TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/31 LVwG-2026/38/0163-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.03.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.03.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a M. Lechner über die Beschwerde des Herrn AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Herrn RA BB, Adresse 2, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.10.2024, ***, betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Führerscheingesetz (FSG), sowie der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird als insofern stattgegeben, als dass die Strafhöhe zu Spruchpunkt 1. von € 365,00 auf € 363,00, zu Spruchpunkt 2. von € 80 auf € 60, zu Spruchpunkt 3. von € 120 auf € 110 herabgesetzt wird. Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.       Die Beschwerdeführer Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde werden neu in Höhe von Euro 137,30 festgesetzt.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.       Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 16.10.2024, Zahl:  ***, wurde dem Beschwerdeführer Nachfolgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit:                   15.07.2024, 21:00 Uhr bis 15.07.2024 , 21:25 Uhr

Ort:                            **** Z, Adresse 3

Betroffenes Fahrzeug:          Kennzeichen ***

Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht in Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung waren.

2. Datum/Zeit:                   15.07.2024, 21:00 Uhr

Ort:                                     **** Y, X-Straße

Betroffenes Fahrzeug:          Kennzeichen ***

Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

3. Datum/Zeit:                   15.07.2024, 21:00 Uhr

Ort:                                    **** Y, X-Straße unbekannt, 66,5 m westlich vom Standort Adresse 4 (Messort) in Fahrtrichtung Osten

Betroffenes Fahrzeug:               Kennzeichen ***

Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 23 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

4. Datum/zeit:                   15.07.2024, 21:00 Uhr bis 15.07.2024, 21:25 Uhr

Ort:                             **** Z, Südbahnstraße

Betroffenes Fahrzeug:          Kennzeichen ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 37 Abs 1 FSG, in der Fassung BGBl I Nr 81/2002 in Verbindung mit § 1 Abs 3 FSG, BGBl  I
Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 74/2015
1. Paragraph 37, Absatz eins, FSG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG, BGBl  römisch eins, Nr 120/1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 74 aus 2015,

2. § 9 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert
durch BGBl I Nr 34/2011
2. Paragraph 9, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 34 aus 2011,

3. § 20 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert
durch BGBl I Nr 52/2005
3. Paragraph 20, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert, durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2005,

4. § 99 Abs 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013 in Verbindung mit § 5 
Abs 1 StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 518/1994
4. Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 5, , Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 518 aus 1994,

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

gemäß

1. € 365,00

7 Tage 0 Stunden

0 Minuten

 

§ 37 Abs 1 FSG, idF BGBl I Nr 81/2002 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz – FSG, BGBl I Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 81/2002Paragraph 37, Absatz eins, FSG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2002, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 81 aus 2002,

2. € 80,00

1 Tag 13 Stunde

0 Minuten

 

§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023,

3. € 120,00

2 Tage 7 Stunden

0 Minuten

 

§ 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 90/2023Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 90 aus 2023,

4. € 800,00

7 Tage 0 Stunden

0 Minuten

 

§ 99 Abs 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013 Paragraph 99, Absatz eins b, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,

Weitere Verfügungen (zum Beispiel Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 138,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens Euro 10,00.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 1.503,50“

Dieses Straferkenntnis wurde mit 22.10.2024 hinterlegt, aber nicht behoben.

Mit Beschluss vom 17.03.2025 zur Geschäftszahl *** wurde Herr Rechtsanwalt BB vom Bezirksgericht Z als gerichtlicher Erwachsenenvertreter für den Beschwerdeführer bestellt. Als solcher wurde er mit E-Mail vom 10.06.2025 über das oben genannte Straferkenntnis in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 24.06.2025 wurde vonseiten des Erwachsenenvertreters ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gestellt und gleichzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben.

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.01.2026, Zahl:  LVwG- 2025/38/3228-1, wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung stattgegeben.

In der Beschwerde, die gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebracht wurde, wird eingewendet, dass zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses der Betroffene aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln.

§ 3 Abs 1 VStG normiere: Paragraph 3, Absatz eins, VStG normiere:

„Nicht strafbar sei, wer zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche unfähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln.“

Aufgrund seiner schwerwiegenden psychischen Erkrankung sowie insulinpflichtigem Diabetes mellitus würden erhebliche Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten entsprechend einsichtig und steuerungsfähig gewesen sei bzw an seiner generellen Fähigkeit, Verwaltungsübertretungen entsprechend zu verantworten.

Dies sei im Hinblick auf eine mögliche Strafausschließung gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG von entscheidender Bedeutung. Demnach sei ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen würden, die die Strafbarkeit ausschließen würden. Angesichts der diagnostizierten psychischen Erkrankung sowie der erheblich eingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bestünden begründende Zweifel daran, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Dies gelte umso mehr, als der Betroffene aktuell nicht in der Lage sei, seine persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten eigenständig zu führen, weshalb vom Bezirksgericht Z eine gerichtliche Erwachsenenvertretung eingerichtet worden sei. Es handle sich dabei um eine derartige triefgreifende psychische und krankhafte Bewusstseinsstörung, die die Zurechnungsfähigkeit ausschließe. Der Beschwerdeführer könne daher wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit und Schuld nicht bestraft werden.Dies sei im Hinblick auf eine mögliche Strafausschließung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG von entscheidender Bedeutung. Demnach sei ein Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, wenn Umstände vorliegen würden, die die Strafbarkeit ausschließen würden. Angesichts der diagnostizierten psychischen Erkrankung sowie der erheblich eingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bestünden begründende Zweifel daran, dass der Betroffene zum Tatzeitpunkt in der Lage gewesen sei, das Unrecht seines Handelns zu erkennen und sich dementsprechend zu verhalten. Dies gelte umso mehr, als der Betroffene aktuell nicht in der Lage sei, seine persönlichen und rechtlichen Angelegenheiten eigenständig zu führen, weshalb vom Bezirksgericht Z eine gerichtliche Erwachsenenvertretung eingerichtet worden sei. Es handle sich dabei um eine derartige triefgreifende psychische und krankhafte Bewusstseinsstörung, die die Zurechnungsfähigkeit ausschließe. Der Beschwerdeführer könne daher wegen mangelnder Zurechnungsfähigkeit und Schuld nicht bestraft werden.

Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (wohl gemeint Tirol) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 VwGVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 28 VwGVG iVm §  33a VStG unter der Erteilung einer Beratung einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu der Beschwerde Folge geben und die festgesetzte Strafe in dem bekämpften Straferkenntnis tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung des § 19 VStG herabsetzen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (wohl gemeint Tirol) möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben und das Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33 a, VStG unter der Erteilung einer Beratung einstellen; in eventu der Beschwerde Folge geben den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen, in eventu der Beschwerde Folge geben und die festgesetzte Strafe in dem bekämpften Straferkenntnis tat- und schuldangemessen unter Berücksichtigung des Paragraph 19, VStG herabsetzen.

II.römisch zwei.      Sachverhalt:

Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass der Beschwerdeführer, die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen hat. Er hat am 15.07.2024 zwischen 21:00 Uhr und 21:25 Uhr in Z, auf der Südbahnstraße ein Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht in Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, sowie in einem durch suchtgiftbeeinträchtigten Zustand. Er hat in der X-Straße, in **** Y, am 15.07.2024 um 21:00 Uhr mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h um 23 km/h überschritten.

III.römisch drei.     Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. Die getroffenen Feststellungen resultieren schlüssig aus diesem Akt und wurden zudem in keiner Lage des Verfahrens weder vom Beschwerdeführer noch vom Erwachsenenvertreter widersprochen.

Zudem würde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgehalten.

IV.römisch vier.      Rechtslage:

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl  Nr 159/1960 in der derzeit geltenden Fassung (iddgF) BGBl I Nr 52/2024, lauten wie folgt: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt  Nr 159 aus 1960, in der derzeit geltenden Fassung (iddgF) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 52 aus 2024,, lauten wie folgt:

„§ 9.

Verhalten bei Bodenmarkierungen

(1) Sperrlinien (§ 55 Abs 2) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs 4) nicht befahren werden befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie den von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.(1) Sperrlinien (Paragraph 55, Absatz 2,) dürfen nicht überfahren, Sperrflächen (Paragraph 55, Absatz 4,) nicht befahren werden befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie den von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

(2) […]

§ 20.Paragraph 20,

Fahrgeschwindigkeit

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit der gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch nicht so schnell fahren, dass er andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt oder sie verletzt, wenn dies vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam fahren, dass er den übrigen Verkehr behindert.

(2) Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. (2) Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

(2a) […]

§ 99.Paragraph 99,

Strafbestimmungen

(1) […]

(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von Euro 800,00 bis Euro 3.700,00, im Fall Ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch alkohol- oder suchtgiftbeeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(2) […]“

Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl II Nr 111/1998 in der derzeit geltenden Fassung (iddgF) BGBl II Nr 415/2020 lauten wie folgt: Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 111 aus 1998, in der derzeit geltenden Fassung (iddgF) Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 415 aus 2020, lauten wie folgt:

„§ 37.

Strafausmaß

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Fall Ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen sind unbeschadet des Abs 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Weg von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Fall Ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen sind unbeschadet des Absatz 3, Ziffer 3, jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des Paragraph 37 a, vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Weg von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(2) […]“

V.römisch fünf.       Rechtliche Beurteilung:

Im Rahmen der Beschwerde wird die Begehung der Tat durch den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt und am Tatort in keiner Lage des Verfahrens bestritten, sodass die objektive Tatseite des gegenständlichen Deliktes erfüllt ist.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen darstellen tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Vonseiten des Beschwerdeführers bzw dessen Erwachsenenvertreters wird vor allem damit argumentiert, dass der Beschwerdeführer zum Tatbegehungszeitpunkt nicht schuldfähig gewesen wäre.

Gemäß § 3 Abs 1 VStG liegt eine Unzurechnungsfähigkeit dann vor, wenn zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche der Täter unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Nicht zurechnungsfähig und daher straflos – ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten – im Gesetz benannten biologischen – Grund nicht in der Lage ist, entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VStG liegt eine Unzurechnungsfähigkeit dann vor, wenn zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche der Täter unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen oder dieser Einsicht gemäß zu handeln. Nicht zurechnungsfähig und daher straflos – ist der Täter, wenn er aus einem bestimmten – im Gesetz benannten biologischen – Grund nicht in der Lage ist, entweder das Unrecht der Tat einzusehen (Diskretionsfähigkeit) oder auch nur dieser Einsicht gemäß zu handeln (Dispositionsfähigkeit).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten zur Zurechnungsunfähigkeit (vgl VwGH 10.10.1990, 90/03/0140). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes führt schon der Entfall einer dieser Fähigkeiten zur Zurechnungsunfähigkeit vergleiche VwGH 10.10.1990, 90/03/0140).

Bezugspunkt für die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist jedenfalls der Tatzeitpunkt (vgl VwGH 20.09.2000, 97/03/0375). Bezugspunkt für die Frage der Zurechnungsfähigkeit ist jedenfalls der Tatzeitpunkt vergleiche VwGH 20.09.2000, 97/03/0375).

Die Voraussetzung des § 3 Abs 1 VStG sind – bei Vorliegen von in diese Richtung zu deutenden Indizien – grundsätzlich amtswegig zu klären vgl VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0104). Indiz für die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist zum Beispiel die Beigebung eines Erwachsenenvertreters (vgl VwGH 21.02.2023, Ra 2023/02/0005). Die erforderliche Abklärung hat diesfalls ein medizinischer Sachverständige, im Regelfall aus dem Fachgebiet Psychiatrie (vgl VwGH 21.02.2023, Ra 2023/02/0005) gegebenenfalls ein ärztlicher Amtssachverständiger vorzunehmen. Es kann davon abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer orientiert wirkt, zusammenhängende Antworten gibt, sich situationsbezogen, wenngleich aggressiv, verhält (vgl VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214). Im Falle von verminderter Zurechnungsfähigkeit liegt ein Milderungsgrund im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes vor. Die Voraussetzung des Paragraph 3, Absatz eins, VStG sind – bei Vorliegen von in diese Richtung zu deutenden Indizien – grundsätzlich amtswegig zu klären vergleiche VwGH 10.10.2014, Ro 2014/02/0104). Indiz für die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit ist zum Beispiel die Beigebung eines Erwachsenenvertreters vergleiche VwGH 21.02.2023, Ra 2023/02/0005). Die erforderliche Abklärung hat diesfalls ein medizinischer Sachverständige, im Regelfall aus dem Fachgebiet Psychiatrie vergleiche VwGH 21.02.2023, Ra 2023/02/0005) gegebenenfalls ein ärztlicher Amtssachverständiger vorzunehmen. Es kann davon abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer orientiert wirkt, zusammenhängende Antworten gibt, sich situationsbezogen, wenngleich aggressiv, verhält vergleiche VwGH 16.10.2012, 2011/11/0214). Im Falle von verminderter Zurechnungsfähigkeit liegt ein Milderungsgrund im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes vor.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde dem Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Z ein Erwachsenenvertreter beigegeben. Nach der oben angeführten Judikatur liegt also ein Indiz im gegenständlichen Fall für die Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers vor.

Vonseiten des Beschwerdeführers wurden dem Landesverwaltungsgericht Tirol Unterlagen über die Aufnahme in der Psychiatrie Z übermittelt. Es handelt sich dabei um ärztliche Entlassungsbriefe von stationären Aufenthalten vom 14.11. bis 28.11.2024 sowie vom 22.12.2024 bis zum 09.01.2025.

Im Rahmen des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden sowohl die amtshandelnden Polizeibeamten, wie auch der Polizeiarzt, dem der Beschwerdeführer am 15.07.2024 vorgeführt wurde, einvernommen.

Zudem wurde eine psychiatrische Amtssachverständige, der die dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden Befunde vor der mündlichen Verhandlung übermittelt wurden, der mündlichen Verhandlung beigezogen.

Nach Anhörung des Beschwerdeführers und der entsprechenden Zeugen kam sie zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer zum Tatbegehungszeitpunkt sowohl diskretionsfähig als auch dispositionsfähig war, sodass seine Schuldfähigkeit gegeben war. Somit ist mit der Argumentation der mangelnden Schuldfähigkeit nichts zu gewinnen und waren die vorgebrachten Argumente als unbegründet abzuweisen. Somit ist auch die subjektive Tatseite im gegenständlichen Fall durch den Beschwerdeführer erfüllt.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Der Schutzzweck der gegenständlichen übertretenen Normen ist darin gelegen, dass vor allem Dritte durch die im Führerscheingesetz getroffenen Regelungen geschützt werden, sowie die Vorschriften nach der Straßenverkehrsordnung auch diesen Zweck verfolgen. Der Beschwerdeführer hat gegen mehrere dieser Vorschriften verstoßen.

Da nach Angaben des Erwachsenenvertreters der Beschwerdeführer überschuldet ist, kam das erkennende Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass eine geringfügige Reduktion der Strafhöhe gerechtfertigt erscheint, sofern die belangte Behörde nicht von den Mindeststrafen ausgegangen ist, sodass der Beschwerde insofern stattzugeben war.

Ansonsten war die Beschwerde aber als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

VI.römisch sechs.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Da sich das erkennenden Landesverwaltungsgericht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes orientiert hat, war die ordentliche Revision nicht zuzuerkennen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a M. Lechner

(Richterin)

Schlagworte

Schuldfähigkeit
Diskretionsfähigkeit
Dispositionsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.38.0163.5

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten