anderen Angelegenheiten:
1. Erwerb, Veräußerung, Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen den Antritt einer Erbschaft sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung,
2. Leasinggeschäfte über unbewegliche Sachen,
3. Aufnahme von Darlehen einschließlich Krediten in laufender Rechnung, Wechselfinanzierung, ausgenommen Darlehen, für die das Land die Tilgung übernimmt, sowie Kassenkredite gemäß § 75 Abs 1, Aufnahme von Darlehen einschließlich Krediten in laufender Rechnung, Wechselfinanzierung, ausgenommen Darlehen, für die das Land die Tilgung übernimmt, sowie Kassenkredite gemäß Paragraph 75, Absatz eins,,
4. Übernahme einer Haftung,
5. vertragsmäßige Verfügung über die Gemeindeabgaben und Gemeindeanteile an den zwischen den Gebietskörperschaften geteilten Abgaben,
6. Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,
7. Beteiligung der Gemeinde an einer wirtschaftlichen Unternehmung,
8. Beitritt der Gemeinde zu und der Austritt aus einer Genossenschaft, einem Verein, einem Verband oder einer ähnlichen privatrechtlichen Einrichtung,
9. Entsendung von Gemeindevertretern oder von Ersatzmitgliedern von Gemeindevertretern in Organe von Gemeindeverbänden und von Vertretern der Gemeinde in Organe sonstiger juristischer Personen sowie Abberufung von diesen Funktionen,
10. Errichtung und Auflassung von Gemeindeanstalten, wirtschaftlichen Unternehmungen und sonstigen Gemeindeeinrichtungen sowie Erlassung von Bestimmungen für deren Verwaltung und Benützung,
11. Errichtung oder Abbruch von Gemeindebauten,
12. Geltendmachung von privatrechtlichen Forderungen aus Schäden, für die der Bürgermeister oder Mitglieder des Gemeindevorstandes der Gemeinde haften, und Verzicht auf ein der Gemeinde zustehendes Recht, es sei denn, dass einem Dritten ein Rechtsanspruch auf Aufhebung dieses Rechtes zusteht, ausgenommen Forderungsabschreibung,
13. Pachtung und Anmietung sowie Verpachtung und Vermietung von Liegenschaften der Gemeinde im Ausmaß von mehr als 1 ha sowie von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, ferner von Gebäuden oder Wohnungen auf mehr als fünf Jahre oder auf unbestimmte Zeit, ausgenommen Dienstwohnungen,
14. Antritt einer Erbschaft ohne die Rechtswohltat des Inventars oder Annahme eines mit einer Auflage beschwerten Vermächtnisses oder einer solchen Schenkung,
15. Ausstellung einer Vorrangseinräumungserklärung,
16. andere Geschäfte, deren Wert 1 % der Finanzkraft (§ 73 Abs. 3) übersteigt; beträgt 1 % der Finanzkraft weniger als 6.000 Euro, ist der Betrag von 6.000 Euro maßgeblich;andere Geschäfte, deren Wert 1 % der Finanzkraft (Paragraph 73, Absatz 3,) übersteigt; beträgt 1 % der Finanzkraft weniger als 6.000 Euro, ist der Betrag von 6.000 Euro maßgeblich;
c) die ihr nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes und nach Bestimmungen anderer Gesetze ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.
Nach § 50 Abs 2 GG kann die Gemeindevertretung für bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind, das Beschlussrecht an sich ziehen.Nach Paragraph 50, Absatz 2, GG kann die Gemeindevertretung für bestimmte Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung, die für die Gemeinde von wesentlicher Bedeutung sind, das Beschlussrecht an sich ziehen.
Nach § 50 Abs 3 GG kann die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlussrecht in den Angelegenheiten des Abs. 1 lit b mit Ausnahme der Z 4 und 12 an den Gemeindevorstand abtreten. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkraft (§ 73 Abs 3) abgetreten werden.Nach Paragraph 50, Absatz 3, GG kann die Gemeindevertretung, wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen ist, das ihr zustehende Beschlussrecht in den Angelegenheiten des Absatz eins, Litera b, mit Ausnahme der Ziffer 4 und 12 an den Gemeindevorstand abtreten. Bei finanziellen Verpflichtungen darf das Beschlussrecht für Geschäfte mit einem Wert im Einzelfall bis höchstens 10 % der Finanzkr